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Beschluss

2 ARs 236/19

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0
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Entscheidungsgründe
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein. Franke Appl Grube RiBGH Wenske ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schmidt Franke