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Entscheidung

2 StR 436/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR436.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/19 vom 5. Februar 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Mühlhausen vom 3. Juni 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststel- lungen zu der Anlasstat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlen- der Einsichtsfähigkeit begangenen Tat der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterge- bracht. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist mit der Sachrüge überwiegend begründet. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der im Irak geborene Beschuldigte 2013 nach Europa und lebte für einen längeren Zeitraum in den Niederlanden, wo er erstmals wegen einer schizophrenen Erkrankung klinisch behandelt wurde. Nachdem er im März 2017 nach Deutschland eingereist war, ordnete die Ausländerbehörde im Juli 2018 an, er solle bei seiner Mutter Woh- nung nehmen. Das Zusammenleben mit ihr gestaltete sich schwierig, da sich der Beschuldigte psychisch auffällig verhielt. Er trank Shampoo und Duschgel, sprach mit nicht anwesenden Personen und verhielt sich gegenüber seiner Mut- ter aggressiv. Am 27. Juli 2018 sprang er aus dem Fenster der im zweiten Obergeschoss liegenden Wohnung, blieb aber unverletzt. Am 30. Juli 2018 nä- herte er sich seiner Mutter, bedrohte sie mit einem Küchenmesser, griff ihr an die Brust und sprach sie mit dem Namen seiner Ex-Freundin an. Er zerriss ihre Kleidung, hielt sie umschlungen und führte aus der Hüfte heraus stoßartige Be- wegungen aus. Dann zog er seine Hose herunter, umfasste seinen erigierten Penis und forderte seine Mutter unter Vorhalt des Messers auf, ihn oral zu be- friedigen. Der Mutter gelang es, sich nach einer kurzen Rangelei loszureißen, sich im Badezimmer einzuschließen und Hilfe herbeizurufen. Als kurz darauf die Polizei eintraf, öffnete der Beschuldigte die Haustür und ließ die Beamten ein- treten. Hierbei und bei der anschließenden Verbringung auf die Polizeistation war er ruhig und orientiert. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie bei der Tatbegehung aufgehoben gewesen sei. 2 3 - 4 - II. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprü- fung nicht stand. Während die Annahme fehlender Einsichtsfähigkeit infolge psychotischen Wahnerlebens noch keinen durchgreifenden Bedenken begeg- net, gilt dies für die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht. 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer see- lisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwen- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Per- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlass- tat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswid- rigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvorausset- zungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 4 5 - 5 - 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Beschuldigten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. So- weit es zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose allein darauf abstellt, dass „ohne Medikamenteneinnahme aggressive Handlungsimpulse des Beschuldig- ten nicht zu kontrollieren“ seien, ist dies lückenhaft. a) Die Strafkammer hat dabei nicht erkennbar bedacht, dass es einer Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat bedarf und dabei etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung sind. So ist es als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen, dass ein Täter trotz be- stehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 21; MüKo-StGB/van Gemme- ren, 3. Aufl., § 63 Rn. 62). Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschuldigte zwischen April 2016 und Dezember 2018 wegen Erschleichens von Leistungen, Beleidi- gung, Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Vortäuschens einer Straftat und unerlaubter Einreise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die überwiegende Zahl der Verfahren wurde gemäß § 45 Abs. 1 JGG einge- stellt, zwei Verfahren endeten mit Geldstrafen. Dass die Straftaten in einem in- neren Zusammenhang mit der festgestellten Erkrankung gestanden haben, hat die Strafkammer nicht festgestellt. 6 7 8 - 6 - b) Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizo- phren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722). Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitäts- entwicklung (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlass- taten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722). Insofern fehlen bereits tragfähige Feststellungen. Soweit der Beschuldig- te sich bereits vor der Anlasstat mehrfach psychisch auffällig verhalten hat, kam es lediglich zu Selbstverletzungen und zu keinen körperlichen Übergriffen ge- gen die Mutter oder Dritte. Nach den Angaben der behandelnden Ärztin verwei- gerte der Beschuldigte die Einnahme von Medikamenten und verhielt sich im Rahmen der vorläufigen Unterbringung zunächst nur selbstgefährdend, wes- halb eine Zwangsmedikation angeordnet wurde. Danach habe sich sein Zu- stand bis zur erneuten Verweigerung der Medikamenteneinnahme stabilisiert. In deren Folge sei es dann zu einem „Aggressionsanstieg“ gekommen und der Beschuldigte sei mehrfach im Begriff gewesen, Mitpatienten und Mitarbeiter körperlich anzugreifen. Zu Anlass und Ausmaß dieses einzigen in der Unter- bringung aufgetretenen fremdaggressiven Verhaltens hat die Strafkammer je- doch nichts festgestellt. 9 10 - 7 - 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Anlasstat kön- nen bestehen bleiben. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Mühlhausen, LG, 03.06.2019 - 122 Js 53529/18 1 KLs 11