Entscheidung
XI ZR 577/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR577
8mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR577.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 577/18 vom 31. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wird auf bis 19.000 € festgesetzt. Gründe: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt insgesamt 18.654,25 €. Nach der Beschwerdebegründung verfolgt die Klägerin noch ihren (neuen) Antrag zu I. sowie die auf Feststellung der Erledigung der ursprüngli- chen Anträge zu I. und zu IV.1. gerichteten Anträge weiter. 1. Für den Zahlungsantrag zu I. ist ein Beschwerdewert in Höhe von 9.974,97 € anzunehmen. Denn das Berufungsgericht hat der Klägerin von dem mit diesem Antrag geltend gemachten Betrag (10.764,20 €) einen Betrag von 789,23 € zugesprochen. Damit ist die Klägerin insoweit in Höhe der Differenz (9.974,97 €) beschwert. 2. Soweit die Klägerin die Hauptsache in der Berufungsinstanz einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer 1 2 3 4 - 3 - Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5). Auf der Grundlage der von dem Landgericht und dem Berufungsgericht jeweils festgesetzten Streitwerte ergibt sich eine Differenz von 10.271,34 €. Beschwert ist die Klägerin bezogen auf diesen Betrag allerdings nur in Höhe von 84,5 %, weil sie in der Berufungs- instanz hinsichtlich ihres Erledigungsbegehrens mit einer Quote von 15,5 % (= 12.082,19 € / 78.000 €) obsiegt hat. Danach beträgt der Beschwerdewert für die weiterverfolgten Anträge auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache 8.679,28 € (= 10.271,34 € - 10.271,34 € x 15,5 %). - 4 - 3. Die beiden maßgebenden Beschwerdewerte sind gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen, so dass sich der Wert der von der Klägerin mit ei- ner Revision geltend zu machenden Beschwer auf insgesamt 18.654,25 € (= 9.974,97 € + 8.679,28 €) beläuft. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 09.02.2018 - 5 O 314/16 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2018 - 5 U 38/18 - 5