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Leitsatz

I ZR 40/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210618BIZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210618BIZR40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 40/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersatzteilinformation Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 6 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Ziffer 2.1 Abs. 4 des Anhangs XIV; Verordnung (EU) Nr. 566/2011 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeu- gen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutz- fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War- tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewähren- den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form be- reitzustellen? 2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteil- nehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Infor- mationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet? BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZR 40/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle- gung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsicht- lich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) folgende Fragen zur Vor- abentscheidung vorgelegt: 1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilneh- mern zu gewährenden Informationen in elektronisch wei- terzuverarbeitender Form bereitzustellen? 2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschal- tung eines Informationsdienstleisters einen weiteren In- formationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröff- net? - 3 - Gründe: A. Der Kläger ist ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahr- zeugteile. Die Beklagte ist ein in S. ansässiger Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifi- kationsnummer. In einer Datenbank, die ein mit der Beklagten konzernverbun- denes Unternehmen unterhält, sind unter der Fahrzeugidentifikationsnummer die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert. Nutzer können über ein Internetportal ("K. Global Service Way") gegen Entgelt die zu der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer gespeicherten Daten einsehen. Dieser Lesezugriff wird sowohl mit der Beklagten vertraglich verbundenen Re- paraturbetrieben als auch unabhängigen Marktteilnehmern gewährt. Werkstät- ten können auf diese Weise ermitteln, welche Originalersatzteile sie für eine Reparatur benötigen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm und seinen Mitglie- dern über einen bloßen Lesezugriff per Einzelabruf hinaus elektronischen Zu- griff auf den mit den Fahrzeugidentifikationsnummern verknüpften Datenbe- stand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern verar- beitet und Reparaturbetrieben unter Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikati- onsnummer alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Daten zur Iden- tifikation der in ihren Fahrzeugen verbauten Fahrzeugteile unabhängigen Markt- teilnehmern in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenver- arbeitung auf Anfrage, jedenfalls gegen angemessenes und verhältnismäßiges Entgelt, zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Landgericht Frankfurt am Main, ZD 2016, 331). Dagegen hat die Beklagte Berufung einge- legt. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, 1 2 3 4 - 4 - dass im Urteilstenor die Worte "angemessenes und verhältnismäßiges" entfal- len. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, WRP 2017, 1501). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, de- ren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter. B. Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmi- gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen- kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab. Vor einer Entschei- dung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier- zu ausgeführt: Die Beklagte habe durch die Gewährung des Lesezugangs nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen. Sie gewähre unabhängigen Marktteilnehmern - wie von dieser Vorschrift gefordert - Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängli- che Weise. Der Lesezugriff erfülle auch das Erfordernis des uneingeschränkten Zugangs in Form eines standardisierten Formats. Danach könne die Klägerin nicht verlangen, dass ihr mittels einer Datenbankschnittstelle Zugriff auf die Rohdaten gewährt werde, um die Daten vollständig auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können. Sichergestellt werden müsse allein der Zugang zur Datenbank, den die Beklagte mittels des Lesezugriffs gewähre. Eine Dis- kriminierung unabhängiger Marktteilnehmer finde nicht statt. 5 6 7 - 5 - II. Die Klage ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet, wenn die Vor- aussetzungen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 vorliegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klägerin als aktivlegitimiert und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Marktverhaltensregelung ange- sehen (dazu B II 1 und 2). Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt davon ab, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszu- legen ist, dass der Hersteller die unabhängigen Marktteilnehmern nach dieser Vorschrift zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitstellen muss (Vorlagefrage 1, dazu B II 3). Der Erfolg der Revision hängt ferner von der Reichweite des in dieser Vorschrift geregelten Diskriminie- rungsverbots ab (Vorlagefrage 2, dazu B II 4). 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge- richts, die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Diese Be- urteilung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. 2. Bestand hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Charak- ter des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Marktverhal- tensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG, die die Revision ebenfalls als ihr günstig hinnimmt. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Einhaltung der Pflicht zur Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformati- onen sei allein Aufgabe der mitgliedstaatlichen Behörden und könne nicht mit- hilfe des Rechtsbruchtatbestands lauterkeitsrechtlich verfolgt werden. Die Mög- lichkeit der mitgliedstaatlichen Behörden zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung schließt die Anwendung des § 3a UWG nicht aus (zum Verhältnis von berufsrechtlichen zu lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, GRUR 2006, 598 Rn. 14 = WRP 2006, 891 - Zahnarztbriefbogen; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.33; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 17). 8 9 10 - 6 - 3. Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt von der unionsrechtlich klä- rungsbedürftigen Frage ab, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen ist, dass der Hersteller die nach dieser Vorschrift unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitstellen muss (Vorlagefrage 1). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gewährt der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Re- paraturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminie- rung stattfindet. a) Ein Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheidet - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht schon deshalb aus, weil die nach Art. 10 der Verordnung erteilte EG-Typgenehmigung das von der Beklagten unterhaltene Informationssystem legalisiert. aa) Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwal- tungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das bean- standete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 269 [juris Rn. 17] - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App). bb) Die EG-Typgenehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist kein in diesem Sinne das hier in Rede stehende Marktverhalten legalisierender Verwaltungsakt. Für die Erteilung der Genehmigung ist zwar nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einhaltung der 11 12 13 14 15 - 7 - Vorschriften über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen nach- zuweisen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften steht aber der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, wie aus dem Umstand folgt, dass der Hersteller diesen Nachweis gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 binnen einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Geneh- migung nachholen kann. Schon diese Regelung zeigt, dass die EG-Typ- genehmigung hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Informationsbereitstel- lung keine Legalisierungswirkung zu entfalten vermag. Eine solche Wirkung scheidet auch mit Blick darauf aus, dass die bereitzustellenden Informationen nach Ziffer 2.1 Abs. 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 nach Erteilung der Genehmigung regelmäßig zu aktualisieren sind. b) Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die von der Beklagten gewählte Art der Informationsbereitstellung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entspricht. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte gewähre im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängi- gen Marktteilnehmern über das Internet Zugang zu Reparatur- und Wartungsin- formationen. Sie stelle potentiellen Nutzern auf ihrer Website ein Informations- portal gegen Entgelt zur Verfügung, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugiden- tifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermit- telt werden könnten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. bb) Fraglich ist, ob die Beklagte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mithilfe eines standardisierten Formats unein- geschränkten und standardisierten Zugang gewährt. Hier stellt sich die unions- rechtlich nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass die Beklagte die un- 16 17 18 - 8 - abhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form bereitstellen muss. (1) Die Revision macht geltend, dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Erfordernis des standardisierten For- mats der Informationsgewährung sei zu entnehmen, dass die Erteilung der In- formationen in einer die elektronische Weiterverarbeitung ermöglichenden Wei- se erfolgen müsse und die Bereitstellung eines Lesezugriffs auf einer Homepa- ge nicht genüge. Ein standardisiertes Format ist dem Wortsinn nach eine einheitlich struk- turierte Aufbereitung. Informationen auf einer Internetseite können einheitlich strukturiert aufbereitet sein, auch wenn sie der elektronischen Weiterverarbei- tung nicht zugänglich sind. Im Streitfall dürfte danach das Erfordernis des stan- dardisierten Formats erfüllt sein. (2) Aus der Bezugnahme auf das OASIS-Format in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dürfte eine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form ebenfalls nicht folgen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sollen die nach Satz 1 dieser Bestimmung in einem standardisierten Format bereitzustellenden Informationen zunächst gemäß den technischen Vorschriften des OASIS- Formats zur Verfügung gestellt werden. In Erwägungsgrund 8 Satz 5 der Ver- ordnung Nr. 715/2007 heißt es, es sei angebracht, zunächst die Anwendung der technischen Spezifikationen des OASIS-Formats zur Auflage zu machen. Die Revision macht geltend, das OASIS-Format setze den Austausch von Daten und somit auch eine Schnittstelle voraus. Der vorlegende Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, das angenommen hat, OASIS betreffe nicht das technische Vorgehen beim Datenaustausch und 19 20 21 22 23 - 9 - schreibe insbesondere nicht vor, dass dieser mittels einer elektronischen Schnittstelle zu erfolgen habe. Bei dem OASIS-Format handelt es sich um eine technische Spezifikation für die Bereitstellung der Informationen durch die Hersteller im Internet. Dabei gibt OASIS eine Terminologie von Metadaten vor, damit eine bestimmte Infor- mation (etwa über den Kraftstoff Benzin oder Diesel) unabhängig von der vom Hersteller gewählten Bezeichnung unter einem einheitlichen Begriff auffindbar ist. In Abschnitt 7, Zeile 593 f. des in der Fußnote zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten OASIS-Dokuments SC2-D5 heißt es dazu, dass die Details der Implementierung der Internet-Angebote und der Formulierung, der Übermittlung und der Auslegung der Nachrichten außerhalb des Anwendungsbereichs der OASIS-Spezifikation liegen. Diese Spezifikation erstreckt sich somit nicht auf die Frage, ob eine elektronische Schnittstelle vor- gehalten werden muss. (3) Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 lassen sich mit Blick auf das Erfordernis der elektronischen Weiterverarbeitbarkeit keine eindeutigen Anhaltspunkte entnehmen. Nach Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informa- tionen über ein standardisiertes Format zum Auffinden technischer Informatio- nen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und -Wartungsinformationsdienste für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlas- sungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Nach Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung Nr. 715/2007 vorzulegenden In- formationen, damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug- 24 25 26 - 10 - Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet und außerdem prä- zisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Markt- teilnehmern zur Verfügung zu stellen sind; nur so sei gewährleistet, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartung mit autori- sierten Händlern konkurrieren kann, unabhängig davon, ob der Fahrzeugher- steller seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben solche Informatio- nen direkt zur Verfügung stellt oder nicht. Diesen Erwägungsgründen ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Pflicht des Herstellers zur Information der unabhängigen Marktteilnehmer nicht auf Reparaturbetriebe beschränkt, sondern auf Wartungsinformationsdienste erstreckt. Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Informationen so zur Verfügung zu stellen sind, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden kön- nen. Andererseits dürfte sich eine Bereitstellung der Daten in elektronisch wei- terverarbeitbarer Form positiv auf das in Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 hervorgehobene Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Eine solche Form der Informationsbereitstellung förderte auch das in Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 genannte Ziel eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und War- tungsinformationsdienste. Diese in den genannten Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Ziele der Verordnung sprechen dafür, vom Hersteller die Gewährung eines Zugangs zu den Informationen zu verlangen, der unabhängi- gen Marktteilnehmern die elektronische Datenverarbeitung erlaubt. 27 28 - 11 - Für eine am Zweck der Verordnung ausgerichtete Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 spricht sich auch die Europäi- sche Kommission in einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren des Klägers gegen die Republik Irland vom 30. Juni 2014 aus (Az. ENTR/B4/ES/ip - [2014]1214326). Darin heißt es: In summary, the EU legislation on RMI implicitly mandates the access to vehicle component data to be provided in a way that allows for their automatic pro- cessing and facilitates the identification of alternative spare parts by independ- ent operators, so that they can continue to provide competitive products and services to multi-brand and authorised repairers. Dass es sich lediglich um eine implizite Verpflichtung zur Bereitstellung in elektronisch weiterverarbeitbarer Form handelt, es jedoch an einer expliziten Regelung hierfür fehlt, räumt die Europäische Kommission andererseits in ei- nem weiteren Schreiben vom 15. April 2015 ein (Az. GROW/G3/ES/ip - [2015] 1661999): Furthermore, in the absence of definitions of the terms "readily accessible" and "prompt manner", there is no explicit requirement in the EU Regulations that the OBD and the RMI should be provided by vehicle manufacturers in such a way that the data can be "automatically processed" by independent operators. (4) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Ausle- gung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Bedeutung von Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 nicht hinreichend berücksichtigt. In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 wird ausge- führt, dass es mangels eines gemeinsamen strukturierten Verfahrens für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile angebracht erscheine, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Nor- mung (CEN) sollte - so der Erwägungsgrund weiter - ein gemeinsames struktu- riertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln und bei seiner Arbeit in gleicher Weise die Interessen 29 30 31 32 - 12 - und Bedürfnisse sowohl von Fahrzeugherstellern als auch von unabhängigen Marktteilnehmern berücksichtigen und nach Lösungen wie beispielsweise offe- nen Dateiformaten suchen, die anhand klar definierter Meta-Daten beschrieben werden, damit die bereits bestehende IT-Infrastruktur integriert werden könne. Diesem Erwägungsgrund lässt sich wohl nicht entnehmen, dass die Pflicht zur Gewährung von Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 durch die Bereitstellung einer elektronischen Schnitt- stelle erfüllt werden muss. Aus dem Erwägungsgrund ergibt sich vielmehr, dass derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Da- ten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht und Grundsätze für einen solchen Aus- tausch erst entwickelt werden sollen. Darüber hinaus dürfte das Berufungsge- richt zutreffend angenommen haben, dass der Begriff "Austausch von Daten" nichts über die technischen Modalitäten des Datenaustauschs besagt. (5) Ziffer 2.1 Abs. 2 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 dürfte - entgegen der Ansicht der Revision - gleichfalls keine Pflicht zur Bereit- stellung von Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu ent- nehmen sein. Danach sind Informationen über alle Fahrzeugteile in einer unab- hängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen. Daraus, dass die Informationen "in" einer Datenbank bereitzustellen sind, kann wohl nicht geschlossen werden, dass - wie die Revision geltend macht - der bloße Lesezugriff "auf" eine Datenbank nicht ausreicht und der elektroni- sche Zugang "in" die Datenbank ermöglicht werden muss. Nichts anderes dürf- te sich unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Begriffs "Datenbank" in der Richtlinie 96/9/EG (Datenbankrichtlinie) ergeben. Nach deren Art. 1 Abs. 2 bezeichnet "Datenbank" eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen un- abhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und "einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind". Da- 33 34 35 - 13 - raus ergibt sich nicht, dass keine Datenbank vorliegt, wenn Daten - wie im Streitfall - allein im Wege des Lesezugriffs zugänglich sind. (6) Der Wortlaut von Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und die Entstehungsgeschichte von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV dieser Verordnung könnten gegen eine Verpflichtung der Hersteller sprechen, die Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dem Wortlaut von Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 lässt sich entnehmen, dass die Informationen so bereitzustellen sind, dass sie angezeigt und gedruckt und nicht reproduziert oder republiziert werden können. Nach Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 dürfen bei den aus dem Internet abruf- baren Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinfor- mationen ausschließlich offene Text- und Grafikformate oder Formate verwen- det werden, die nur mit Hilfe herkömmlicher Software-Plug-ins angezeigt und gedruckt werden können, welche frei erhältlich sind, sich einfach installieren lassen und mit allgemein gebräuchlichen Computer-Betriebssystemen funktio- nieren. Nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Satz 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ist über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikati- on der Informationen unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhan- deln. Diese Vorschriften besagen nichts über die Verpflichtung zur Bereitstel- lung in elektronisch weiterverarbeitbarer Form. Die Entstehungsgeschichte der Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verord- nung (EG) Nr. 692/2008 deutet darauf hin, dass die Daten nach geltendem Recht nicht in elektronischer, weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach einem ersten Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 vom 4. Februar 2009 (Az. ENTR.F1/KS D[2009]) sollte am Ende von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ein Passus eingefügt wer- 36 37 38 - 14 - den, wonach die Rohdaten ("raw data") in einem Format verfügbar gemacht werden sollen, das unabhängigen Marktteilnehmern die Verarbeitung in ihren eigenen Systemen ermöglicht. In einem zweiten Entwurf vom 23. März 2009 heißt es einleitend, dass Rohdaten über die Teile bestimmter Fahrzeuge we- sentliche Reparatur- und Wartungsinformationen darstellten, deren Gebrauch durch unabhängige Marktteilnehmer es erfordere, dass sie in einem konsisten- ten Format verfügbar gemacht würden, das eine Datenverarbeitung in den ei- genen Systemen der unabhängigen Marktteilnehmer erlaube. Nach einem wei- teren Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 vom 1. Juli 2009 sollte am Ende von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ein Passus eingefügt werden, wonach die Rohdaten ("raw data") als "bulk data" in einem maschinenlesbaren Format verfügbar gemacht werden sollen, das mit allgemein verfügbaren Datenverarbeitungssystemen elektronisch weiterverar- beitet werden kann. Diese Regelungen und Erwägungen, die die Zurverfügung- stellung von elektronisch weiterverarbeitbaren Daten vorsahen, haben jedoch in die Endfassung der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 keinen Eingang gefunden. (7) Gegen die von der Revision vertretene Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 spricht wohl auch die Absicht der Kommis- sion, in der Neuregelung einer Typgenehmigungsrahmenverordnung die Ver- pflichtung zur Bereitstellung der Informationen in Form von maschinenlesbaren und elektronisch weiterverarbeitbaren Datensätzen festzulegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Entwurfs vom 15. Dezember 2017). Hierbei könnte es sich um die Begründung einer neuen und nicht die Klarstellung einer bestehenden Ver- pflichtung handeln. (8) Fehlt es nach allem an einer eindeutigen Regelung zur Art und Weise der Informationsbereitstellung, so bestehen angesichts des Sinns und Zwecks der Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hinreichende Auslegungszweifel, die eine Klärung der Vorlagefrage 1 durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. 39 40 - 15 - 4. Der Klärung bedarf weiter die Reichweite des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Diskriminierungsverbots (Vorlagefrage 2). Danach hat der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern den in dieser Vorschrift vorgesehenen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen so zu gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Re- paraturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminie- rung stattfindet. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Diskriminierung unab- hängiger Marktteilnehmer durch die Gestaltung des von der Beklagten vorge- haltenen Informationssystems sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihren Ver- tragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über den Lesezugriff auf das Sys- tem "K. Global Service Way" gegen Entgelt zur Verfügung stelle. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Beklagte stelle ihren Original-Teilekatalog dem Unternehmen L. zur Verfügung, welches freien Werkstätten die Suche nach Original-Ersatzteilen der Beklagten mithilfe der Fahrzeugidentifikationsnummer auf ihrem Internetportal "p. " ermögli- che. Hierin liege eine mittelbare Benachteiligung unabhängiger Marktteilneh- mer, weil über das Angebot "p. " ausschließlich Original-Ersatzteile der autorisierten Vertragshändler bezogen werden könnten und den Vertriebspart- nern der Beklagten auf diese Weise ein Wettbewerbsvorsprung verschafft wer- de. Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, das Unternehmen L. leiste lediglich Vertriebshilfe für Original-Ersatzteile der Beklagten und nehme daher eine andere Funktion als autorisierte Händler und Reparaturbetriebe wahr, denen gegenüber unabhängige Marktteilnehmer nicht diskriminiert wer- den dürften. 41 42 43 44 45 - 16 - b) Damit ist die unionsrechtlich klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, ob eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vorliegt, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informati- onskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet. aa) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gere- gelte Diskriminierungsverbot dient dem Zweck, eine Benachteiligung unabhän- giger Marktteilnehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrie- ben bei der Gewährung von Reparatur- und Wartungsinformationen zu verhin- dern. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Klägerin gegenüber mit der Beklagten vertraglich ver- bundenen Händlern und Werkstätten durch die Weitergabe der Datenbank an L. nicht benachteiligt werden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass Vertragshändlern und Vertragswerkstätten über das von L. angebo- tene Informationssystem mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer über das System der Beklagten erlangen kön- nen. bb) Nicht hinreichend klar ist hingegen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 auch eine Benachteiligung unabhängiger Marktteil- nehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben verbietet, die daraus resultiert, dass der Hersteller durch Einschaltung eines Informations- dienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original- Ersatzteilen eröffnet. Nach Auffassung des vorlegenden Senats dürfte sich das Diskriminierungsverbot allerdings darin erschöpfen, unabhängigen Marktteil- nehmern den gleichen Zugang zu Informationen wie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zu gewährleisten. Die von der Revision beanstandete Ein- schaltung eines Informationsdienstleisters dürfte hingegen eine mit Blick auf die Informationsbereitstellung gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern und au- 46 47 48 - 17 - torisierten Händlern und Reparaturbetrieben neutrale und daher vom Diskrimi- nierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasste Maßnahme der Vertriebsorganisation darstellen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2-3 O 505/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 6 U 37/16 -