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Leitsatz

I ZR 93/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060220UIZR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060220UIZR93.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/18 Verkündet am: 6. Februar 2020 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SEPA-Lastschrift UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Art. 9 Abs. 2 a) Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäfts- anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. c) Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaf- ten Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg un- terhaltenen Konto verwehrt. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18 - OLG Karlsruhe LG Freiburg im Breisgau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 6. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat - vom 20. April 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherver- bände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagte betreibt Versandhandel im Internet. Sie bietet ihren Kunden als Zahlmethode unter anderem das Lastschriftverfahren an. Bei der Internet- bestellung eines Kunden mit Wohnsitz in Deutschland erschien nach Eingabe eines in Luxemburg geführten Kontos die Fehlermeldung "Ungültige IBAN". Auf Nachfrage teilte die Beklagte mit, es sei ihr bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubu- chen. 1 2 - 3 - Auf die nach erfolgloser Abmahnung erhobene Klage hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, deren Wohn- sitz in Deutschland ist, beim Bankeinzug Bankkonten aus Luxemburg nicht zu akzeptieren. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Erstattung von Abmahn- kosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verurteilt (LG Freiburg, K&R 2017, 741). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2018, 349). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger bean- tragt. Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 14. Februar 2019 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-28/18 ausgesetzt, die mit Urteil vom 5. September 2019 (WRP 2019, 567 - Verein für Konsumenteninformation) ergangen ist. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für aus § 2 Abs. 1 UKlaG und § 3a UWG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäfts- anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung - SEPA-VO), begründet erachtet und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO sei ein Verbraucherschutz- gesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG. Die SEPA-Verordnung vereinfache den Zahlungsverkehr im integrierten Binnenmarkt gerade auch für die Verbraucher. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Dies sei nicht untergeordneter Verordnungszweck oder gar nur zufällige Ne- benwirkung, sondern unmittelbar verbraucherschützendes Ziel der Regelung. Dieses Ziel ergebe sich aus der Gesamtheit der Erwägungsgründe der Verord- nung, die auch ausdrücklich auf Art. 114 AEUV gestützt sei. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO stelle zudem eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, da die Vorschrift auch dazu bestimmt sei, im Interes- se der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte verstoße gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO, weil sie die Bezah- lung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto durch ei- nen in Deutschland wohnhaften Besteller nicht nur im Einzelfall, sondern gene- rell ablehne. II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem zur Geltendma- chung befugten Kläger (dazu II 1) steht ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (dazu II 2) und aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 3a UWG (dazu II 3), jeweils in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO, ebenso zu wie ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (dazu II 4). 1. Der Kläger ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebe- fugt und aktivlegitimiert. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Diese Vorschrift ist ein Verbraucher- schutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (dazu II 2 a). Das Beru- fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland generell von einer Zahlung mit Lastschrift von einem luxemburgischen Konto ausschließt, und hierin einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gesehen (dazu II 2 b), der einen Unterlassungsanspruch des Klägers begründet (dazu II 2 c). 9 10 11 12 13 - 5 - a) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbrau- cherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen wer- den, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allge- meinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Nach der Gesetzesbe- gründung zu § 22 AGBG aF, der der aktuellen Vorschrift des § 2 UKlaG vo- rausgegangen ist, dient eine Norm dem Schutz der Verbraucher, wenn der Ver- braucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken die- nen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur unter- geordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (vgl. Regie- rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT- Drucks. 14/2658, S. 53; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 39). Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. Köhler in Köh- ler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 30). bb) Die für den Streitfall maßgebliche Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO fällt nicht unter den Beispielskatalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, so dass ihre Qualifikation als Verbraucherschutzgesetz im Einzelfall zu prüfen ist. cc) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Vorschrift, die zumindest auch dem Verbraucherschutz dient (ebenso Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 2 UKlaG Rn. 30c; jurisPK.BGB/Baetge, Stand 1. Februar 2020, § 2 UKlaG Rn. 29; Zahrte, EWiR 2018, 483; kritisch Goebel, ZfM 2018, 210, 211; Lieder/ Bialluch, GPR 2019, 286, 290; Ernst, EWiR 2019, 709, 710). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die SEPA-Verordnung beschränke sich entsprechend ih- rer Überschrift auf die Festlegung von technischen Vorschriften und Geschäfts- 14 15 16 17 - 6 - anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, wohingegen der Verbraucherschutz hierbei nur untergeordneter Zweck oder zufällige Nebenwir- kung sei. (1) Nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 SEPA-VO erreichbar ist. Art. 3 Abs. 2 und 3 SEPA-VO bestimmt, dass ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein muss, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veran- lasst werden; dies gilt jedoch nur für Lastschriften, die für die Verbraucher als Zahler nach dem Zahlverfahren verfügbar sind. (2) Wie sich aus Erwägungsgrund 1 SEPA-VO ergibt, soll durch den ein- heitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum ("single euro payment area" bzw. "SE- PA") ein integrierter Markt für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unter- scheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen als Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ge- schaffen werden. Im Einklang mit diesem Binnenmarktbezug stützt sich die SEPA-Verordnung als Rechtsgrundlage insbesondere auf Art. 114 AEUV, der in seinem Absatz 1 eine Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Binnenmarkts gemäß Art. 26 AEUV vorsieht. In Erwä- gungsgrund 5 wird die Erforderlichkeit der SEPA-Verordnung ferner damit be- gründet, eine Selbstregulierung habe sich als nicht ausreichend erwiesen, weil insbesondere Verbraucher- und sonstige Nutzerinteressen nicht ausreichend und transparent berücksichtigt worden seien. Auch in zahlreichen anderen Er- 18 19 - 7 - wägungsgründen - insbesondere 5, 13, 14, 19, 20, 24, 25 und 32 - wird die zentrale Bedeutung der Verbraucherinteressen zur Erreichung der Ziele der SEPA-Verordnung unterstrichen. (3) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordne- te Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Dies folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. September 2019 (C- 28/18, WRP 2019, 1567 Rn. 27 - Verein für Konsumenteninformation; kritisch hierzu Lieder/Bialluch, GPR 2019, 286, 290; Ernst, EWiR 2019, 709, 710; zu den Schlussanträgen des Generalanwalts auch Herresthal, EWiR 2019, 385). Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte dort zwar unmittelbar nur über die im Streitfall nicht entscheidungserhebliche Frage zu befinden, ob Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine SEPA- Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mit- gliedsstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat. Er hat in seiner Urteilsbegründung aber unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 32 SEPA-VO klargestellt, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO nicht nur technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen aufstellt, sondern auch zur Erreichung des Ziels bei- trägt, das hohe Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verbraucher SEPA unterstützen (EuGH, WRP 2019, 1567 Rn. 27 - Verein für Konsumenteninformation). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner hervorgehoben, dass die Bestimmung es er- möglicht, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einzi- ges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die mit der Führung mehrerer Zah- lungskonten verbundenen Kosten vermieden werden (EuGH, WRP 2019, 1567 Rn. 28 - Verein für Konsumenteninformation). 20 21 - 8 - Danach ist die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO eine Norm ist, die zumindest auch dem Schutz der Ver- braucher dient und bei der dieser nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist, durch die Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Union in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall somit nicht veranlasst. (4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Verordnungsgeber spre- che in Erwägungsgrund 1 Satz 3 SEPA-VO gleichermaßen "Bürger und Unter- nehmen der Union" als begünstigt an und habe daher nicht das Verhältnis von Unternehmen und Verbrauchern im Blick gehabt. Die SEPA-Verordnung schützt "Bürger und Unternehmen" in ihrer Eigenschaft als Zahler gegenüber Zah- lungsempfängern, bei denen es sich regelmäßig um Unternehmen handelt. Der Umstand, dass auch Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Zahler begünstigt werden, schließt die verbraucherschützende Zielrichtung der SEPA-Verordnung mithin nicht aus. Die Frage, ob darüber hinaus die aus den Erwägungsgründen 5, 7 und 24 SEPA-VO abgeleitete und von der Revision ebenfalls angegriffene Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO trage einer strukturellen Unterlegenheit von Verbrauchern Rechnung, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Allerdings handelt es sich bei den von Unternehmern für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern festge- legten Zahlungsbedingungen in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingun- gen, so dass die der Revisionsbegründung zu Grunde liegende Annahme einer gleichgewichtigen Verhandlungssituation fernliegt. 22 23 - 9 - dd) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Vorschrift, die unmittelbare Verhal- tenspflichten der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern begründet. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer dazu, Verbrauchern die Teilnahme an ei- nem zur Bezahlung angebotenen Lastschriftverfahren nicht allein deshalb zu versagen, weil sie für die Lastschrift ein Konto in einem von ihrem Wohnsitz abweichenden Mitgliedstaat angeben. b) Die Beklagte hat gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verstoßen, indem sie in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt hat. aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe insoweit wesentlichen Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. (1) Die Revision bringt insoweit vor, die Beklagte habe bereits erstin- stanzlich und erneut in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, sie akzeptiere selbstverständlich von Kunden außerhalb von Deutschland veranlasste Über- weisungen oder Lastschriften. Nur bei Vorliegen verschiedener intern definierter Parameter und Verdachtszeichen würden die Kunden aufgrund von Erfah- rungswerten in wenigen Einzel- bzw. Ausnahmefällen gebeten, ein anderes Zahlungsmittel zu verwenden, was zur Verhinderung einer möglichen Geldwä- sche erforderlich sei. Es mache wenig Sinn, die entsprechenden Parameter im Rahmen eines Klageverfahrens im Detail auszubreiten, da sie dann jedermann kenne und es sich nicht mehr um betriebsinterne Parameter handele. Privaten Unternehmen müsse es erlaubt sein, eigene Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr zur Vermeidung von Missbrauch und zur Behebung von Sicherheitslücken zu verwenden. Die Europäische Zentralbank habe in einer Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Euro- päischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. 2014 C 224/1; CON/2014/9) unter Ziffer 2.7 vorgeschlagen, ein System 24 25 26 27 - 10 - verstärkter Kundenauthentifizierung vorzusehen und dafür eigene personalisier- te Sicherheitsmerkmale anzuwenden. Dies habe die Beklagte getan, wobei sie Parameter und Verdachtsmomente aufgrund von Erfahrungswerten verwende. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht in einer den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen. (2) Das Berufungsgericht hat sich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig dargestellte Feststellung gebunden gesehen, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei der Be- klagten bestellte Ware nicht per Lastschrift über ein Konto in Luxemburg bezah- len können. Es hat hierzu ausgeführt, entgegen der Berufungsbegründung be- schränke sich der Klägervortrag in erster Instanz nicht auf die Darstellung eines Einzelfalls. Vielmehr habe der Kläger bereits in der Klageschrift dargelegt, dass die Beklagte die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhal- tenen Konto durch einen in Deutschland wohnhaften Besteller generell ablehne, zum Beleg dafür einen konkreten Einzelfall geschildert und auf die als Anlage K 2 vorgelegte Auskunft der Beklagten verwiesen. In der Klageerwiderung habe die Beklagte lediglich vorgebracht, sie akzeptiere selbstverständlich Überwei- sungen und Lastschriften von Konten außerhalb Deutschlands und bitte ledig- lich in wenigen Einzel- bzw. Ausnahmefällen aufgrund interner Parameter und Verdachtszeichen um die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels. Auf die Replik des Klägers unter Verweis auf Anlage K 2, die Beklagte behaupte damit nicht, dass sie Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift von einem luxemburgischen Konto ermögliche, habe die Beklagte in ihrer Duplik nicht konkreter vorgetragen, sondern sich lediglich auf ihr Geheim- haltungsinteresse berufen. 28 29 - 11 - (3) Diese Würdigung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat im unstreitigen Tatbestand seines Urteils fest- gestellt, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland, die bei der Beklagten bestellen, eine Lastschrift nicht von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto vornehmen lassen können und die Beklagte bei Kunden in Deutschland keine ausländischen Bankkonten zum Zweck der Abbuchung akzeptiert. Diese Fest- stellungen hat die Beklagte nicht mit einem an das Landgericht gerichteten Tat- bestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen. Es unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass sich das Beru- fungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden gesehen hat. Nach der genannten Vorschrift ent- fällt diese Bindung, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Erstge- richts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Wieder- holung des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten in der Berufungsbegrün- dung ohne Konkretisierung der von ihr verwendeten Parameter und Verdachts- zeichen ist nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. Dies gilt auch für die ergänzende rechtliche Argumentation der Beklagten in ihrer Berufungsbegrün- dung, die sich nicht zu der tatsächlichen Frage verhält, ob sie bei in Deutsch- land wohnhaften Kunden die Bezahlung per Lastschrift von einem in Luxem- burg unterhaltenen Konto generell ablehnt. Die Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Be- zug genommen hat (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), stehen somit im Revisi- onsverfahren nach § 314 Satz 1 ZPO beweiskräftig fest (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 - Satan der Rache; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 28 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II). 30 31 32 - 12 - bb) Unabhängig davon lässt sich der generelle Ausschluss von Last- schriften, bei denen Wohnsitzstaat des Zahlenden und Sitzstaat seines Zah- lungsdienstleisters auseinanderfallen, weder mit der Vorbeugung gegen Geld- wäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen. Einer sol- chen Differenzierung steht der Zweck des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO entgegen, nach dem Verbraucher die freie Wahl eines Zahlungsdienstleisters in einem beliebigen SEPA-Staat für alle ihre Lastschriftzahlungen im einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraum haben sollen (vgl. EuGH, WRP 2019, 1567 Rn. 28 - Verein für Konsumenteninformation). Auch das allgemeine Interesse des Zah- lungsempfängers, die Bonität eines Zahlers zu prüfen, bietet keinen hinreichen- den Differenzierungsgrund. Weder Art. 9 Abs. 2 noch eine sonstige Bestim- mung der SEPA-Verordnung sehen eine Ausnahme von der in dieser Bestim- mung normierten Verpflichtung vor, da der Unionsgesetzgeber die verschiede- nen Interessen, die im Verhältnis zwischen Zahlern und Zahlungsempfängern bei Zahlungen zum Ausgleich gebracht werden müssen, beim Erlass dieser Bestimmung hinreichend berücksichtigt hat (vgl. EuGH, WRP 2019 Rn. 37 bis 39 - Verein für Konsumenteninformation; insoweit kritisch Herresthal, EWiR 2019, 385 bereits zu den Schlussanträgen des Generalanwalts). cc) Die Frage, ob und unter welchen Umständen es in bestimmten Ein- zel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, in Deutschland wohnhafte Kunden bei Angabe eines Kontos in einem anderen SEPA-Mitgliedstaat im Inte- resse der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungs- verkehrs vom Lastschriftverfahren auszuschließen, bedarf im Streitfall mangels hinreichend konkreten Vortrags der Beklagten keiner Entscheidung. Daher muss auch der vom Berufungsgericht bestätigte Unterlassungstenor nicht ein- geschränkt werden, um der Beklagten den Ausschluss von Lastschriftzahlun- gen von einem luxemburgischen Konto in berechtigten Einzel- und Ausnahme- fällen zu ermöglichen. Zwar wird der Beklagten mit dem Unterlassungstenor allgemein verboten, gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland 33 34 - 13 - beim Bankeinzug Bankkonten aus Luxemburg nicht zu akzeptieren. Dieser Te- nor ist jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Berufungs- urteils und des Vortrags des Klägers auszulegen. Daraus ergibt sich hinrei- chend klar, dass sich der Unterlassungstenor auf die allgemeine Verpflichtung der Beklagten aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezieht, ihren Kunden nicht vorzuge- ben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto für das Lastschriftverfahren zu führen haben, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 SEPA- VO erreichbar ist. Das schließt im Einzelfall die Ablehnung der Lastschrift von einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, wenn dafür mit den Zie- len der SEPA-Verordnung vereinbare, sachlich berechtigte Gründe sprechen. c) Der Verstoß der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO begründet einen Unterlassungsanspruch des Klägers. aa) Neben der bereits durch den Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundla- ge des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucher- schutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzver- träge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 53; Köhler in Born- kamm/Köhler/Feddersen aaO § 2 UKlaG Rn. 30 und 38; jurisPK.BGB/Baetge aaO § 2 UKlaG Rn. 29; MünchKomm.ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 12 f.). 35 36 - 14 - bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der in Rede stehende Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt, weil von ihm alle Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz in Deutschland betroffen sind, die für Lastschriften ein Konto in Lu- xemburg verwenden möchten. Die durch Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gewährleistete Wahlfreiheit der Verbraucher in der Union, für Lastschriftverfahren ein in einem anderen Mitgliedstaat geführtes Zahlungskonto zu verwenden, ist ausweislich des Regelungszusammenhangs der SEPA-Verordnung ein erforderliches Mittel, um insbesondere im Interesse der Verbraucher einen integrierten Markt für elektronische Zahlungen in Euro und damit eine Voraussetzung für das rei- bungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 1 SEPA-VO). Der Kläger beanstandet eine allgemeine, nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise der Beklagten bei der Annahme von Bestellungen. Unter diesen Umständen geht das beanstandete Verhalten in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass eine generelle Klä- rung geboten ist. 3. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ist der Unterlassungsantrag des Klägers auch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und § 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO begründet. Die Vor- schrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. a) Gemäß § 3a UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Ver- stoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. b) Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind in der Regel zugleich Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 2 UKlaG Rn. 33). Mit Recht hat 37 38 39 40 - 15 - das Berufungsgericht angenommen, dass dies auch für Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gilt (vgl. auch LG Düsseldorf, WRP 2018, 1536 [juris Rn. 14 bis 19]). Die Vor- schrift regelt das Marktverhalten des Zahlungsempfängers und damit derjenigen Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungs- vorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll (vgl. Art. 2 Nr. 4 SEPA-VO). Davon betroffen sind insbesondere Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Damit regelt Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO das Marktverhalten von Unternehmern gerade auch im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer. Die Vorschrift schützt die Freiheit des Verbrauchers, Zah- lungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (vgl. vorstehend II 2 c bb). Bei einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist die Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen und damit in Bezug auf ihre Marktteilnahme eingeschränkt. Damit ist der erforderliche Wettbewerbsbezug der Norm (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN) entgegen der Ansicht der Revision gegeben. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ist die Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen bezahlen zu können, eine grundle- gende Voraussetzung für die Marktteilnahme. c) Der Verstoß der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Hiervon betroffen sind nicht nur Verbraucher aus Deutschland, denen verwehrt wird, ein in Lu- xemburg eröffnetes Bankkonto für das Lastschriftverfahren mit der Beklagten zu nutzen. Auch Verbraucher aus Luxemburg, die ihren Wohnsitz für Ausbildung oder Studium, aus beruflichen oder privaten Gründen für eine gewisse Zeit vo- rübergehend nach Deutschland verlegen, werden daran gehindert, ihr in Lu- xemburg bestehendes Bankkonto im Lastschriftverfahren für Bestellungen bei der Beklagten einzusetzen. Das Verhalten der Beklagten beeinträchtigt daher nicht nur die Verbraucher als Marktteilnehmer im Binnenmarkt, sondern gege- 41 - 16 - benenfalls auch in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in einem die Spürbarkeitsschwelle überschreitenden Maß. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgespro- chene Verurteilung der Beklagten auf Erstattung einer Kostenpauschale in Hö- he von 214 € nebst Zinsen aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bestätigt. Dagegen erhebt die Revision keine Einwände. III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 21.07.2017 - 6 O 76/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.04.2018 - 4 U 120/17 - 42 43