Entscheidung
6 StR 101/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170325B6STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170325B6STR101.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 101/24 vom 17. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Januar 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2024 wird kosten- pflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Verden vom 22. Februar 2023 mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Ver- teidigers vom 28. Januar 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge er- hoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli- ches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten einschließlich der mit den Gegenerklärungen vom 31. Mai 2024 und 28. Juni 2024 nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge und zu den Verfahrensrügen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, die Einwände der Re- vision jedoch nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 3 - Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet hat. Eine Be- gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist nicht vorgeschrieben; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner An- hörungsrüge erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Revi- sionsvorbringens, zu dem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2024 im Einzelnen Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen noch- mals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18, Rn. 2; vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, Rn. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14, Rn. 6). Bartel Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Verden, 22.02.2023 - 1 Ks 146 Js 37750/17 (116/21) 4 5