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Entscheidung

5 StR 529/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR529
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR529.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 529/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen – unter Strafaussetzung zur Bewährung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von der es neun Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensver- zögerung als vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 14.000 Euro angeordnet. Vom Vorwurf fünf weiterer, gleichgelagerter Betäubungsmittelstraftaten hat es die Angeklagte freigespro- chen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revisi- on der Beschwerdeführerin hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen ent- schloss sich die Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 2013, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Marihuana eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck übernahm sie von dem – ihr und ihrem Ehemann freundschaftlich ver- bundenen – gesondert verfolgten Sc. bei drei Gelegenheiten im Mai und Juni 2013 auf einem Parkplatz eines Supermarktes – in Einkaufstüten verpackt – insgesamt sieben Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 6,4 Prozent, die sie jeweils unmittelbar anschließend in ein ihr gehörendes, von den wegen Betäubungsmittelstraftaten gesondert Verurteilten Sc. , Sch. und St. bewohntes Mietshaus brachte. Zum Verbleib der Betäubungsmittel konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen. 2. Die Verurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die ihr zugrundeliegenden Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswür- digung beruhen. Zwar ist es allein Sache des Tatgerichts, das Ergebnis der Hauptver- handlung festzustellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht hat dessen Ent- scheidung daher grundsätzlich hinzunehmen. Seiner Prüfung unterliegt es aber, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind insbesondere dann ge- geben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder un- klar ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Im Falle einer Verurteilung liegt ein Rechtsfehler auch dann vor, wenn die Beweiswürdigung nicht auf einer tragfä- higen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht, so dass die vom Tatgericht gezogene Schlussfolgerung sich nur als Annahme darstellt oder als Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen 2 3 4 - 4 - vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 238/17, NStZ-RR 2018, 119). Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Überzeugung der Strafkammer von einem (allein-) täterschaftli- chen Handeltreiben der zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat festge- stellt, dass die Angeklagte Betäubungsmittel von Sc. übernommen und in eines ihrer – nicht von ihr selbst bewohnten – Mietshäuser gebracht hat. Die Urteilsgründe enthalten aber keine Tatsachen, die den Schluss auf eigene oder der Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbaren Absatzbemühungen ermöglichen würden. Vielmehr stützt die Strafkammer ihre Überzeugung im Er- gebnis ausschließlich darauf, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass die Angeklagte lediglich Gehilfin im Sinne des § 27 StGB gewesen sei. Die Schlussfolgerung auf ein Handeltreiben der Angeklag- ten stellt sich daher als bloße Vermutung dar. Zudem deutet diese Erwägung auf eine Verkennung der Bedeutung des Zweifelssatzes bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme hin (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. April 1988 – 3 StR 109/88, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 4). b) Rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweiswürdigung auch hinsichtlich der Feststellung, in den von der Angeklagten vom gesondert verfolgten Sc. übernommenen Einkaufstüten habe sich jeweils ein Kilogramm Marihuana be- funden. Sie ist zum einen lückenhaft (a), zum anderen enthält sie Widersprüche (b). (a) Es stellt eine Lücke dar, dass die Strafkammer das Urteil gegen den gesondert Verurteilten Sc. nicht näher erörtert hat. Abgesehen vom Tenor führt sie lediglich aus, dass sowohl der verurteilende als auch der freisprechen- 5 6 7 - 5 - de Teil der Entscheidung die verfahrensgegenständlichen Taten betrifft. Dies genügt unter den gegebenen Umständen nicht. Zwar erscheint es nicht fernlie- gend, dass der Teilfreispruch sich auf keine der hier abgeurteilten Taten be- zieht. Überprüft werden kann dies aber auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung zudem insoweit, als das Landgericht die Ergebnisse der über einen langen Zeitraum durchgeführten Telekommuni- kationsüberwachung nicht beweiswürdigend einbezogen hat, obwohl diese nicht mehr als eine Vermutung für die Begehung von Betäubungsmittelstrafta- ten und insbesondere keinen Anhalt für die Richtigkeit der die Ermittlungen aus- lösenden Angaben einer Vertrauensperson im Mai 2012 ergeben haben, wo- nach der freigesprochene mitangeklagte Ehemann der Angeklagten seit Anfang 2012 wöchentlich größere Mengen Marihuana aus den Niederlanden bezogen haben soll. (b) Für seine Überzeugung, dass sich in den übergebenen Einkaufstüten Marihuana befand, stellt das Landgericht entscheidend darauf ab, dass der ge- sondert Verfolgte Sc. bei der Übergabe einen Handschuh getragen habe, woraus es den – revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden – Schluss gezo- gen hat, dieser habe dadurch Spurenübertragungen vermeiden wollen. Dass die Angeklagte die Einkaufstüten hingegen mit bloßen Händen transportierte, erklärt die Strafkammer mit der Auffälligkeit eines jahreszeitlich nicht bedingten Tragens von Handschuhen. Dieser Umstand müsste aber genauso für Sc. gelten. Die Erwägung des Landgerichts, dieses vom Verhalten des gesondert Verfolgten Sc. abweichende Vorgehen der Angeklagten genüge nicht „als Gegenbeweis“ ist nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. 8 9 - 6 - Außerdem steht die diesbezügliche Überzeugung der Strafkammer im Widerspruch zu ihrer Begründung des Teilfreispruchs. Insoweit war der Ange- klagten vorgeworfen worden, Marihuana von Sc. auch in Kartons übernom- men zu haben. Davon konnte sich das Landgericht nicht überzeugen, weil durch die Art der Verpackung nicht erkennbar gewesen sei, welcher Inhalt sich in den Kartons befunden habe. Den Umstand hätte die Strafkammer aber auch hinsichtlich der Einkaufstüten heranziehen müssen, da auch deren Inhalt nicht optisch wahrnehmbar war. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf ab- stellt, dass sich die Erkennbarkeit des Inhalts bei den Einkaufstüten „anders“ als bei den Kartons darstelle, deutet dies zudem darauf hin, dass sie bei der Be- weiswürdigung schon das den Feststellungen entsprechende Beweisergebnis für ihre Überzeugungsbildung berücksichtigt haben könnte. c) Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung (§ 337 Abs. 1 StPO). 3. Sollte das neue Tatgericht zu einer Verurteilung der Angeklagten ge- langen, wird es hinsichtlich einer dann möglichen Einziehungsentscheidung die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu beachten haben. Sander Schneider König Mosbacher Köhler Vorinstanz: Leipzig, LG, 29.03.2019 - 105 Js 26087/12 8 KLs 10 11 12