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Beschluss

4 StR 608/19

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Revision des Angeklagten gegen ein freisprechendes Urteil ist unzulässig, wenn der Angeklagte durch den Tenor nicht unmittelbar beschwert wird. • Eine verfassungsrechtliche oder EMRK-rechtliche Ausnahme von der Tenorbindung ist nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen, in denen die Urteilsgründe eine unerträgliche Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Bereiche bewirken. • Liegt der Freispruch aus tatsächlichen Gründen vor (kein Feststellungsurteil über das Tatgeschehen), begründet die bloße Wortwahl in den Entscheidungsgründen keine Tenorbeschwer und rechtfertigt keine Revision.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Freispruch unzulässig wegen fehlender Tenorbeschwer • Eine Revision des Angeklagten gegen ein freisprechendes Urteil ist unzulässig, wenn der Angeklagte durch den Tenor nicht unmittelbar beschwert wird. • Eine verfassungsrechtliche oder EMRK-rechtliche Ausnahme von der Tenorbindung ist nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen, in denen die Urteilsgründe eine unerträgliche Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Bereiche bewirken. • Liegt der Freispruch aus tatsächlichen Gründen vor (kein Feststellungsurteil über das Tatgeschehen), begründet die bloße Wortwahl in den Entscheidungsgründen keine Tenorbeschwer und rechtfertigt keine Revision. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dortmund vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen. Er rügte materielle Rechtsfehler und ließ Revision einlegen. Das Landgericht hatte nach Abschluss der Beweisaufnahme festgestellt, es könne zum Tatgeschehen keine Feststellungen treffen; es sprach den Angeklagten nach dem Grundsatz in dubio pro reo frei. Die Revision berief sich darauf, die Urteilsgründe enthielten belastende Formulierungen, die einem Schuldspruch gleichkämen. Der Beschwerdeführer begehrte die Überprüfung des Freispruchs durch den Bundesgerichtshof. • Rechtliche Bindung an den Tenor: Nach ständiger Rechtsprechung muss eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers aus dem Tenor selbst folgen; bloße Ausführungen in den Entscheidungsgründen sind grundsätzlich nicht überprüfbar. • Ausnahmevoraussetzungen eng: Verfassungsrechtlich oder nach EMRK kann in seltenen Fällen eine Durchbrechung der Tenorbindung erfolgen, wenn die Urteilsgründe den Angeklagten derart schwer belasten, dass eine unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung eintritt. • Prüfung des konkret vorliegenden Falls: Das Landgericht hat den Freispruch aus tatsächlichen Gründen begründet, weil keine Feststellungen zum Tatgeschehen möglich waren; die behaupteten belastenden Formulierungen rechtfertigen keine Annahme einer Grundrechtsverletzung. • EGMR-Rechtsprechung berücksichtigt: Zwar kann nach Art. 6 MRK die Unschuldsvermutung durch die Urteilsbegründung verletzt werden, dies setzt aber Widersprüche zwischen tatsächlicher Ungewissheit und ausdrücklichen Feststellungen der Schuld voraus; ein solcher Widerspruch liegt hier nicht vor. • Folge für die Zulässigkeit: Mangels Tenorbeschwer und ohne aufzeigbaren Ausnahmefall war die materielle Rechtsrevisionsrüge des Angeklagten unzulässig; nach § 349 Abs. 1 StPO ist die Revision zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen, weil der Freispruch ihn nicht unmittelbar durch den Tenor beschwert und kein Ausnahmefall vorliegt, der eine Überprüfung der Urteilsgründe trotz Tenorbindung rechtfertigen würde. Das Landgericht hat aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da es keine ausreichenden Feststellungen zum Tatgeschehen treffen konnte; belastende Formulierungen in den Entscheidungsgründen genügen hierfür nicht. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 MRK wurde nicht festgestellt, weil keine Widersprüche zwischen tatsächlicher Ungewissheit und ausdrücklicher Schuldbehauptung vorliegen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.