Leitsatz
VI ZR 286/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110220UVIZR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110220UVIZR286.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/19 Verkündet am: 11. Februar 2020 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1 Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19 - LG Detmold AG Lemgo - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich am 18. Januar 2018 auf dem Parkplatz der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Firma B., in Bad Salzuflen ereignete und bei dem der Pkw der Klägerin beschädigt wurde. Der Ehemann der Klägerin, der bei der Firma B. als Berufskraftfahrer an- gestellt ist, stellte das Fahrzeug der Klägerin in einem Bereich des Parkplatzes ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wird. Während des Sturmes "Friederike" wurde ein in der Nähe abgestellter, bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der dabei einen Totalschaden erlitt. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, der Parkplatz der Firma B. sei auch für Kun- den und die Öffentlichkeit frei zugänglich, die Firma dulde zumindest dessen Benutzung durch Mitarbeiter und Dritte. Der schadensursächliche Sattelauflie- ger sei nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 StVG, § 115 VVG nicht zu. Das Amtsgericht habe das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zu Recht abgelehnt. Der nach der höchstrichterli- chen Rechtsprechung erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrich- tung des Aufliegers sei nicht feststellbar. Der Schaden beruhe allein auf einer äußeren, windbedingten Krafteinwirkung auf den auf dem Parkplatz abgestell- ten Lkw-Auflieger. Ein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang sei nicht zu erkennen. Soweit diesbezüglich der Vorgang des Abstellens in Betracht komme, sei zu- sätzlich erforderlich, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt wor- den sei. Dies könne vorliegend allenfalls dann anzunehmen sein, wenn - was streitig sei - beim Abstellen des Aufliegers keine Unterlegkeile verwendet wor- den wären. Dass hierzu eine Pflicht bestanden habe, sei jedoch nicht ersicht- 3 4 5 6 - 4 - lich. § 41 Abs. 14 StVZO sehe insoweit lediglich die Pflicht vor, Unterlegkeile mitzuführen, regele jedoch nicht deren Gebrauch. Unabhängig davon dienten Unterlegkeile der Sicherung der Fahrzeuge an einer Steigung, nicht jedoch in der Ebene. Auf den in der Akte befindlichen Lichtbildern sei jedoch kein Gefälle auf dem Parkplatz zu erkennen. Eine Pflicht zur Nutzung von Unterlegkeilen ergebe sich auch nicht allein aus einer Unwetterwarnung, zumal in Abwesenheit eines Gefälles schon unklar sei, wo in Erwartung eines Sturmereignisses Unter- legkeile zu positionieren gewesen wären. Im Ergebnis sei das Abstellen des Aufliegers ohne Verwendung von Unterlegkeilen nicht als verkehrswidrig anzu- sehen, so dass sich aus dem Abstellen allein kein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ergebe. Einen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung vermöge die Kam- mer ebenfalls nicht zu erkennen. Ein solcher wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn man bereits einen Rollvorgang als ausreichend dafür erachten würde, dass sich eine typische Gefahr eines Anhängers verwirklicht habe. Ob vorlie- gend von einem Rollvorgang gesprochen werden könne, sei jedoch bereits fraglich. Denn der Auflieger sei vom Wind zur Seite gedrückt worden. Es hande- le sich mithin nicht um eine "Bewegung in Richtung der Räder". Allerdings sei hier auch nicht auszuschließen, dass die Räder des Aufliegers dessen Seit- wärtsbewegung begünstigt hätten, da auch ein Drehen eines Fahrzeugs auf der Stelle in der Regel immer mit einer Rollbewegung der Reifen einhergehe. Letzt- lich könne dies jedoch dahinstehen, da sich aus dem Urteil des Bundesge- richtshofs vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 ergebe, dass allein der Um- stand des Rollens eines Fahrzeugs für die Verwirklichung einer typischen Ge- fahr nicht ausreiche. Dem schließe sich die Kammer an. Denn erforderlich für eine Haftung sei die Verwirklichung einer Gefahr, vor der § 7 StVG den Verkehr schützen solle. Diese Vorschrift solle jedoch vor den spezifischen Gefahren schützen, die von Kraftfahrzeugen ausgingen. Zwar würden in § 7 Abs. 1 StVG 7 - 5 - auch Anhänger, also nicht motorisierte Fahrzeuge, genannt. Stellte man jedoch für die Verwirklichung einer kraftfahrzeugspezifischen Gefahr ausschließlich auf die Rollbewegung der Reifen ab, würde dies die Grenze zwischen Kraftfahr- zeugen und nicht motorisierten Fahrzeugen verschwimmen lassen. Aus der Rechtsprechung und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich viel- mehr, dass im Falle eines schadensverursachenden Anhängers die Betriebsge- fahr des Zugfahrzeugs in irgendeiner Form auf den Anhänger fortgewirkt haben müsse, dieser also etwa von einem Kraftfahrzeug in eine bestimmte Position gebracht worden sei, aus der sich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge ergebe. Dies sei bei einem Sattelauflieger, der auf einem un- streitig hierfür vorgesehenen Stellplatz geparkt worden sei, jedoch nicht der Fall. Da das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" bereits aus diesen Grün- den nicht erfüllt sei, könne die Frage offenbleiben, ob es sich bei dem Parkplatz der Firma B. um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handele. II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hin- sicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel- lungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen Sach- schadens gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG nicht verneint werden. 1. Voraussetzung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahr- 8 9 10 - 6 - zeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, eines der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter ver- letzt bzw. geschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Se- nats ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Hinblick auf Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Ver- wendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraft- fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraft- fahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungs- vorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maß- geblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN), was im Ein- zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist (vgl. Senatsur- teil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 13). Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr be- lässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 18 ff.; vom 16. April - 7 - 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, juris Rn. 13; König in Hent- schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StVG § 7 Rn. 7). Diese Grundsätze sind entsprechend auf den Betrieb von Anhängern an- zuwenden, soweit sie dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Ziel des Änderungsgesetzes vom 19. Juli 2002, mit dem die eigen- ständige Halterhaftung für diese Anhänger eingeführt wurde, war es, für sie in gleicher Weise eine Gefährdungshaftung zu schaffen wie für Kraftfahrzeuge (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/7752 S. 50, und Stellung- nahme der Bundesregierung hierzu BT-Drucks. 14/7752 S. 56; Burmann in Burmann/Heß/ Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., StVG § 7 Rn. 12). 2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Begründung des Beru- fungsgerichts, mit der es eine Schadensverursachung bei Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelaufliegers im Streitfall verneint hat, nicht frei von Rechtsfehlern. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings nicht zu bean- standen, dass das Berufungsgericht eine Zurechnung des geltend gemachten Sachschadens zu der von dem Sattelauflieger ausgehenden Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht wegen der behaupteten unzureichenden Si- cherung des Anhängers beim Abstellen auf dem Parkplatz der Firma B. bejaht hat. Das Berufungsgericht ist insoweit zu Recht zunächst davon ausgegangen, dass der Betrieb des Fahrzeugs nicht endet, solange eine durch pflichtwidriges Abstellen verursachte Gefahrenlage für den Verkehr noch fortwirkt (vgl. Se- natsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 15 ff.), hat aber unter Würdigung der Umstände des Streitfalls keinen Verstoß gegen Sicherungspflichten feststellen können. Konsequenterweise hat das Be- 11 12 13 - 8 - rufungsgericht deshalb auch keinen Ansatzpunkt für eine verschuldensabhän- gige Haftung gesehen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. - 9 - aa) Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts beste- hen keine Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Verkehrssiche- rungspflicht ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich ge- botene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur Senatsur- teil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, VersR 2014, 642 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 17 f.; jeweils mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von abweichenden Maßstäben ausgegangen wäre. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass bei Abstellen eines Anhängers auch Pflichten aus § 14 Abs. 2 StVO resultieren würden, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Vorschrift in den Entscheidungsgründen nicht ausdrück- lich genannt wird, kein Rechtsfehler. Denn die von der Revision angeführte Be- stimmung des § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach der Fahrzeugführer die nötigen Maßnahmen treffen muss, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird, postuliert keine von der oben dargestellten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich abweichenden Verhal- tenspflichten. Der Revision kann insoweit nicht darin gefolgt werden, dass sich vorliegend aus der Pflicht zur Mitführung von (zwei) Unterlegkeilen gemäß § 41 Abs. 14 StVZO automatisch auch eine Pflicht zu deren Verwendung aus § 14 Abs. 2 StVO ergeben würde. Denn auch für die Bestimmung der sich aus § 14 Abs. 2 StVO ergebenden Pflichten ist - nicht anders als im Hinblick auf die all- gemeine Verkehrssicherungspflicht - maßgeblich, welche Maßnahmen aufgrund der konkreten Gefahrenlage nach den Umständen des Einzelfalls - objektiv - erforderlich sind. Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesge- 14 15 - 10 - richtshofs vom 23. März 1962 - 4 StR 475/61, NJW 1962, 1164, 1165, ergibt sich nichts anderes. Dement- sprechend hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Umstände des Streit- falls und Auswertung der in der Akte befindlichen Lichtbilder geprüft, ob auf- grund der konkreten Gefährdungslage eine Pflicht zur Verwendung von Unter- legkeilen bestand. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht nur geprüft hät- te, ob gegen eine Pflicht aus § 41 Abs. 14 StVZO verstoßen wurde, wie die Re- vision meint. Das Berufungsgericht hat lediglich - zutreffend - konstatiert, dass diese Vorschrift keine Vorgaben zum Einsatz der Unterlegkeile enthält. Es ist dagegen nicht davon ausgegangen, schon deshalb sei eine Verwendungspflicht ausgeschlossen. bb) Auch die Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls durch das Berufungsgericht dahingehend, dass ohne feststellbares Gefälle vorliegend auch bei einer Sturmwarnung keine Pflicht bestanden habe, die Sicherungskeile zu verwenden, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht allein auf das Fehlen eines Gefälles abgestellt, wovon die Re- vision auszugehen scheint, sondern hat auch die vorliegend gefährdungsrele- vante Sturmlage in den Blick genommen. Insoweit erscheint das Argument des Berufungsgerichts plausibel, dass beim Abstellen des Anhängers schon nicht klar gewesen sei, wo in Erwartung des Sturmereignisses Unterlegkeile zu posi- tionieren gewesen wären, um eine windbedingte Verschiebung des Anhängers zu verhindern, zumal nicht festgestellt ist, dass der Unfall durch ein Wegrollen des An-hängers verursacht wurde. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor. cc) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte durch Einholung des hierfür zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens klären müssen, ob das Fahrzeug ohne Betätigung der Feststellbremse abge- stellt worden und abgesattelt gewesen sei, wird diese Verfahrensrüge nicht 16 17 - 11 - ordnungsgemäß ausgeführt. Denn in dem von der Revision diesbezüglich in Bezug genommenen in erster Instanz eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 3. August 2018, S. 3 wird kein Sachverständigenbeweis für eine entspre- chende Behauptung angeboten. Der dort angeregte Sachverständigenbeweis betrifft den Vortrag der Klägerin zu den Eigenschaften der Unterlegkeile. b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG komme vorliegend eine Haftung nur bei der Verletzung von Si- cherungspflichten beim Abstellen des Anhängers in Betracht. Damit verkennt das Berufungsgericht die Reichweite des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift. aa) Der streitgegenständliche Schaden wurde dadurch verursacht, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelauflieger durch starken Sei- tenwind gegen den auf demselben Parkplatz abgestellten Pkw der Klägerin ge- schoben wurde. Es hat sich damit die aus der Konstruktion des Anhängers re- sultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirk- licht, die durch das Abstellen noch nicht beseitigt war, auch wenn dieses ord- nungsgemäß erfolgte. Diese Gefahr wird im vorliegenden Fall nach den oben dargestellten Grundsätzen vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrs- raum befand. Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang und der streitgegenständlichen Schadensursache ist dann gegeben, unabhän- gig davon, ob sich der Anhänger zum Zeitpunkt seiner Verschiebung schon in Bewegung befand oder durch den Wind "in Richtung der Räder" bewegt wurde. Unerheblich ist vorliegend auch, ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignete. Denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung erfordert der Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz 18 19 - 12 - auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. nur Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 10 mwN). Soweit im Urteil des Senats vom 9. Ja- nuar 1959 (VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 169, juris Rn. 10) ausgeführt wird, der Betrieb werde "erst unterbrochen, wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezo- gen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird", ist dies nach dem Kontext der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen, dass damit auch die Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer beendet werden muss, um den Betrieb zu beenden (vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG Rn. 5; Greger in Greger/Zwickel, Haf- tungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 56; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 58 f.). Eine Verwirklichung der Betriebsgefahr läge im Streitfall dagegen dann nicht vor, wenn der Anhänger ordnungsgemäß außerhalb jeglichen Verkehrs- raums abgestellt worden sein sollte (vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 14; Greger in Greger/Zwickel, Haftungs- recht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 55). bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich das Unfallereignis innerhalb oder außerhalb des Verkehrsraums ereignete. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten und zur Begründung seiner An- sicht herangezogenen Umstand, dass der Sattelauflieger auf einem hierfür vor- gesehenen Stellplatz auf dem Parkplatz der Firma B. abgestellt wurde, ergibt sich noch nicht, ob der Anhänger und der Pkw der Klägerin innerhalb oder au- ßerhalb des anderen Verkehrsteilnehmern als der Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Verfügung stehenden Verkehrsbereichs abgestellt worden ist. Nach dem somit revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellenden - nach dem Tatbestand des Berufungsurteils streitigen - Sachvortrag der Klägerin, wonach der Parkplatz der Firma B. auch für Kunden und die Öffentlichkeit frei zugäng- 20 21 - 13 - lich gewesen sei und die Firma zumindest dessen Benutzung durch Mitarbeiter und Dritte geduldet habe, Sattelauflieger und Pkw der Klägerin sich also im Be- reich von Verkehrsflächen befanden, ist der geltend gemachte Sachschaden der Betriebsgefahr des Sattelaufliegers zuzurechnen. cc) Anders als das Berufungsgericht meint, kann demgegenüber nicht darauf abgestellt werden, im Falle eines schadensverursachenden Anhängers müsse die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs in irgendeiner Form auf den An- hänger fortgewirkt haben, woran es im Streitfall fehle. Es kann insoweit dahin- stehen, ob eine derartige teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 StVG nach seiner Neufassung durch das zweite Gesetz zur Än- derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 zulässig und erforderlich ist (so Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenver- kehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 119; vgl. auch AG München, BeckRS 2011, 4244; a.A. wohl Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 18). Denn allein der Umstand, dass der Sattelauflieger an einem hierfür vorgesehenen Ort - ordnungsgemäß - abgestellt wurde, schließt vorliegend entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Fortwirkung der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs noch nicht aus. Dies käme im Hinblick auf die hier verwirklichte Gefahr lediglich dann in Betracht, wenn sich der Unfall vollständig außerhalb des Verkehrs- raums ereignet hätte oder der Anhänger nicht von einem Zugfahrzeug abge- stellt worden wäre (vgl. Greger aaO), so dass dieser rechtliche Ansatz im Streit- fall zu keinem anderen Ergebnis führt. dd) Der Senat teilt auch nicht die von der Revisionserwiderung und ver- einzelt in der Instanzrechtsprechung vertretene Ansicht, wenn als alleinige Schadensursache im ruhenden Verkehr die von außen wirkende Kraft des Win- des in Betracht komme, realisiere sich die gerade in einem Fahrzeug liegende Gefahr nicht mehr. Das Fahrzeug unterscheide sich dann nicht von anderen 22 23 - 14 - sperrigen Gegenständen, für die keine Gefährdungshaftung bestehe (so LG Tübingen, NJW 2010, 2290, 2291). Denn § 7 Abs. 1 StVG beschränkt die Ein- standspflicht nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass der in Rede stehende Schaden allein durch ein Fahrzeug verursacht werden können müsste (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92, juris Rn. 21; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenver- kehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 57). Mit einer Schadensverursachung durch vorsätzliche Inbrandsetzung eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs durch einen Dritten, die der Senat nicht als Verwirklichung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG angesehen hat (Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656, 657, juris Rn. 11 f.), ist der Streitfall entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht vergleichbar. Anders als die Brand- stiftung ist die Beeinflussung von Fahrzeugen - insbesondere mit höheren Auf- bauten - durch Seitenwind grundsätzlich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefähr- dungshaftung erfasst wird. Feststellungen, die im Streitfall eine andere Beurtei- lung unter dem von der Revisionserwiderung genannten Gesichtspunkt einer Unfallverursachung durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG recht- fertigen könnten, sind nicht getroffen. - 15 - III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Offenloch Müller Klein Böhm Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 09.01.2019 - 19 C 204/18 - LG Detmold, Entscheidung vom 12.06.2019 - 3 S 9/19 - 24