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Entscheidung

2 StR 473/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100320B2STR473
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100320B2STR473.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 473/19 vom 10. März 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt