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Entscheidung

1 StR 69/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010622B1STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010622B1STR69.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 69/22 vom 1. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2022 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach dieser Be- stimmung ist vor dem Hintergrund des Gedankens der Einspurigkeit freiheitsent- ziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Feb- ruar 2020 – 2 StR 569/19 mwN und vom 26. Mai 2011 – 4 StR 159/11 Rn. 2) vom Tatgericht zu prüfen, ob Zuchtmittel und Jugendstrafe entbehrlich sind, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder – wie hier – in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wird. Dem dürfte vom Tatgericht grundsätzlich bereits bei der Prüfungsreihenfolge dadurch Rech- nung zu tragen sein, dass im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung die Voraus- setzungen der Anordnung der Maßregel vor der Verhängung von Zuchtmitteln und Jugendstrafe erörtert werden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich hier aber eindeutig entnehmen, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Das Land- gericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung (UA S. 40) davon aus, dass es - 3 - notwendig ist, auf den Angeklagten sowohl mit einer Suchtbehandlung im Rah- men einer Unterbringung nach § 64 StGB als auch mit erzieherischen Maßnah- men im Rahmen der verhängten Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) einzuwirken. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Landgericht Kempten, 20.12.2021 - 6 KLs 210 Js 1471/21 jug