Urteil
VI ZR 299/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zum Offenhalten eines Notwegs neben einem gesperrten Gehweg, wenn gegenüber ein benutzbarer Gehweg vorhanden ist.
• Die RSA sind Hilfsnormen und begründen nicht zwingend deliktische Sorgfaltsanforderungen; maßgeblich bleibt die konkrete Gefahrenlage und die Verkehrsauffassung.
• Eine Gefahrenlage, deren Eintritt nur unter besonders eigenartigen Umständen zu erwarten ist, begründet keine Haftung; der Geschädigte trägt dann das Risiko eines Unglücks.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Sturz auf vereister Fahrbahn neben gesperrtem Gehweg (Baustelle) • Keine Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zum Offenhalten eines Notwegs neben einem gesperrten Gehweg, wenn gegenüber ein benutzbarer Gehweg vorhanden ist. • Die RSA sind Hilfsnormen und begründen nicht zwingend deliktische Sorgfaltsanforderungen; maßgeblich bleibt die konkrete Gefahrenlage und die Verkehrsauffassung. • Eine Gefahrenlage, deren Eintritt nur unter besonders eigenartigen Umständen zu erwarten ist, begründet keine Haftung; der Geschädigte trägt dann das Risiko eines Unglücks. Die Klägerinnen als Sozialversicherungsträger verlangen Schadensersatz für ihren Versicherten nach einem Glatteisunfall. Der Geschädigte wollte an einer halbseitig wegen Gehwegbau gesperrten Feldstraße die Straßenseite wechseln; der gegenüberliegende Gehweg war geräumt und gestreut. Der rechte Gehweg war im Baustellenbereich abgesperrt; die Beklagte zu 1 führte die Arbeiten aus, die Beklagte zu 2 hatte die Baustelle veranlasst. Beim Überqueren geriet der Geschädigte auf verdeckte Eisglätte zu Fall, erlitt schwere Kopfverletzungen und ist pflegebedürftig. Die Klägerinnen machten Ersatz ihrer Aufwendungen geltend. Landgericht gab Klage teilweise statt, OLG wies sie ab; der BGH bestätigte die Berufungsentscheidung und wies die Revisionen zurück. • Verkehrssicherungspflicht nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet den Schädiger zu den zumutbaren Vorkehrungen, bemessen an dem, was ein verständiger und umsichtig handelnder Mensch für erforderlich hält. • Nicht jede abstrakte Gefahr erfordert vorbeugende Maßnahmen; es sind nur solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und nach Verkehrsauffassung erforderlich sind. Schadensrisiken, die nur unter besonders eigentümlichen Umständen eintreten, begründen keine Haftung. • Die RSA sind als untergesetzliche Regelwerke Anhaltspunkte, begründen aber nicht automatisch zivilrechtliche Haftung; maßgeblich bleibt die konkrete örtliche Gefahrenlage. • Hier hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Gefahr nicht von der Baustelle selbst, sondern von der nicht geräumten Fahrbahn ausging und der gegenüberliegende, gestreute Gehweg eine zumutbare Alternative darstellte. • Selbst bei einer möglichen Anordnung zum Offenhalten eines Notwegs wären die Beklagten wegen der vorhandenen gegenüberliegenden Gehwegmöglichkeit nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich einen Notweg bereitzustellen; das Risiko, eine nicht geräumte Fahrbahn überqueren zu müssen, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. • Folge: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten; eine weitergehende Prüfung etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten bleibt entbehrlich. Die Revisionen der Klägerinnen wurden zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass keine verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag, weil der gegenüberliegende Gehweg offen, geräumt und gestreut war und damit eine zumutbare sichere Alternativroute bestand. Die RSA begründen allein keine deliktische Haftung, maßgeblich ist die konkrete Gefahrenlage und die Verkehrsauffassung. Weil die eingetretene Sturzgefahr nicht auf der Baustelle selbst beruhte und die zumutbare Ausweichmöglichkeit bestand, entfällt eine Haftung der Beklagten. Damit müssen die Klägerinnen ihren Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nicht durchsetzen.