Urteil
324 O 18/18
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0720.324O18.18.00
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Leitsätze
1. Die Berichterstattung über eine vermeintliche Schwangerschaft einer bekannten Persönlichkeit stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der betroffenen Person dar.(Rn.31)
2. Eine Schwangerschaft gehört, insbesondere soweit sie ein von außen wahrnehmbares Stadium noch nicht erreicht hat, thematisch zum Kernbereich der Privatsphäre.(Rn.49)
3. Die mit der Verbreitung von Schwangerschaftsspekulationen bzw. -gerüchten verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung erreicht regelmäßig die für einen Geldentschädigungsanspruch erforderliche Schwere (hier: Zuerkennung von 15.000 €). Dies gilt auch dann, wenn die Betroffene entweder tatsächlich schwanger ist, oder es sich um offensichtliche Spekulationen handelt.(Rn.51)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
durch die Berichterstattung auf der Titelseite:
„F. C.
ZAUBERHAFTES ZWILLINGSGLÜCK
Und M. freut sich aufs neue Baby“
den Eindruck zu erwecken, F. C. v. M. sei schwanger,
wenn dies geschieht wie auf der Titelseite von F. R. Nr. ... vom....2017.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 5.000 EUR seit dem 15.02.2018 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2017 sowie weitere 258,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 zu zahlen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hins. Ziff. I. in Höhe von 20.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berichterstattung über eine vermeintliche Schwangerschaft einer bekannten Persönlichkeit stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der betroffenen Person dar.(Rn.31) 2. Eine Schwangerschaft gehört, insbesondere soweit sie ein von außen wahrnehmbares Stadium noch nicht erreicht hat, thematisch zum Kernbereich der Privatsphäre.(Rn.49) 3. Die mit der Verbreitung von Schwangerschaftsspekulationen bzw. -gerüchten verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung erreicht regelmäßig die für einen Geldentschädigungsanspruch erforderliche Schwere (hier: Zuerkennung von 15.000 €). Dies gilt auch dann, wenn die Betroffene entweder tatsächlich schwanger ist, oder es sich um offensichtliche Spekulationen handelt.(Rn.51) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, durch die Berichterstattung auf der Titelseite: „F. C. ZAUBERHAFTES ZWILLINGSGLÜCK Und M. freut sich aufs neue Baby“ den Eindruck zu erwecken, F. C. v. M. sei schwanger, wenn dies geschieht wie auf der Titelseite von F. R. Nr. ... vom....2017. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 5.000 EUR seit dem 15.02.2018 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2017 sowie weitere 258,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 zu zahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hins. Ziff. I. in Höhe von 20.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Beschluss: Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin stehen wegen der Berichterstattung der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.) und Zahlung einer Geldentschädigung (II.) zu. Demgemäß ist auch der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin begründet (III.). I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen der rechtswidrigen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei fortbestehender Wiederholungsgefahr. Die Kammer hat diesbezüglich im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 367/17) in den schriftlichen Gründen des Urteils vom 24.11.2017 ausgeführt: „Die angegriffene Titelseitenschlagzeile ‚F. C. ZAUBERHAFTES ZWILLINGS-GLÜCK Und M. freut sich aufs neue Baby‘ erweckt für den unbefangenen Durchschnittsleser, der nur die Titelseite wahrnimmt (sog. Kioskleser), den Eindruck, die Antragstellerin sei schwanger. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Informationen, die der Leser auf der Titelseite über die Antragstellerin erhält. In der Ankündigung führt die Verknüpfung der Zeile ‚Zauberhaftes Zwillings-Glück‘ mit der Zeile ‚Und M. freut sich aufs neue Baby‘ im Verständnis des Lesers zu einer Kumulation zweier Informationen, die durch das verbindende ‚Und‘ in der zweiten Zeile geprägt wird. Das ‚zauberhafte Zwillings-Glück‘ wird dem Leser im nebenstehenden Foto visualisiert, das die Antragstellerin mit ihren Zwillingen zeigt. Durch die weitere Information ‚Und M. freut sich aufs neue Baby‘ wird eine Verbindung zu den Zwillingen gebildet. Das ‚neue Baby‘ deutet darauf hin, dass dieses neben den Zwillingen stehen wird. Dass damit eines der Zwillingskinder oder gar beide gemeint sein könnten, ist für den Leser ausgeschlossen, weil das Verbindungswort ‚und‘ dann fehl am Platz wäre. Der Leser hat auch keinen Anlass anzunehmen, mit dem neuen Baby sei nicht ein Baby der Antragstellerin gemeint. Denn es fehlt jeglicher Hinweis auf eine andere Person, die außer der abgebildeten Antragstellerin schwanger sein könnte. Der Leser geht auch davon aus, dass die Antragstellerin aktuell schwanger sei, und nicht – wie die Antragsgegnerin vorträgt – möglicherweise in Zukunft schwanger werden könnte. Es heißt in der Unterzeile gerade ‚Und M. freut sich aufs neue Baby‘, womit für den Leser deutlich wird. Dies setzt indes voraus, dass die Antragstellerin schwanger ist und nicht erst in Zukunft werden könnte. Dass die Antragstellerin gemeint sein muss, über deren erwartetes Baby die Freude besteht, wird im Übrigen dadurch verstärkt, dass es heißt ‚Und M. freut sich aufs neue Baby‘. Die verallgemeinernde Einvernahme, dass sich ‚M. freut‘, mithin jedenfalls ein Großteil der Bewohner des F.s, deutet für den Leser auf ein Baby hin, das für die Bewohner des F.s von entsprechender Bedeutung ist. Dies wäre natürlich bei einem (weiteren) Baby der Antragstellerin als Gattin des regierenden F. von M. und damit dem Staatsoberhaupt von M. der Fall. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, kommt ein Eindrucksverbot jedoch nur in Betracht, wenn sich der Eindruck dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängt (vgl. BGH, GRUR 1980, 1105, 1106; NJW 2000, 656, 657; NJW 2004, 598, 599f., Urteile der Kammer vom 01.10.2010, Az. 324 O 3/10, unter Ziffer 2) b), Urteil vom 19.11.2010, Az. 324 O 319/10). So liegt es aber hier. Der Eindruck entsteht zwingend, ein anderes Verständnis scheidet – wie dargelegt – aus. Der Eindruck ist unwahr, das ist unstreitig. Im Heftinnenteil wird der Titelseiteneindruck dahingehend aufgelöst, dass es sich lediglich um eine Spekulation handelt. Die Antragsgegnerin hat auch im Verfahren nicht behauptet, dass die Antragstellerin schwanger wäre. Vor diesem Hintergrund überwiegt nach der gebotenen Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers die Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433). Gleiches muss gelten, wenn ein konkreter tatsächlicher unwahrer Eindruck erweckt wird. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Gründe, die dieser Indizwirkung entgegenstehen, sind vorliegend nicht gegeben. Die vorstehenden Ausführungen gelten vorliegend entsprechend. Insbesondere greifen auch die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen das von der Kammer in jenem Verfahren zugrunde gelegte Verständnis nicht durch. Wie dargelegt, nimmt auch die Äußerung „Zauberhaftes Zwillings-Glück“ an der Erweckung des inkriminierten Eindrucks teil. Denn gerade unter Berücksichtigung dieser Äußerung in Verbindung mit der Einleitung der Subzeile durch das Wort „Und“ wird dem Leser gerade verdeutlicht, dass mit dem „neue(n) Baby“, auf das sich M. freue, nicht einer der beiden abgebildeten Zwillinge gemeint ist. Insofern stützt die Äußerung gerade den in Rede stehenden Eindruck und steht diesem mitnichten entgegen. II. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB in der tenorierten Höhe zu, denn die Berichterstattung der Beklagten verletzte in schwerwiegender Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten bestehen nicht. 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Geldentschädigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln des Verletzers vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn. 102, 115, 120, 127; Soehring/Hoene, Presserecht 5. Aufl. 2013 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier jeweils vor. a) Die durch die angegriffene Berichterstattung begründete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (vgl.o.) erreicht vorliegend auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.; Entscheidung des BGH vom 20.03.2012, VI ZR 123/11, Rz. 15 (Juris) m.w.N.; Entscheidung des BGH vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, AfP 2014, S. 135 ff (140)). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass durch die Verbreitung des inkriminierten Eindrucks – neben seiner zugrunde zu legenden Unwahrheit (vgl.o.) – in rechtswidriger Weise die geschützte Privatsphäre der Klägerin verletzt wurde. Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 – Die INKA Story, Juris Rn. 10 m.w.N.). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Juris Rn. 9 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt das zwingend erweckte Verständnis in rechtswidriger Weise die geschützte Privatsphäre der Klägerin. Denn eine Schwangerschaft gehört, insbesondere soweit sie ein von außen wahrnehmbares Stadium noch nicht erreicht hat, thematisch zum Kernbereich der Privatsphäre. Da das hier erweckte Verständnis einer Schwangerschaft der Klägerin unwahr ist, besteht auch keine Rechtfertigung für den Eingriff in ihre Privatsphäre. Für das Bedürfnis nach einer Geldentschädigung spricht ferner, dass der durch die Berichterstattung erfolgte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aufgrund der Thematik der Berichterstattung von besonders gravierender Bedeutung ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur LG Hamburg, Urteil vom 22.07.2016, 324 O 147/16; Urteil vom 07.12.2007, 324 O 006/05, Juris Rn. 87; bestätigend HansOLG, AfP 2009, 509, Juris) wiegt die Belastung der Betroffenen durch ein in die Welt gesetztes Schwangerschaftsgerücht besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre, wenn nicht sogar der absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen ist. Denn es ist allgemein bekannt, dass Schwangerschaften gerade in den ersten Wochen besonderen Risiken ausgesetzt sind. Es entspricht daher dem berechtigen Interesse jeder Frau, eine Schwangerschaft zumindest in dieser Phase für sich zu behalten, schon um für den Fall, dass es nicht zur Geburt kommt, nicht befürchten zu müssen, diesbezüglich unangenehmen Fragen ausgesetzt zu werden. Einer Verletzung des Kernbereichs der Privatsphäre steht es auch nicht entgegen, wenn die Betroffene, wie hier unstreitig die Klägerin, nicht schwanger ist oder war. Dann greift zwar der Gesichtspunkt der besonderen Schutzbedürftigkeit einer Schwangerschaft im frühen Stadium nicht unmittelbar, dennoch liegt auch hier ein gravierender Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Betroffenen vor. Denn das streitgegenständliche Verständnis einer Schwangerschaft enthält implizit auch Aussagen zu der Familienplanung der Klägerin, ihrer Sexualität sowie ihrer körperlichen bzw. gesundheitlichen Verfassung. All diese Aspekte gehen – unabhängig von der Frage, ob eine Schwangerschaft tatsächlich besteht oder nicht – nur die Klägerin selbst etwas an. Aufgrund der vorstehenden Gesichtspunkte erreicht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer regelmäßig bereits die mit der Verbreitung von Schwangerschaftsspekulationen bzw. -gerüchten verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung die für einen Geldentschädigungsanspruch erforderliche Schwere dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Betroffene entweder tatsächlich schwanger ist, oder es sich um offensichtliche Spekulationen handelt (vgl. bspw. Urt. d. Kammer v. 24.11.2018, Az.: 324 O 802/16). Vorliegend kommt insoweit erschwerend der Umstand hinzu, dass die Klägerin unstreitig nicht schwanger ist bzw. war. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch von großer Tragweite. Zwar wird dem Leser des Beitrags im Innenteil schließlich mitgeteilt, dass es sich bei der Schwangerschaft der Klägerin lediglich um eine Spekulation handelt. Der inkriminierte Eindruck entsteht jedoch insbesondere auch für den sog. „Kioskleser“, der lediglich die Titelseite der Zeitschrift wahrnimmt. Anders als der Leser, der auch den Beitrag im Innenteil liest, erfährt der „Kioskleser“ nicht, dass es sich lediglich um eine Spekulation handelt. Gleiches gilt für den Leserkreis, der neben der Titelseite noch die Überschrift des Beitrags im Innenteil, nicht jedoch dessen Fließtext zur Kenntnis nimmt (sog. „Überschriftenleser“). Für diese Leser wird der inkriminierte Eindruck ebenfalls nicht aufgelöst. Die mit der Titelschlagzeile nahezu identische Überschrift „F. C. Süßes ZWILLINGS-GLÜCK Und ganz M. freut sich aufs NEUE BABY“ steht dem angegriffenen Eindruck auf der Titelseite nicht entgegen, sondern bestätigt diesen für den „Überschriftenleser“ vielmehr. Angesichts einer Druckauflage der streitgegenständlichen Ausgabe der Zeitschrift “ F. R.” von 939.300 Exemplaren ist auch von einer nicht unerheblichen Verbreitung der Berichterstattung auszugehen. Für das Bedürfnis nach einer Geldentschädigung sprechen auch Anlass und Beweggrund der Beklagten, die ein erhebliches Verschulden erkennen lassen. Es ist prozessual davon auszugehen, dass der Beklagten bekannt war, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht schwanger, und der in Rede stehende Eindruck daher unwahr war. Ungeachtet dessen hat sie, wovon die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Berichterstattung ebenfalls ausgeht, die angegriffene Titelschlagzeile bewusst so formuliert, dass der rechtsverletzende Eindruck entsteht, um die Neugier des „Kiosklesers” zu wecken und einen Kaufanreiz zu setzen. Anders lässt sich die inhaltliche Abweichung des Verständnisses der Titelschlagzeile von der Berichterstattung in der Zeitschrift selbst nicht lebensnah erklären. b) Die eingetretene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich auch nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgleichen. Die gebotene Gesamtabwägung ergibt ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Schon angesichts der dargestellten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht hier ein derartiges unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Daneben macht auch der dargestellte ganz erhebliche Grad des Verschuldens der Beklagten die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes unabweisbar. Eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit besteht nicht. Nicht zuletzt hat die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, sondern berühmt sich weiterhin des Rechts, die streitgegenständliche Berichterstattung verbreiten zu dürfen. c) Unter erneuter Würdigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro für geboten, aber unter Genugtuungs- und Präventionsgesichtspunkten auch für ausreichend zum Ausgleich der eingetretenen Rechtsverletzung. 2. Der Zinsanspruch folgt bezüglich des beantragten Mindestbetrags von 5.000 EUR insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Der Klägerin steht demgemäß dem Grunde nach auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben sowie für die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung der Geldentschädigung zu. Dieser folgt dem Grunde nach jeweils aus § 823 Abs. 1 BGB. Die dargelegte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Eindrucks erfolgte durch die Beklagte auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB (vgl.o.). Als Schadensposten kann die Klägerin vorliegend die Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen. Dies trifft auf die Abmahnung der angegriffenen Berichterstattungen sowie die vorgerichtliche Geltendmachung des streitgegenständlichen Geldentschädigungsanspruchs zweifelsohne zu. Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Ansprüche zu Ziff. III. begründet. Die jeweils zugrunde gelegten Gegenstandswerte sind insbesondere nicht überhöht; mit Blick auf die Abmahnung entspricht der Gegenstandswert dem von der Kammer festgesetzten Streitwert in dem parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren. Der jeweils vorgenommene Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Zinsanspruch folgt bezüglich der Abmahnkosten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB und bezüglich der vorgerichtlichen Geltendmachung der Geldentschädigung aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in §§ 3, 4 ZPO. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Beklagten. Die Klägerin macht insoweit Unterlassung, die Zahlung einer Geldentschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen geltend. Die Klägerin ist die Gattin des regierenden F. von M. und dem Gericht bekannt. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift „F. R.“. In deren Ausgabe Nr. ... vom....2017 erschien ein Beitrag über die Klägerin, der auf der Titelseite am linken Rand mit einem Foto der Klägerin und ihren Zwillingen und der Schlagzeile „F. C. ZAUBERHAFTES ZWILLINGS-GLÜCK Und M. freut sich aufs neue Baby S....“ angekündigt wurde. Im Innenteil auf S. ... hieß es unter der Überschrift „Süßes Zwillings-Glück Und ganz M. freut sich aufs NEUE BABY“ mit Blick auf die Klägerin und ihren Ehegatten unter anderem: „… Dabei konnte das Paar kaum verbergen, dass sein Glück offenbar noch einen besonders süßen Grund hatte! Immer wieder versuchte die Royal-Lady, J. geschickt vor ihr Bäuchlein zu halten. Eine Geste, die bei den anwesenden M. sofort für begeistertes Baby-Getuschel sorgte. Zumal der Zeitpunkt für weiteren Nachwuchs nicht besser sein könnte. Die biologische Uhr tickt langsam lauter Ende des Jahres werden die Zwillinge drei Jahre alt – laut Experten der optimale Altersabstand für ein Geschwisterchen. … Nicht zu vergessen: Die biologische Uhr der F. tickt! Segen. Im Januar wird sie 40 – höchste Zeit also, das dritte Baby zu bekommen. Wie schön wäre es, wenn sie dieses Glück wirklich bald erlebt!“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K1 verwiesen. Die Klägerin ist unstreitig nicht schwanger und war es auch im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht. Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2017 (Anlage K2) wegen des angegriffenen Eindrucks auf der Titelseite abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Die Beklagte erwiderte ablehnend mit Schreiben vom 07.08.2017 (Anlage K3). Auf den entsprechenden Antrag der hiesigen Klägerin erließ die Kammer sodann unter dem 15.08.2017 eine einstweilige Verfügung (Az.: 324 O 367/17), mit welcher der hiesigen Beklagten die Verbreitung des streitgegenständlichen Eindrucks untersagt wurde. Unter dem 13.09.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 455,41 EUR auf, die sie nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR berechnete und insoweit eine 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend macht (vgl. Anlage K5). Da die Beklagte dem nicht nachkam, mahnte die Klägerin die Zahlung am 05.12.2017 – erfolglos – an (vgl. Anlage K6). Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2017 (Anlage K7) hatte die Klägerin die Beklagte zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 5.000 EUR auffordern und hierzu eine Frist bis zum 04.01.2018 setzen lassen, dem die Beklagte ebenfalls nicht Folge leistete. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich des Geldentschädigungsanspruchs berechnet die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 5.000 EUR und macht insoweit ebenfalls eine 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend. Die Klageschrift ist der Beklagten am 14.02.2018 zugegangen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche jeweils wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Der in Rede stehende Eindruck werde zwingend im Sinne einer unabweisbaren Schlussfolgerung erweckt. Dieser sei unstreitig unwahr und daher nicht von der Pressefreiheit gedeckt. An der Verbreitung eines unwahren Eindrucks bestehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Ihr, der Klägerin, stehe auch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung zu. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei schwerwiegend, gemessen an der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund der Beklagten und dem Grad ihres Verschuldens: Der inkriminierte Eindruck sei nicht nur unwahr, sondern betreffe darüber hinaus auch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich. Die Titelschlagzeile diene dazu, eine reine Klatschgeschichte zu spinnen, die allein die Neugier des Publikums am Privatleben der Klägerin befriedigen solle, um den kommerziellen Interessen der Beklagten gerecht zu werden. Um die Auflagen ihrer Zeitschriften zu erhöhen, scheue die Beklagte nicht davor, ihr, der Klägerin, eine Schwangerschaft anzudichten – ihr Handeln sei von reinem Profitstreben geprägt. Die Beklagte habe ihre, der Klägerin, Rechte zudem vorsätzlich verletzt. Ein Ausgleich ihrer Beeinträchtigung sei auch nicht auf andere Weise als durch die beantragte Geldentschädigung möglich. Im Rahmen der Höhe der Geldentschädigung seien insbesondere die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze der Genugtuungs- und Präventionsfunktion zu berücksichtigen. Hierbei müsse sich unter anderem die große Tragweite des Eingriffs zu ihren Gunsten auswirken – die in Rede stehende Ausgabe der „F. R.“ habe, was unstreitig ist, eine Druckauflage von 939.300 Exemplaren. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung sei insbesondere auch die Schwere des Verschuldens von Bedeutung. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt und in Kenntnis der Persönlichkeitsrechtswidrigkeit die Titelschlagzeile veröffentlicht, ausschließlich zur Befriedigung der Neugier ihrer Leser. Unter Präventionsgesichtspunkten erfülle die Geldentschädigung die Aufgabe, zukünftige, ähnlich gelagerte Verletzungshandlungen zu verhindern. Aus diesem Grund bedürfe es einer fühlbaren Geldentschädigung, von der ein echter Hemmungseffekt ausgehe und die bei kommerziell motivierten Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Höhe nach ein Gegenstück dazu bilden solle, dass auf Kosten des Opfers rechtswidrig Gewinne erwirtschaftet würden. Insoweit sei auch die große wirtschaftliche Potenz des Verletzers, der hiesigen Beklagten, von Bedeutung. Die Beklagte gehöre unstreitig zu einem der größten Medienunternehmen Deutschlands. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, durch die Berichterstattung auf der Titelseite: „F. C. ZAUBERHAFTES ZWILLINGSGLÜCK Und M. freut sich aufs neue Baby“ den Eindruck zu erwecken, F. C. von M. sei schwanger, wenn dies geschieht wie auf der Titelseite von F. R. Nr. ... vom....2017. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000,00 EUR beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 455,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2017 sowie weitere 258,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da die inkriminierte Berichterstattung bereits nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletze. Der behauptete Eindruck entstehe nicht. Die Äußerung „Zauberhaftes Zwillingsglück“ nehme am Entstehen des vermeintlichen Eindrucks nicht teil. Zwischen den bereits geborenen Zwillingen, mit deren Foto die Hauptzeile illustriert werde, und der Aussicht auf ein weiteres Kind bestehe lediglich eine gedankliche Verbindung, aber kein inhaltlicher Sachbezug. Das „Zauberhafte Zwillings-Glück“ stehe dem angegriffenen Eindruck vielmehr sogar entgegen. Denn hätte sie, die Beklagte, tatsächlich eine Zwillings-Schwangerschaft ankündigen wollen, wäre es sprachlich unsinnig, von der Freude „aufs“ neue Baby – und nicht „auf die neuen Babys“ – zu berichten. Dem Leser erschließe sich so, dass das durch die Zwillinge beschriebene Glück Anlass zur Vorfreude der M. auf weiteren Nachwuchs des Fürstenpaares gebe. Auch die Subzeile beinhalte keine Sachaussage dahingehend, dass die Klägerin schwanger sei, sondern lediglich die zutreffende Feststellung, dass die monegassischen Untertanen der Klägerin es gerne sehen würden, wenn sich zu den Zwillingen des Fürstenpaares noch weiterer Nachwuchs geselle. Deshalb laute es auch auf der Titelseite der Beklagten, die sich an korrekten sprachlichen Umgangsformen orientiere, „freut sich auf“ ein Baby und nicht „freut sich über ein Baby“. Die Ausführungen der Kammer in den schriftlichen Gründen des Urteils vom 24.11.2017 im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 367/17) zum Verständnis des Rezipienten seien widersprüchlich: Sofern man mit der Kammer annehme, dass die Äußerung „Zauberhaftes Zwillings-Glück“ an dem inkriminierten Eindruck teilnehme, der Leser diese jedoch auf die beiden abgebildeten Kinder der Klägerin beziehe und ausschließe, dass mit dem „neue(n) Baby“ einer der Zwillinge gemeint sei, läge bereits kein Eindruck im Sinne eines Zusammenspiels zweier Aussagen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2018 Bezug genommen.