Entscheidung
VII ZR 57/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110320BVIIZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110320BVIIZR57.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 57/19 vom 11. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 4. Februar 2020 ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - VII ZR 146/17 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 22. Juli 2019 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu be- scheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 19.07.2018 - 3 O 248/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2019 - 8 U 188/18 -