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Entscheidung

VII ZR 232/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220BVIIZR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220BVIIZR232.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 232/18 vom 12. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 13. Januar 2020 ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - VII ZR 146/17 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 29. März 2019 zur Kenntnis ge- nommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungs- gründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 15.11.2017 - 11 O 309/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2018 - 11 U 166/17 - 3