Entscheidung
5 StR 62/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR62.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 62/20 vom 31. März 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug von drei Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben wird; der Aus- spruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Monate der Freiheits- strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der Sachrüge geführte Revi- sion des Angeklagten führt zum Wegfall des Vorwegvollzugs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat die Dauer des vorweg zu vollziehenden Strafteils rechtsfehlerhaft bemessen. Denn angesichts der voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren wären bei richtiger Berechnung sechs Mo- nate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB). Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit 20. Mai 2019 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber bereits erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr. Die Anordnung muss daher entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58). 2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht un- billig, dem Beschwerdeführer die gesamten durch das Rechtsmittel entstande- nen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Cirener Köhler von Häfen Resch Vorinstanz: Berlin, LG, 04.11.2019 - 274 Js 3392/19 (531 KLs) (26/19) 2 3 4