Entscheidung
2 ARs 236/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 236/19 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundes- gerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fall- gestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichts- punkt des rechtlichen Gehörs geboten sein. Franke Appl Grube Schmidt RiBGH Wenske ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke