Entscheidung
2 StR 569/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR569
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR569.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/19 vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 30. August 2019 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Angeklagten A. und G. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten I. ist mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abge- sehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspu- rigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tra- gen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95). - 3 - Dies hat die Strafkammer bedacht und die Verhängung der Jugendstrafe neben der Maßregel erläutert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Franke Appl Eschelbach Zeng Grube Vorinstanz: Köln, LG, 30.08.2019 - 174 Js 2/19 103 KLs 9/19