Leitsatz
I ZR 40/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300120UIZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300120UIZR40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/17 Verkündet am: 30. Januar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersatzteilinformation II UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 6; Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Ziffer 2.1 Abs. 4 des Anhangs XIV; Verordnung (EU) Nr. 566/2011 a) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissi- onen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. b) Ein Automobilhersteller, der potentiellen Nutzern auf seiner Website ein Informationsportal gegen Entgelt zur Verfügung stellt, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können, genügt seiner aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 folgenden Pflicht zur Gewährung eines unein- geschränkten und standardisierten Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats, auch wenn die Informationen nicht in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung ge- stellt werden. c) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsver- bot ist nicht verletzt, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienst- leisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informati- onskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, sofern über dieses Informationssys- tem nicht mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer über das Informationsportal des Automobilherstellers erlangen können. BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - I ZR 40/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 30. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichts- hof Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeug- teile. Die Beklagte ist ein in S. ansässiger Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikations- nummer. In einer Datenbank, die ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen unterhält, sind unter der Fahrzeugidentifikationsnummer die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert. Nutzer können über ein Internetportal ("K. Global Service Way") gegen Entgelt die zu der je- weiligen Fahrzeugidentifikationsnummer gespeicherten Daten einsehen. Dieser Lesezugriff wird sowohl mit der Beklagten vertraglich verbundenen Reparatur- betrieben als auch unabhängigen Marktteilnehmern gewährt. Werkstätten kön- 1 - 3 - nen auf diese Weise ermitteln, welche Original-Ersatzteile sie für eine Repara- tur benötigen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm und seinen Mitglie- dern über einen bloßen Lesezugriff per Einzelabruf hinaus elektronischen Zu- griff auf den mit den Fahrzeugidentifikationsnummern verknüpften Datenbe- stand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern verar- beitet und Reparaturbetrieben unter Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikati- onsnummer alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Daten zur Iden- tifikation der in ihren Fahrzeugen verbauten Fahrzeugteile unabhängigen Markt- teilnehmern in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenver- arbeitung auf Anfrage, jedenfalls gegen angemessenes und verhältnismäßiges Entgelt, zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Frankfurt am Main, ZD 2016, 331). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, dass im Ur- teilstenor die Worte "angemessenes und verhältnismäßiges" entfallen. Das Be- rufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, WRP 2017, 1501). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungs- instanz gestellten Schlussantrag weiter. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typge- nehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Per- sonenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zu- gang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 2 3 4 5 - 4 - 29. Juni 2007, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018, GRUR 2018, 955 = WRP 2018, 1189 - Ersatzteilinformation I): 1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewäh- renden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen? 2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Markt- teilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines In- formationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händ- ler und Reparaturbetriebe eröffnet? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt be- antwortet (EuGH, Urteil vom 19. September 2019 - C-527/18, GRUR 2019, 1196 = WRP 2019, 1557 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA): 1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, un- abhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und War- tungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuver- arbeitender Form zu gewähren. 2. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschal- tung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisier- ten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informati- onskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegen- über dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbe- triebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zu- gang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informations- bereitstellung nicht diskriminierend ist. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier- zu ausgeführt: Die Beklagte habe durch die Gewährung des Lesezugangs nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen. Sie gewähre unabhängigen Marktteilnehmern - wie von dieser Vorschrift gefordert - Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängli- che Weise. Der Lesezugriff erfülle auch das Erfordernis des uneingeschränkten Zugangs in Form eines standardisierten Formats. Danach könne der Kläger nicht verlangen, dass ihm mittels einer Datenbankschnittstelle Zugriff auf die Rohdaten gewährt werde, um die Daten vollständig auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können. Sichergestellt werden müsse allein der Zugang zur Datenbank, den die Beklagte mittels des Lesezugriffs gewähre. Eine Dis- kriminierung unabhängiger Marktteilnehmer finde nicht statt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht den Kläger als aktivlegitimiert und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Marktverhaltensre- gelung angesehen (dazu II 1 und 2). Die Beklagte hat jedoch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen (dazu II 3). 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge- richts, der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Diese Beur- teilung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. 7 8 9 10 - 6 - 2. Bestand hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Charak- ter des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Marktverhal- tensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG, die die Revision ebenfalls als ihr günstig hinnimmt. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Einhaltung der Pflicht zur Bereitstellung von Reparatur- und War- tungsinformationen sei allein Aufgabe der mitgliedstaatlichen Behörden und könne nicht mithilfe des Rechtsbruchtatbestands lauterkeitsrechtlich verfolgt werden. Die Möglichkeit der mitgliedstaatlichen Behörden zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung schließt die Anwendung des § 3a UWG nicht aus (zum Verhältnis von berufsrechtlichen zu lauterkeitsrechtli- chen Ansprüchen vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, GRUR 2006, 598 Rn. 14 = WRP 2006, 891 - Zahnarztbriefbogen; Köhler in Köh- ler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a Rn. 1.33; Metzger/Eichelberger in GroßKomm.UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 24). 3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass es im Streitfall an einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fehlt. a) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gewährt der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Re- paraturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminie- rung stattfindet. b) Ein Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheidet - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht schon deshalb aus, weil 11 12 13 14 - 7 - die nach Art. 10 der Verordnung erteilte EG-Typgenehmigung das von der Be- klagten unterhaltene Informationssystem legalisiert. aa) Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwal- tungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das bean- standete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 269 [juris Rn. 17] - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App). bb) Die EG-Typgenehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist kein in diesem Sinne das hier in Rede stehende Marktverhalten legalisierender Verwaltungsakt. Für die Erteilung der Genehmigung ist zwar nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen nach- zuweisen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften steht aber der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, wie aus dem Umstand folgt, dass der Hersteller diesen Nachweis gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 binnen einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Geneh- migung nachholen kann. Schon diese Regelung zeigt, dass die EG- Typgenehmigung hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Informationsbereit- stellung keine Legalisierungswirkung zu entfalten vermag. Eine solche Wirkung scheidet auch mit Blick darauf aus, dass die bereitzustellenden Informationen nach Anhang XIV Nr. 2.1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 nach Ertei- lung der Genehmigung regelmäßig zu aktualisieren sind. 15 16 - 8 - c) Mit der von der Beklagten gewählten Art der Informationsbereitstellung genügt sie ihrer aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fol- genden Verpflichtung, unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithil- fe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zu- gang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zu- gängliche Weise zu gewähren. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte gewähre im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängi- gen Marktteilnehmern über das Internet Zugang zu Reparatur- und Wartungsin- formationen. Sie stelle potentiellen Nutzern auf ihrer Website ein Informations- portal gegen Entgelt zur Verfügung, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugiden- tifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermit- telt werden könnten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. bb) Die Beklagte gewährt unabhängigen Marktteilnehmern zudem, wie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 es verlangt, mithilfe ei- nes standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängli- che Weise. (1) Gewährung eines standardisierten Zugangs mithilfe eines standardi- sierten Formats bedeutet, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie dem Anhang XIV Nr. 2.1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ergibt, dass die betreffenden In- formationen den technischen Vorschriften des Formats der Organisation für strukturierte Informationsstandards (OASIS-Format) entsprechen müssen, da- mit die einschlägigen technischen Informationen aufgefunden werden können und der Informationsaustausch erleichtert wird. Aus der Bezugnahme auf das 17 18 19 20 - 9 - OASIS-Format geht jedoch nicht hervor, dass die Hersteller den Zugang zu den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form gewähren müssen (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 27 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA). Den Anforderungen an einen standardisierten Zugang ist damit im Streitfall genügt. (2) Die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorge- sehene Verpflichtung der Automobilhersteller, uneingeschränkten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zu gewähren, bezieht sich auf den Inhalt der Informationen, die den unabhängigen Marktteilnehmern bereitgestellt werden müssen, und nicht auf die Modalitäten der Bereitstellung. Die im Streitfall erfolgende Bereitstellung durch einen bloßen Lesezugriff stellt daher keine Beschränkung des Zugriffs im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 28 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA). (3) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorge- sehene Erfordernis, die Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise bereitzustellen, ist ebenfalls nicht dahin zu verstehen, dass die Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 29 bis 36 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA). (4) Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 folgt mit- hin keine Verpflichtung der Automobilhersteller, unabhängigen Marktteilneh- mern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elekt- ronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 37 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA). d) Es liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsverbot vor. 21 22 23 24 - 10 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Diskriminierung unab- hängiger Marktteilnehmer durch die Gestaltung des von der Beklagten vorge- haltenen Informationssystems sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihren Ver- tragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über den Lesezugriff auf das Sys- tem "K. Global Service Way" gegen Entgelt zur Verfügung stelle. Diese Beur- teilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf eine mittelbare Diskriminie- rung unabhängiger Marktteilnehmer. Diese soll nach dem Vortrag des Klägers darin liegen, dass die Beklagte ihren Original-Teilekatalog dem Unternehmen L. zur Verfügung stellt, welches freien Werkstätten die Suche nach Origi- nal-Ersatzteilen der Beklagten mithilfe der Fahrzeugidentifikationsnummer auf ihrem Internetportal "p. " ermöglicht. Hierin liege eine mittelbare Benach- teiligung unabhängiger Marktteilnehmer, weil über das Angebot "p. " ausschließlich Original-Ersatzteile der autorisierten Vertragshändler bezogen werden könnten und den Vertriebspartnern der Beklagten auf diese Weise ein Wettbewerbsvorsprung verschafft werde. Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelte Erfordernis des diskriminierungsfreien Zugangs ist dahin zu verstehen, dass autorisierte Händler und Reparaturbetriebe sowohl hinsichtlich des Inhalts der bereitgestellten Informationen als auch hinsichtlich der Modalitäten des Zu- gangs zu ihnen nicht in eine gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern vor- teilhaftere Lage versetzt werden dürfen (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 39 - Ge- samtverband Autoteile-Handel/KIA). Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informations- dienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen er- öffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend 25 26 27 - 11 - im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr- zeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Re- paraturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht dis- kriminierend ist (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 41 - Gesamtverband Autoteile- Handel/KIA). Der Umstand, dass unabhängige Reparaturbetriebe, die auf der Website "p. " des Unternehmens L. eine Recherche durchführen, in Bezug auf die für Fahrzeuge der Marke der Beklagten zu verwendenden Ersatzteile nur Original-Ersatzteile der von der Beklagten autorisierten Händler finden kön- nen, stellt danach keine Diskriminierung in Bezug auf den Zugang zu Informati- onen von einerseits unabhängigen Marktteilnehmern und andererseits autori- sierten Händlern und Reparaturbetrieben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 40 - Ge- samtverband Autoteile-Handel/KIA). Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass Vertragshändlern und Vertragswerkstätten über das von L. angebotene Infor- mationssystem mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unab- hängige Marktteilnehmer über das System der Beklagten erlangen können. 28 - 12 - III. Damit ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu- rückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2-3 O 505/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 6 U 37/16 - 29