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Entscheidung

XI ZR 189/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210120BXIZR189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210120BXIZR189.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 189/19 vom 21. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage zu unterbreiten, ob das Widerrufs- recht bei nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Verbraucherdar- lehensverträgen im Anschluss an deren vollständige Beendigung verwirkt werden könne, obwohl das Fortbestehen des Widerrufs- rechts auf einem von den Klägern behaupteten Informationsfehler des Darlehensgebers beruhe. Diese Frage stellte sich nur, wenn - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. aber auch Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 20 ff.) - die Beklagte tatsäch- lich nicht alle für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben erteilt hätte. Sie ist aber - wäre sie denn überhaupt aufgeworfen - ohne weiteres zu beantworten, ohne dass es eines Vorabentscheidungsersuchens bedürfte. - 3 - Der Senat hat sich im Geltungsbereich sekundären Unionsrechts bereits eingehend mit der Frage der Anwendung des § 242 BGB befasst (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 16). Das von den Klägern dagegen angeführ- te Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-209/12 "Endress", NJW 2014, 452 Rn. 30 f.) erging zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und damit zu einer Rege- lung, die mit der unionsrechtlich und verfassungsrechtlich unbe- denklichen (BVerfG, WM 2015, 514, 518) und stets von der Wür- digung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch den Tatrich- ter abhängigen Anwendung des § 242 BGB auf beendete Ver- braucherverträge nicht vergleichbar ist. Die im Urteil des Gerichts- hofs vom 19. Dezember 2013 (aaO) gezogenen Parallelen zu den Urteilen des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (C-481/99 "Heininger“, Slg. 2001, I-9945 Rn. 45 ff.) und 10. April 2008 (C-412/06 "Hamilton", Slg. 2008, I-2383, Rn. 46 f.) basieren wie die Rechtsprechung des Senats zu § 242 BGB auf einer - vom Be- rufungsgericht mitvollzogenen - wesentlichen Unterscheidung zwi- schen "durchgeführten“ und noch nicht beendeten Verträgen. Die durch den Verweis in Fußnote 49 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 nicht gedeckten Ausführungen der Gene- ralanwältin vom 11. Juli 2019 (C-355, 356, 357, 479/18, juris Rn. 76) zur Verwirkung hat der Gerichtshof in sein Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355, 356, 357, 479/18 "Rust-Hackner" u.a., juris Rn. 91 ff.), das ebenfalls das Versicherungsvertragsrecht und damit einen auf den Fall nicht anwendbaren unionsrechtlichen Se- kundärrechtsakt betraf, nicht übernommen (auch nicht aaO, - 4 - Rn. 69). Im Übrigen ist der Stellungnahme der Generalanwältin (aaO, Rn. 89 f. mit Fn. 59) zu entnehmen, dass auch sie von der Geltung allgemeiner Grundsätze rechtsmissbräuchlichen Verhal- tens für Verbraucherwiderrufsrechte ausgeht. Das von den Klägern zitierte Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2016 (C-42/15 "Home Credit Slovakia", BKR 2017, 62 Rn. 71) betraf die Übereinstimmung der "Sanktion der Verwir- kung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten" [Hervorhebung hinzugefügt] und damit eine gänzlich andere Kon- stellation. Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20.09.2018 - 3 O 45/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2019 - I-17 U 192/18 -