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Entscheidung

4 StR 278/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022B4STR278
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022B4STR278.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 278/22 vom 11. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung eines Vorweg- vollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten der Strafe vor der Maßregel entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erle- digt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 ‒ 4 StR 420/21; vom 27. März 2019 ‒ 4 StR 541/18 Rn. 2 und vom 31. März 2020 ‒ 5 StR 62/20 Rn. 3). Die Anordnung hat daher zu entfallen. - 3 - Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Bartel Sturm Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 28.02.2022 - 3 Ks - 6170 Js 245370/19