OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 221/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300823B5STR221
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300823B5STR221.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 221/23 vom 30. August 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Dezember 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des beson- ders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Men- schenraub schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Da die Angeklagten – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – durch den Einsatz des Jagdmessers als Drohmittel den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, ist der Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu berichtigen, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes (statt „schweren Raubes“) in Tateinheit mit erpres- serischem Menschenraub schuldig sind. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ge- forderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 StR 473/19). - 3 - Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, dass der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB erfüllt ist: Die Angeklagten bemächtigten sich nicht nur der beiden von ihnen als anwesend erwarteten Wohnungs- und Gewahrsamsinhaber, sondern fünf weiterer Perso- nen, die sie über den Zeitraum von mindestens zehn Minuten auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung festhielten, massiv bedrohten und dadurch so ein- schüchterten und verängstigten, dass einer der Angeklagten tatplangemäß un- gestört die Wohnung nach Bargeld und weiteren Wertsachen durchsuchen konnte. Diese Bemächtigungssituation hatte mithin die – vor allem bei Zweipersonenver- hältnissen erforderliche – gewisse Stabilisierung erreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Juni 1999 – 3 StR 78/99, NStZ 1999, 509; vom 19. Septem- ber 2001 – 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31; vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ 2010, 516; vom 28. April 2021 – 2 StR 223/20 Rn. 11). Anders als die Re- vision meint, kam der Bemächtigungslage schon mit Blick auf die Stabilität der Zwischenlage eine eigenständige Bedeutung zu. Dieses ungeschriebene Tatbe- standsmerkmal ist zudem bei Dreipersonenverhältnissen – wie sie hier mit Blick auf die Kinder der Wohnungsinhaber, ihren Neffen und den Bruder der Ehefrau gegeben sind – regelmäßig erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2001 – 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31, 32), weil in diesen Fällen die Sorge des zu einer Handlung oder Duldung genötigten Dritten um das Wohl des unmittelbaren Tat- opfers ausgenutzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 – 3 StR 78/99, NStZ 1999, 509). Dies grundlegend anders zu bewerten, wenn – wie hier – der zu Nötigende zugleich auch von der Bemächtigungslage betroffen ist, besteht kein Anlass. Denn auch in diesen Fällen kann eine selbständige Bedeutung des - 4 - Sichbemächtigens darin gesehen werden, dass der Täter seine Drohung gegen- über dem Opfer, das sich in seiner Gewalt befindet, jederzeit wahrmachen kann. Dieser Umstand ist bei einer nötigungsrelevanten Drohung für sich genom- men nicht notwendig gegeben und geht damit darüber hinaus (vgl. auch MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 239a Rn. 57). Weiter hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs auch dann erfüllt ist, wenn sich die Ausnutzungsabsicht des Täters auf die Bege- hung eines Raubes richtet, weil dieser Tatbestand von demjenigen der Erpres- sung mitumfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 12.12.2022 - (512 KLs) 232 Js 6530/21 (5/22)