Entscheidung
6 StR 11/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250320B6STR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250320B6STR11.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 11/20 vom 25. März 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 25. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 16. Mai 2019 werden als unbegründet ver- worfen, die Revision des Angeklagten H. jedoch mit der Maßgabe, dass dieser im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen ver- suchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: • den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in ei- nem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, und wegen räuberischer Erpres- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten; 1 - 3 - • den Angeklagten Sa. wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge und wegen räuberischer Erpres- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, • den Angeklagten H. wegen versuchter schwerer räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, versuchter räuberischer Er- pressung und gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Urteils- gründe), sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer Federdruck- waffe ohne Prüfkennzeichen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstands und wegen vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstands in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Im Übrigen hat es die Angeklagten S. und Sa. freigespro- chen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten S. und Sa. ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S. : a) Die Rüge betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Verneh- mung von zwei Richtern des Amtsgerichts Rostock ist unbegründet. 2 3 4 - 4 - Soweit eine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Über- zeugungsbildung gerügt wird, weil das Landgericht in den Urteilsgründen falsch behauptet habe, der Zeuge T. habe sich im „Jahnke-Verfahren“ nicht selbst belastet, und zum Beleg hierfür auf den Inhalt eines näher bezeichneten Be- schlusses verwiesen wird, liegt ein Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und der Beschlussbegründung nicht vor. Die von der Revision beanstandete Urteilspassage (UA S. 12) ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Zeu- ge das vorliegende Verfahren durch seine Aussage bei der Polizei erst in Gang gebracht und damit gleichzeitig seine eigene Tatbeteiligung aufgedeckt hat (UA S. 13). b) Die Begründung der Zurückweisung des Antrags auf nochmalige Ver- nehmung des Zeugen T. steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den Ur- teilsgründen. Die Strafkammer hat im Urteil nicht etwa die Möglichkeit ausge- schlossen, dass T. – entsprechend der Beweisbehauptung – Angst vor der Verhängung von Sicherungsverwahrung gehabt, sondern dass er das Risiko verkannt habe, mit seiner Selbstbezichtigung die Wahrscheinlichkeit der Anord- nung der Maßregel zu erhöhen (UA S. 14). 2. Die Revision des Angeklagten H. führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussformel; im Übrigen ist sie unbe- gründet. a) Nach den Feststellungen zum Fall II.5 der Urteilsgründe verprügelten die Angeklagten S. und H. den Zeugen T. , um ihn zur Wiederaufnahme der Bezahlung von Drogenschulden in Höhe von 3.000 Euro zu veranlassen. Ob der Zeuge in der Folge Zahlungen leistete, war nicht sicher feststellbar. Bei einer späteren Gelegenheit schlug der Angeklagte H. den Zeugen erneut, um dessen Zahlungswilligkeit herbeizuführen. Zu diesem 5 6 7 8 - 5 - Zweck hielt er ihm darüber hinaus eine als echt erscheinende Waffe an den Kopf und bedrohte ihn mit der Frage, ob er „eingebuddelt“ werden wolle. Zu weiteren Zahlungen kam es nicht. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen besteht zwischen der Ver- wirklichung des Tatbestandes der versuchten räuberischen Erpressung (erste Handlung) und derjenigen der versuchten schweren räuberischen Erpressung (zweite Handlung) eine rechtliche Bewertungseinheit, weil sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges – Zah- lung der Schulden aus demselben Drogengeschäft – darstellen. Ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten stellen die Annahme einer Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11 mwN). Demnach war der Angeklagte H. nur wegen eines De- likts der versuchten schweren räuberischen Erpressung (in Tateinheit mit Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Kör- perverletzung) schuldig zu sprechen. 9 - 6 - c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die im Fall II.5 gegen den Angeklagten H. ver- hängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch eine nied- rigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, zumal beide Tathandlun- gen bei der Bemessung des Schuldumfangs zu berücksichtigen waren. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Rostock, LG, 16.05.2019 - 436 Js 16886/17 (432) 11 KLs 97/18 (2) 10