Entscheidung
6 StR 560/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060225B6STR560
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060225B6STR560.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 560/24 vom 6. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 26. April 2024, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des erpresseri- schen Menschenraubs in Tateinheit mit Erpressung, ge- fährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie der gefähr- lichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberau- bung schuldig ist, b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe und die Gesamt- strafe, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit Erpressung (Fall II.4 der Urteilsgründe), wegen gefährli- cher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Fall II.2 der Urteils- gründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Fall II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sach- lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagen, führt die auf die Sachrüge veranlasste rechtli- che Nachprüfung zur Änderung des Konkurrenzverhältnisses und Aufhebung des Ausspruchs über die verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.3 und 4 der Ur- teilsgründe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. 1. Die Annahme realkonkurrierender Taten in den Fällen II.3 und 4 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen erfuhren der Angeklagte und die drei nicht revidierenden Mitangeklagten, dass sich der Zeuge B. , der dem Angeklagten 60 Euro schuldete, in der Wohnung der Zeugin G. aufhielt. Die Angeklagten drangen in die Wohnung ein. B. sah sich außerstande, der Überzahl etwas entgegenzusetzen und duldete deswegen und aus Angst vor „Repressalien“, dass der Angeklagte seinen Rucksack nach Methamphetamin durchsuchte. Nun verlangte der Angeklagte von B. die Zahlung der 60 Euro. Um seiner Forde- 1 2 3 4 - 4 - rung Nachdruck zu verleihen, klemmte der Angeklagte dessen rechten Zeigefin- ger mit einer Metallzange ein und versengte mit einem Feuerzeug Haare an des- sen Oberarm, wodurch jener Schmerzen erlitt (Fall II.3 der Urteilsgründe). Anschließend fuhren die vier Angeklagten mit B. zur Wohnung der nicht revidierenden D. . B. wollte das zwar nicht, sah aber angesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen. Der Angeklagte verlangte erneut die Zahlung von 60 Euro und drohte, dass B. andernfalls das ihm zuvor abgenommene Mobiltelefon und seine Freiheit nicht wiedererlangen würde. Da B. kein Geld hatte, wollte der Angeklagte errei- chen, dass Familienangehörige aus Sorge um B. s Wohlergehen zahlen wür- den. Er zwang B. dazu, dessen Bruder anzurufen und mitzuteilen, dass er festgehalten werde und „freigekauft“ werden müsse. Der Angeklagte wusste, dass er jedenfalls gegen Familienangehörige B. s keinen Anspruch auf Zah- lung hatte. Am vereinbarten Treffpunkt sah der Bruder die Verletzungen B. s und zahlte das Geld an den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe). b) Die Annahme, der Angeklagte habe sich der Nötigung und der tatein- heitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung einerseits (Fall II.3 der Ur- teilsgründe) sowie des erpresserischen Menschenraubs der tateinheitlich began- genen räuberischen Erpressung andererseits (Fall II.4 der Urteilsgründe) schul- dig gemacht, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es liegt nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor. 5 6 - 5 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: „Auf der Grundlage (der) Feststellungen besteht zwischen den Geschehnissen in der Wohnung der Zeugin G. und jenen in der Wohnung der Mitangeklagten D. eine rechtliche Bewertungseinheit in Form der sukzessiven Tatbestandserfül- lung. Denn der zweite Tätigkeitsakt erweist sich als unmittelbare Weiterführung des zuvor begonnenen Angriffs auf die Willens- freiheit und das Vermögen des Geschädigten, wobei beide Teil- akte der Erreichung eines einheitlichen Erfolges, nämlich der Rückzahlung von Schulden aus demselben Betäubungsmittelge- schäft dienten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, Rn. 6; Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11, Rn. 5). Die räumliche Trennung steht der An- nahme einer Bewertungseinheit dabei ebenso wenig entgegen wie das zeitliche Intervall zwischen den Einzelakten und der Wechsel des Angriffsmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2020 – 6 StR 11/20, Rn. 9).“ Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO; die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für die Fälle II.3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen und entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Fest- stellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht wi- dersprechende ergänzt werden. 7 8 9 - 6 - 3. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung den geänderten Schuldgehalt der einheitlichen Tat in den Blick zu nehmen haben. Werden vom ersten Tatgericht als rechtlich selbstständig erachtete Taten durch das Revisi- onsgericht zur Tateinheit verbunden, ist der Unrechtsgehalt dieser einen Tat ge- genüber den bisher getrennt behandelten Einzelakten erhöht. Das Verschlechte- rungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gebietet dann nur, dass die Summe der bisherigen Einzelfreiheitsstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzen- den Einzelstrafe nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Okto- ber 2022 – 2 StR 319/21); überdies darf sie nicht höher ausfallen als die bisher verhängte Gesamtstrafe. Das neue Tatgericht wird ferner Gelegenheit haben, nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab für die in Spanien erlit- tene Auslieferungshaft zu bestimmen. Bartel Feilcke RiBGH Dr. Tiemann ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unter- schreiben. Bartel Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 26.04.2024 - 24 KLs 28/23 10