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Entscheidung

VIII ZA 12/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140120BVIIIZA12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140120BVIIIZA12.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 12/19 vom 14. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider und Kosziol, die Richterin Dr. Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt wird als unzulässig verwor- fen. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat der Senat den Antrag der Be- klagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21. Juni 2019 (1 S 41/19) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit einer am 30. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe die an dem Beschluss beteiligten Se- natsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich An- hörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. II. 1 - 3 - 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17, juris Rn. 1 mwN). Dies ist hier der Fall. b) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein auf diese Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig unge- eignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vorn- herein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Be- trachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17, aaO Rn. 2 mwN). So verhält es sich hier. Die von der Beklagten vorgebrachte Begründung ihres Ablehnungsgesuchs ist von vornherein völlig ungeeignet, um die Befan- genheit der abgelehnten Richter zu begründen. Die Beklagte wirft dem Senat Rechtsbeugung vor und stützt ihr Ablehnungsgesuch maßgeblich darauf, dass der Senat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierbei angeblich ihr rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip verletzt habe, insbesondere durch eine fehlende nähere Begründung des Zurückwei- sungsbeschlusses, aus der auf eine unterbliebene Befassung mit ihrem Vor- bringen zu schließen sei. 2 3 4 5 - 4 - Damit hat die Beklagte keine konkreten Umstände geltend gemacht, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller an dem Zurückweisungsbeschluss beteiligten Senatsmitglieder ergeben könnte. Der Senat hat den Antrag der Be- klagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine weitere Begründung des unanfecht- baren Beschlusses war aus Rechtsgründen nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 5 und vom 29. Juli 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2). De- ren Fehlen lässt zudem nicht auf eine unterbliebene oder unzureichende Befas- sung mit dem Vorbringen der Beklagten schließen. Es begründet auch offen- sichtlich keine Zweifel an der Unparteilichkeit der mitwirkenden Richter, dass der Senat zum Nachteil der Beklagten entschieden hat und sie diese Entschei- dung für unrichtig hält. Das Ablehnungsverfahren dient - vom hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG abgesehen - nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - AnwZ (B) 1/18, juris Rn. 12 mwN). 2. Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat das Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Er hat auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 6 7 - 5 - Satz 1 ZPO nicht für gegeben erachtet und deshalb ihren Antrag zurückgewie- sen. Die fehlende nähere Begründung des Beschlusses stellt keinen Gehörs- verstoß dar. Denn diese war - wie ausgeführt - nicht geboten. Dr. Milger Dr. Schneider Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 28.03.2019 - 12 C 77/18 - LG Stralsund, Entscheidung vom 21.06.2019 - 1 S 41/19 -