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Entscheidung

2 StR 595/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR595
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR595.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 595/19 vom 5. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 30. August 2019 a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheits- strafe auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird, b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Be- trages in Höhe von 754.546,13 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Zu- dem hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 754.564,79 Euro angeordnet und es dem Angeklagten für drei Jahre untersagt, einen Beruf im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung und Finanzverwal- tung auszuüben. 1 - 3 - Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Änderungen; im Übrigen erweist sie sich als unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteils- formel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichti- gung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179 f. mwN) und hat diese, dem Antrag des Generalbundesan- walts folgend, selbst festgesetzt. 2. Die Höhe des Einziehungsbetrags von Wertersatz von Taterträgen war aufgrund eines Rechenfehlers um 18,66 Euro auf 754.546,13 Euro zu reduzie- ren. 2 3 4 5 - 4 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Ange- klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Erfurt, LG, 30.08.2019 ‒ 342 Js 12384/12 2 KLs 6