Entscheidung
VI ZR 119/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020320BVIZR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020320BVIZR119.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 119/19 vom 2. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 28. Januar 2020 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 619/16, juris Rn. 2 mwN). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Be- gründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2018 - 324 O 18/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2019 - 7 U 103/18 - 3