Leitsatz
XII ZB 570/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180320BXIIZB570
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180320BXIIZB570.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 570/19 vom 18. März 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 278 Abs. 1 Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der An- hörung des Betroffenen teilnehmen kann. Solange die Bestellung des Verfah- renspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356). BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 570/19 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge. Die Betroffene leidet unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer Gefäßerkrankung. Im Juli 2019 erfolgte die medizinisch notwendige Am- putation ihres rechten Oberschenkels. Nach einer vorläufigen Betreuerbestellung hat das Amtsgericht mit Be- schluss vom 27. August 2019 im Hauptsacheverfahren den Beteiligten zu 1 zum Betreuer bestellt und ihm den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit der 1 2 3 - 3 - Betreuten einschließlich der Einwilligung in Heilmaßnahmen, Aufenthaltsbe- stimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post übertragen. Zudem hat es einen Einwilligungsvorbehalt für den Be- reich der Vermögenssorge angeordnet. Mit Beschluss vom 4. September 2019 hat das Amtsgericht die Einwilligung des Betreuers in die dringend erforderliche Amputation des linken Oberschenkels der Betroffenen genehmigt, da sie an einer beginnenden Sepsis zu versterben drohte. Die Heilmaßnahme wurde an- schließend durchgeführt. Die Betroffene hat durch ihren in der Beschwerdeinstanz bestellten Ver- fahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. August 2019 eingelegt, die das Landgericht nach erneuter Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung lägen vor. Die Be- troffene leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die entspre- chende Einschätzung des Sachverständigen werde durch das Verhalten der Betroffenen im Rahmen ihrer Erkrankung bestätigt. Obwohl ihre schwere Ge- fäßerkrankung seit langem bekannt sei, negiere sie deren Vorliegen konse- 4 5 6 - 4 - quent. Zudem halte die Betroffene an der unrealistischen Vorstellung fest, ihre Pflege könne zu Hause durch ihre Tochter erfolgen. Außerdem sei die Betroffe- ne der festen Auffassung, dass ihre erwachsenen Kinder nach wie vor auf ihre Hilfe angewiesen seien. Die Einrichtung einer Betreuung sei auch gegen den Willen der Betroffenen möglich, weil sie ihren Willen nicht mehr frei und unbe- einflusst von ihrer Erkrankung bilden könne. Aufgrund der Fixierung auf ihre eigene Gedankenwelt sei die Betroffene zu einer Abwägung nicht mehr in der Lage. Daher komme sie zu einer völlig unrealistischen Einschätzung ihrer Situa- tion. 2. Die Entscheidung hält der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Ver- fahrensrüge nicht stand. a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, dass dem Verfah- rensbevollmächtigten der Betroffenen nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, an der Anhörung im Beschwerdeverfahren teilzunehmen. Ist ein Betroffener - wie hier - durch einen Rechtsanwalt als Verfahrens- bevollmächtigten vertreten, muss diesem zwar grundsätzlich Gelegenheit ge- geben werden, an der Anhörung teilnehmen zu können (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 331/16 - FamRZ 2017, 131 Rn. 7 mwN). Im vorlie- genden Fall ergibt sich jedoch aus der Verfahrensakte, dass der Verfahrensbe- vollmächtigte der Betroffenen rechtzeitig telefonisch von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt wurde. Dieser hatte aber in dem Telefongespräch erklärt, dass die Übersendung eines Vermerks über die Anhörung mit der Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu für ihn ausreichend sei. Unter diesen Umständen konnte die Anhörung der Betroffenen auch ohne Anwesenheit ihres Verfah- rensbevollmächtigten durchgeführt werden. 7 8 9 10 - 5 - b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass auch die Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren an einem Verfahrens- fehler leide, weil dem Verfahrenspfleger nicht die Möglichkeit eingeräumt wor- den sei, an der Anhörung der Betroffenen teilzunehmen. aa) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattge- funden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzu- nehmen, ist grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Die Bestellung eines Verfah- renspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll - wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Ver- fahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grund- sätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungs- termin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356 Rn. 8 mwN). Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrens- bevollmächtigten vertreten wird. Zwar bedarf ein Betroffener, der im Betreu- ungsverfahren anwaltlich vertreten ist, regelmäßig nicht mehr der Hilfe und Un- terstützung eines Verfahrenspflegers (vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: Ja- nuar 2020] § 276 Rn. 15). § 276 Abs. 4 FamFG sieht allerdings für Fälle, in de- nen ein Betroffener für die Vertretung im Verfahren durch die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten selbst Sorge getragen hat, lediglich vor, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers aufgehoben werden soll. Durch die Ausge- staltung der Norm als Sollvorschrift wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, 11 12 - 6 - in atypischen Fällen für eine ordnungsgemäße Vertretung des Betroffenen zu sorgen, wenn diese durch den von ihm bestellten Bevollmächtigten nicht ge- währleistet erscheint (Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 276 Rn. 11). Denn anders als ein Verfahrensbevollmächtigter nimmt der Verfahrenspfleger eine eigen- ständige Verfahrensrolle ein, die auf die Wahrnehmung der objektiven Interes- sen des Betroffenen beschränkt ist, und er ist nicht an Weisungen und Wün- sche des Betroffenen gebunden (BeckOK FamFG/Günter [Stand: Januar 2020] § 276 Rn. 2). Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht durch das Betreuungsgericht aufgehoben ist, bleibt er deshalb auch dann, wenn der Be- troffene einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat, Verfahrensbeteiligter mit sämtlichen damit verbundenen Rechten. bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte das Landgericht nicht von ei- ner Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin absehen, weil dessen Bestellung zum Zeitpunkt der Anhörung der Betroffenen im Be- schwerdeverfahren noch nicht aufgehoben war. Die ohne die Möglichkeit der Beteiligung des Verfahrenspflegers erfolgte Anhörung ist auch dann verfahrens- fehlerhaft und verletzt die Betroffene in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356 Rn. 8 mwN). 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Ei- ne eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzu- heben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 13 14 15 16 - 7 - Bislang hat das Beschwerdegericht einen über die Gesundheitssorge hinausgehenden Betreuungsbedarf der Betroffenen nicht ausreichend festge- stellt. Seine Ausführungen hierzu beschränken sich im Wesentlichen auf die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen und auf deren fehlenden freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB. Tragfähige Feststellungen zum Betreuungsbedarf in den weiteren Aufgabenbereichen enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Gleiches gilt für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge. Das Amtsgericht begründet die Erforderlichkeit des Ein- willigungsvorbehalts allein mit der Gefahr, dass die Betroffene ihr Geld ihren Kindern überlässt, ohne eigene Mittel zur Finanzierung des Heimaufenthalts zur Verfügung zu haben. Konkrete Feststellungen, in welchem Umfang die Be- troffene ohne die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zukünftig ihre Ver- mögensinteressen gefährden könnte, finden sich jedoch in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Beschwerdeentscheidung verhält sich zu der Erforder- lichkeit des angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht. 17 - 8 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 27.08.2019 - 56 XVII (HA) 6871 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.11.2019 - 8 T 669/19 - 18