Entscheidung
AnwZ (B) 1/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090320BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090320BANWZ.B.1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss AnwZ (B) 1/18 vom 9. März 2020 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann nach mündlicher Verhandlung am 9. März 2020 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. August 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsteller die Fest- stellung beantragt, dass die Verweisung der Verwaltungskartellsache an den Anwaltsgerichtshof B. unwirksam ist, die Verwaltungskartellsache weiterhin beim Ver- waltungsgericht B. rechtshängig ist, der Beschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 nichtig ist. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers ge- gen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. August 2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin gemäß § 206 BRAO in die Rechtsanwaltskammer B. aufgenommen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit - auf einem Beschluss vom selben Tage beruhenden - Bescheid vom 29. April 2004 die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskam- mer B. wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung gemäß §§ 206, 207 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und ordnete die sofortige Vollzie- hung an. Der Antragsteller hat sich mit einem ursprünglich an das Verwaltungs- gericht B. gerichteten Antrag gegen den vorgenannten Bescheid gewandt. Mit Be- schluss vom 23. August 2005 hat das Verwaltungsgericht B. den Rechts- streit an den Anwaltsgerichtshof verwiesen. Die hiergegen eingelegte Be- schwerde hat das Oberverwaltungsgericht B. mit Beschluss vom 10. November 2005 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller sei erneut als Attorney at Law und Solicitor gemäß dem Ge- setz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) in die Rechtsanwaltskammer B. aufgenommen worden, so dass sich das Ver- fahren insgesamt erledigt habe. Der Antragsteller ist dieser Mitteilung der An- tragsgegnerin nicht entgegengetreten. Er hat sich jedoch ihrer Auffassung zur Erledigung des Verfahrens nicht angeschlossen, sondern mit Schriftsätzen vom 1 2 - 4 - 25. Januar 2007 und 12. Juli 2007 die von ihm gestellten Anträge aufrechterhal- ten. - 5 - Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Er be- antragt festzustellen, dass 1. die Verweisung der Verwaltungskartellsache an den Anwaltsgerichtshof B. in Anwendung des Unionsrechts, insbe- sondere Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 GRC unwirksam ist; 2. die Verwaltungskartellsache weiterhin beim Verwal- tungsgericht B. rechtshängig ist. Für den Fall, dass die Anträge zu 1 und 2 ohne Erfolg bleiben, stellt der Antragsteller den Antrag festzustellen, der Beschluss der Rechtsanwaltskammer B. gegen Herrn Attorney at Law C. R. vom 29. April 2004, Az. , zugestellt am 18. August 2004, verstößt gegen Art. 101 AEUV und ist nichtig. Hilfsweise, falls dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben wird, bean- tragt er, den Bescheid der beklagten Unternehmensvereinigung vom 29. April 2004, Gz. , gemäß Art. 49 AEUV aufzuheben. 3 4 5 6 7 - 6 - II. Die Beschwerdeanträge zu 1 und 2 sind unzulässig. Mit diesen Anträgen wendet sich der Kläger gegen die mit rechtskräftigem Beschluss des Verwal- tungsgerichts B. vom 23. August 2005 erfolgte Verweisung des Rechts- streits an den Anwaltsgerichtshof. a) Eine - erneute - Überprüfung des vorgenannten Verweisungsbe- schlusses ist dem Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG verwehrt. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Haupt- sacheentscheidung in diesem Sinne ist auch die - vorliegend erfolgte - Verwer- fung der Anträge als unzulässig wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraus- setzung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92, BGHZ 119, 246, 249 f.; BSG, NVwZ-RR 2004, 463, 464; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 17a GVG Rn. 18). Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Anwaltsgerichtshof B. um ein Gericht im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG handelt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; OVG Sachsen-Anhalt, Be- schluss vom 21. November 2006 - 1 O 156/06, juris Rn. 2 ff.). b) Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die Beschwerdeanträge zu 1 und 2 kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die weiteren Beschwerdeanträge sind, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, - unabhängig von der Rechtswegfrage und der Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs - unzulässig. Auch wenn der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nicht gegeben, der Verwal- tungsrechtsweg eröffnet und dies - wie nicht - durch den Senat überprüfbar wä- 8 9 10 11 - 7 - re, könnte der Kläger sein ursprünglich verfolgtes Ziel, die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise die Anfechtung des Widerrufsbescheides der Be- klagten vom 29. April 2004, nicht mehr erreichen. III. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, soweit der Antragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 beantragt. 1. Maßgeblich für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist ent- sprechend § 215 Abs. 3 BRAO a.F. vorliegend § 42 Abs. 1 BRAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. Zwar wurden die Übergangsregelun- gen in § 215 BRAO mit Wirkung vom 18. Mai 2017 aufgehoben. Grund hierfür war die Vorstellung des Gesetzgebers, die betroffenen, vor dem 1. September 2009 anhängigen Verfahren seien zwischenzeitlich erledigt (vgl. Regierungs- entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drucks. 18/9521, S. 139). Dies trifft indes, wie das vorliegende Verfahren zeigt, nicht zu. Die durch die Aufhebung von § 215 BRAO im Hinblick auf die noch anhängigen Altverfahren entstandene planwidrige Regelungslücke des Gesetzes ist durch eine entsprechende Anwendung von § 215 Abs. 3 BRAO a.F. zu schließen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wäre ihm bekannt gewesen, dass noch Altverfahren anhängig sind, § 215 BRAO nicht aufgehoben hätte (zu den Voraussetzungen einer analogen Gesetzesanwen- dung vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389 f. mwN). Mithin sind vorliegend die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschrif- ten der Bundesrechtsanwaltsordnung weiter anzuwenden. 12 13 - 8 - 2. Nach § 215 Abs. 3 BRAO a.F. i.V.m. § 42 Abs. 1 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft, wenn die Entscheidung die Versagung der Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft oder den Widerruf einer solchen Zulassung zum Gegenstand hat. Die sofortige Beschwerde gegen die einen Feststellungsan- trag zurückweisenden Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe ist dagegen nicht vorgesehen. Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier im Falle des Hilfsantrages des Antragstellers - dem Rechts- schutzbedürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, dass ihm die so- fortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorge- sehenen Anfechtungsbeschwerde offen steht (Senat, Beschluss vom 3. De- zember 2008 - AnwZ (B) 64/06 u.a., juris Rn. 8 mwN). 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in Bezug auf die Zu- lässigkeit des von ihm gestellten Nichtigkeitsfeststellungsantrages eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 267 Abs. 3 AEUV mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst. Denn selbst wenn das Gemeinschaftsrecht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gebie- ten würde, wäre diese vorliegend jedenfalls unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen (Seite 14 f. der Gründe). 14 15 - 9 - Insbesondere ist der Beschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 nicht wettbewerbswidrig im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV a.F.). Zwar kann eine Rechtsanwaltskammer unter Umstän- den als Unternehmensvereinigung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen sein (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 9 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - C-309/99 - Wouters, NJW 2002, 877 Rn. 64; AGH Naumburg, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 1 AGH 1/06, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050; Lauda in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 62 BRAO Rn. 20; Kilian, WRP 2002, 802, 803 f.). Art. 101 AEUV gilt indes nur für wettbewerbswidrige Verhal- tensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen (EUGH, Urteil vom 11. November 1997, C-359/95 - Ladbroke Racing, juris Rn. 33; EuG, Urteil vom 28. Juni 2016 - T-216/13 - Vivo Brasilien, juris Rn. 114 mwN; AGH Naumburg, Beschluss vom 19. Mai 2006, aaO Rn. 38 [zu Art. 81 EGV]). Wird den Unternehmen ein (wettbewerbswidriges) Verhalten durch nati- onale Rechtsvorschriften vorgeschrieben, so ist Art. 101 AEUV nicht anwend- bar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unterneh- men ihre Ursache (AGH Naumburg aaO [zu Art. 81 EGV]). So liegt der Fall hier. Nach § 207 Abs. 2 BRAO a.F. i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO war die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlagen. Die An- tragsgegnerin war mithin nach nationalem Recht verpflichtet, die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer wegen Fehlens einer Berufshaft- pflichtversicherung zu widerrufen. Bei dem Widerruf handelte es sich daher nicht um eine "selbständige Verhaltensweise" der Beklagten als Unterneh- mensvereinigung, wie dies indes für eine Nichtigkeit i.S.v. § 101 Abs. 2 AEUV 16 17 - 10 - erforderlich ist, sondern um den schlichten - für die Beklagte verpflichtenden - Vollzug nationalen Rechts. IV. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO a.F., § 207 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der auf Aufhebung des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 gerichtete (Hilfs-)Antrag ist unzulässig. Insoweit ist, wie der Anwaltsge- richtshof zutreffend erkannt hat (Seite 9 der Gründe), ein Rechtsschutzbedürf- nis des Antragstellers nicht zu erkennen. 1. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 mitgeteilt, der Antragsteller sei von ihr erneut als Attorney at Law und Solicitor gemäß dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) in die Rechtsanwaltskammer B. aufgenommen wor- den. Ab dem Zeitpunkt der erneuten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entfalteten der Bescheid vom 29. April 2004 und der ihm zugrunde liegende Beschluss der Antragsgegnerin vom selben Tage, mit denen die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer B. widerrufen worden war, kei- ne Wirkung mehr. Sie sind erledigt. Dem auf Aufhebung des Beschlusses und des Bescheides vom 29. April 2004 gerichteten Antrag fehlt daher das Rechts- schutzbedürfnis. 18 19 20 - 11 - 2. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm gestellten Anträge ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend macht, ist ein entsprechender Antrag nicht zulässig (zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Fortsetzungs- feststellungsantrages nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ver- gleiche Senat, Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 6 mwN). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug ge- nommen (Seite 11 f. der Gründe). V. Dem Antrag des Antragstellers, das Verfahren im Hinblick auf das Schreiben des Bundeskartellamtes vom 20. Dezember 2018 und die dort ange- sprochene Beteiligung der Europäischen Kommission auszusetzen oder die Verhandlung zu vertagen, war nicht stattzugeben. Das vorgenannte Schreiben, dessen Erhalt der Antragsteller bestreitet, ist nicht entscheidungserheblich. Es könnte allein für die kartellrechtlichen Rügen des Antragstellers von Bedeutung sein, d.h. für die Rüge der Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs durch den Antragsteller und für die Rüge eines Verstoßes der Beklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Überprüfung der Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ist dem Senat indes - wie ausgeführt (siehe vorstehend zu I.) - verwehrt. Soweit der Antragsteller einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV rügt, ist der entsprechende Antrag bereits unstatthaft (siehe vorstehend zu III.). Mithin hat der Senat in keinem Fall in der Sache über die vorgenannten, vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen das Kartellrecht zu entschei- den. 21 22 - 12 - VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO a.F. i.V.m. § 13a Abs. 1 FGG a.F., die Streitwertfestsetzung auf § 202 Abs. 2 Satz 1 BRAO a.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO a.F. Dabei hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass der angefochtene Bescheid erledigt ist. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 21.08.2017 - I AGH 22/05 - 23