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Beschluss

XII ZB 331/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahrensfehlern des ersten Rechtszugs kann das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen. • Wurde der Betroffene unangekündigt in seiner Wohnung angehört, ohne den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten zu informieren, fehlt die erforderliche Gelegenheit zur Teilnahme des Bevollmächtigten. • Ist der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss diesem im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Erneute Anhörung erforderlich bei Verfahrensfehlern und fehlender Beteiligung des Bevollmächtigten • Bei Verfahrensfehlern des ersten Rechtszugs kann das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen. • Wurde der Betroffene unangekündigt in seiner Wohnung angehört, ohne den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten zu informieren, fehlt die erforderliche Gelegenheit zur Teilnahme des Bevollmächtigten. • Ist der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss diesem im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung gegeben werden. Der 58-jährige Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen. Das Amtsgericht richtete eine umfassende Betreuung ein und bestimmte Berufs- sowie Ersatzbetreuerinnen. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen gegen die Betreuereinrichtung zurück. Der Betroffene war im ersten Rechtszug in seiner Wohnung angehört worden; die Anhörung erfolgte unangekündigt und ohne Information des bei ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit dem Vorwurf schwerwiegender Verfahrensfehler im ersten Rechtszug. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss konnte keinen Bestand haben, da Verfahrensfehler vorliegen. • § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG erlaubt zwar grundsätzlich, im Beschwerdeverfahren von einer erneuten Anhörung abzusehen, wenn im ersten Rechtszug bereits angehört wurde und keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. • Bei Vorliegen zwingender Verfahrensverstöße des erstinstanzlichen Gerichts darf das Beschwerdegericht jedoch nicht auf die Wiederholung der betreffenden Verfahrenshandlung verzichten; es muss den Teil des Verfahrens nachholen oder das Verfahren wiederholen, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 69 FamFG. • Wurde der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist diesem die Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben; dies ist hier nicht geschehen, weil die Anhörung unangekündigt in der Wohnung des Betroffenen stattfand und der Anwalt nicht informiert wurde. • Weil der Senat die erforderliche erneute Anhörung nicht selbst durchführen kann, ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass im ersten Rechtszug Verfahrensvorschriften verletzt wurden, weil der Betroffene unangekündigt angehört wurde, ohne dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme zu ermöglichen; daher kann das Beschwerdegericht nicht auf eine Wiederholung der Anhörung verzichten. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; der Beschwerdewert wurde mit 5.000 € angegeben.