Entscheidung
2 StR 472/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR472.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/18 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten P. gegen den Senatsbe- schluss vom 18. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gründe: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dage- gen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 13. Januar 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). II. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Anhörungsrüge dient 1 2 - 3 - nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014, Rn. 9). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 07.02.2018 - 7550 Js 204571/15 5/26 KLs 14/15 3