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Urteil

VIII ZR 75/19

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Tarifkunde in der Grundversorgung kann sich gegenüber einem privatrechtlich organisierten Grundversorger nicht unmittelbar auf nicht oder unzureichend umgesetzte Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien berufen. • Bei unbefristeten Grundversorgungsverträgen ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht des Grundversorgers nur für die Weitergabe eigener (Bezugs-)Kostensteigerungen und verpflichtet zugleich zur Berücksichtigung von Kostensenkungen. • Preiserhöhungen des Grundversorgers sind nur wirksam, soweit sie durch gestiegene (Bezugs-)Kosten gerechtfertigt sind; Gewinnsteigerungen des Gesamtunternehmens entkräften das Vorbringen zu Bezugskostensteigerungen der Gassparte nicht, wenn diese substantiiert und nicht bestritten sind. • Der Tatrichter hat bei Prüfung der Angemessenheit der Weitergabe von (Bezugs-)Kosten ein Ermessen; die Darlegungspflicht des Grundversorgers beschränkt sich auf die für das Preisänderungsrecht relevanten Bezugskosten der betroffenen Vertriebssparte.
Entscheidungsgründe
Preisänderungsrecht des Grundversorgers bei Weitergabe von Bezugskostensteigerungen • Ein Tarifkunde in der Grundversorgung kann sich gegenüber einem privatrechtlich organisierten Grundversorger nicht unmittelbar auf nicht oder unzureichend umgesetzte Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien berufen. • Bei unbefristeten Grundversorgungsverträgen ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht des Grundversorgers nur für die Weitergabe eigener (Bezugs-)Kostensteigerungen und verpflichtet zugleich zur Berücksichtigung von Kostensenkungen. • Preiserhöhungen des Grundversorgers sind nur wirksam, soweit sie durch gestiegene (Bezugs-)Kosten gerechtfertigt sind; Gewinnsteigerungen des Gesamtunternehmens entkräften das Vorbringen zu Bezugskostensteigerungen der Gassparte nicht, wenn diese substantiiert und nicht bestritten sind. • Der Tatrichter hat bei Prüfung der Angemessenheit der Weitergabe von (Bezugs-)Kosten ein Ermessen; die Darlegungspflicht des Grundversorgers beschränkt sich auf die für das Preisänderungsrecht relevanten Bezugskosten der betroffenen Vertriebssparte. Der Kläger bezog seit 2003 als Tarifkunde leitungsgebundenes Erdgas von der Beklagten, einer GmbH im Alleineigentum der Stadt D., die als Grundversorger auftrat. Die Beklagte passte den Arbeitspreis für Gas zwischen 2004 und 2011 mehrfach an und rechnete diese Preise gegenüber dem Kläger ab. Der Kläger widersprach den Preiserhöhungen ab 2005 und verlangte Rückzahlung vermeintlich überzahlter Vergütung in Höhe von 5.582,21 € für den Zeitraum 28.09.2004 bis 27.09.2014. Landgericht gab Klage statt; das Oberlandesgericht wies sie auf Berufung der Beklagten ab. Streitpunkt war, ob die einseitigen Preisänderungen wirksam waren und ob sich der Kläger auf Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie berufen konnte. • Revision war unbegründet; das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei entschieden und der Senat bestätigt dessen Ergebnis. • Zwischen den Parteien bestand ein Grundversorgungsverhältnis (§ 36 Abs. 1 EnWG). Die unmittelbar nicht in nationales Recht umgesetzten Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien sind grundsätzlich nicht gegenüber Privaten anwendbar; eine unmittelbare Richtlinienwirkung kommt nur gegenüber Staat, staatlichen Stellen oder staatsnahen Einrichtungen in Betracht. • Die Beklagte ist trotz kommunaler Anteilseignerschaft keine derart staatsnahe Einrichtung: sie übt keine hoheitlichen Befugnisse aus und ist nicht mit besonderen Rechten ausgestattet, die über normale privatrechtliche Marktteilnahme hinausgehen. • Soweit Transparenzanforderungen offen blieben, ändert dies nichts: aus ergänzender Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) ergibt sich für unbefristete Grundversorgungsverträge ein eingeschränktes Preisänderungsrecht, das nur die Weitergabe eigener (Bezugs-)Kostensteigerungen erlaubt und zugleich Kostensenkungen berücksichtigt wissen will. • Die Beklagte hat die siebzehn Preisänderungen substantiiert dargelegt, indem sie Einkaufs- und Verkaufspreise sowie netz- und personalbezogene Komponenten monatsweise gegenüberstellte; der Kläger hat dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten. • Der Tatrichter verfügt bei der Prüfung über ein Ermessen; dem Versorger ist bei der Entscheidung, wie (Bezugs-)Kosten weitergegeben werden, ein Gestaltungs- und Ermessensspielraum einzuräumen. • Gewinnsteigerungen des Unternehmens insgesamt begründen alleine keinen Rückzahlungsanspruch, weil für die Preisberechtigung auf die konkrete Vertriebssparte (hier: Gas) abzustellen ist und Quersubventionierung nicht gefordert werden kann. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Rückzahlung von 5.582,21 € war unbegründet. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Beklagte als Grundversorger berechtigt war, die Arbeitspreise jeweils einseitig anzupassen, soweit diese Anpassungen die Weitergabe eigener (Bezugs-)Kostensteigerungen abbildeten und nicht auf zusätzliche Gewinnerzielung gerichtet waren. Die Beklagte hat die Preisänderungen ausreichend substantiiert dargelegt und der Kläger hat die Darlegung nicht widerlegt. Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien gegenüber der Beklagten kommt nicht in Betracht; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.