Urteil
6 U 276/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U276.19.00
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Leitsätze
1. Die Berufung eines Verbrauchers und Darlehensnehmers auf das Fehlen von Musterschutz bei dem Widerruf seines Verbraucherdarlehensvertrags kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die geringfügige Abweichung der Widerrufsinformation vom Muster für deren Verständlichkeit gänzlich irrelevant ist. In einem solchen Fall erscheint das Interesse, den Widerruf noch ausüben zu können, nur bedingt schützenswert.(Rn.38)
2. In den Blick zu nehmen ist außerdem der Zeitablauf, der mit zunehmendem Abstand vom Vertragsschluss auch das Vertrauen der darlehensgebenden Bank in den Bestand des Vertrages zunehmend schutzwürdig erscheinen lässt.(Rn.40)
3. In der Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, wenn der Darlehensnehmer wegen der ggf. aus dem Verlust des Musterschutzes folgenden Rückabwicklung des Vertrages seine Gegenleistung zurückverlangt, während er seinerseits keinen Wertersatz leisten und dementsprechend das ihm in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit Geleistete behalten will. Im Besonderen treuwidrig erscheint es, wenn der Darlehensnehmer die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es - nach seiner Vorstellung auf Kosten der Bank - weiter gefahren und im Wert gemindert hat.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.5.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
______________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens:
- bis zum 1.12.2020: bis zu 30.000 €,
- danach: bis 19.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung eines Verbrauchers und Darlehensnehmers auf das Fehlen von Musterschutz bei dem Widerruf seines Verbraucherdarlehensvertrags kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die geringfügige Abweichung der Widerrufsinformation vom Muster für deren Verständlichkeit gänzlich irrelevant ist. In einem solchen Fall erscheint das Interesse, den Widerruf noch ausüben zu können, nur bedingt schützenswert.(Rn.38) 2. In den Blick zu nehmen ist außerdem der Zeitablauf, der mit zunehmendem Abstand vom Vertragsschluss auch das Vertrauen der darlehensgebenden Bank in den Bestand des Vertrages zunehmend schutzwürdig erscheinen lässt.(Rn.40) 3. In der Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, wenn der Darlehensnehmer wegen der ggf. aus dem Verlust des Musterschutzes folgenden Rückabwicklung des Vertrages seine Gegenleistung zurückverlangt, während er seinerseits keinen Wertersatz leisten und dementsprechend das ihm in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit Geleistete behalten will. Im Besonderen treuwidrig erscheint es, wenn der Darlehensnehmer die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es - nach seiner Vorstellung auf Kosten der Bank - weiter gefahren und im Wert gemindert hat.(Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.5.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ______________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: - bis zum 1.12.2020: bis zu 30.000 €, - danach: bis 19.000 € I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 21.9.2016 finanzierten Pkw-Kaufs. Am 12.12.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des laufenden Vertrages und erklärte sich bereit, nach Rückerstattung der Zahlungen, die er an die Beklagte geleistet habe, das finanzierte Fahrzeug an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner zu übergeben und eine gegebenenfalls geschuldete Nutzungsentschädigung zu leisten. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 14.12.2018 zurückgewiesen hatte, antworteten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.1.2019 und forderten die Beklagte auf, das Darlehen abzurechnen, wobei der Kläger für die Nutzung des Fahrzeugs keine Entschädigung schulde. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie in Bezug auf verbundene Verträge eine sogenannte Sammelbelehrung erteilt habe. Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht richtlinienkonform. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz ursprünglich beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 23.05.2019, Aktenzeichen Bm 6 O 102/19, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... aus dem September 2016 über den Nennbetrag von ursprünglich 26.300 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 12.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.863,89 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz Land Rover mit der Fahrgestellnummer ... nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Ziffer 2 genannten PKW in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem der Kläger das Darlehen Ende Februar 2020 gegen Zahlung von 16.007,01 € abgelöst und das Fahrzeug für einen Kaufpreis von 12.500,00 € veräußert hat, hat er die ursprünglich gestellten Anträge zu 1 und 3 in der Hauptsache für erledigt erklärt und seinen Zahlungsantrag angepasst. Unter Anrechnung des Kaufpreises auf die an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 28.806,90 € schulde die Beklagte noch 16.306,90 €. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 23.05.2019, Aktenzeichen Bm 6 O 102/19, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.306,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Widerruf sei verfristet, jedenfalls handle der Kläger rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Anspruch auf eine Mindestnutzungsentschädigung in Höhe von 8.400,00 € für gefahrene 70.000 km aufgerechnet. Sie hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss unstreitig eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt entgegen der Auffassung der Berufung auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten sind. Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – XI ZR 253/15 –, Rn. 25, juris). b) Bezüglich der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB erforderlichen Angaben kann sich die Beklagte auf Musterschutz im Sinne des Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB berufen. aa) Durch ihre Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den Abdruck auf einer gesonderten Seite ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. bb) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise zutreffend übernommen, soweit sie über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins und die Rückzahlungspflicht nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 0,00 Euro angegeben hat, entspricht den Vertragsbedingungen, denn aufgrund dieser Angabe in der Widerrufsinformation haben sich die Vertragspartner darauf geeinigt, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet. Diese dem Verbraucher günstige Regelung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris). cc) Ob es zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führt, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben dem von den Parteien geschlossenen verbundenen Kaufvertrag noch ein weiterer, tatsächlich nicht abgeschlossener Versicherungsvertrag aufgeführt ist, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, juris). Gleichfalls kann offen bleiben, ob die in ihrer Formulierung zum Fristbeginn den Wortlaut des gesetzlichen Musters übernehmende, streitgegenständliche Widerrufsinformation trotz der Entscheidung EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris, als im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu bewerten ist, weil eine andere Bewertung vom eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers abweichen würde und für eine solche Auslegung contra legem auch bei richtlinienkonformer Auslegung kein Raum wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 – 6 U 112/19 –, Rn. 17 ff., juris). Denn einer Berufung des Klägers auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion steht vorliegend jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB. (1) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils m. w. N.). Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 -, Rn. 20, juris). Erforderlich ist eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 27, juris). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich insbesondere im Fall einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 27, juris, jeweils m. w. N.); sie kommt weiter in Betracht, wenn der Rechtsausübung kein schützenswertes Eigeninteresse zukommt, etwa bei der Ausübung eines Rechts für vertragsfremde Zwecke (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 50); sie kann vorliegen, wenn an einen geringfügigen, im Ergebnis folgenlosen Verstoß weitreichende, eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 53) und im Fall widersprüchlichen Verhaltens, sei es in Gestalt der Verwirkung, bei der neben einem Umstandsmoment der Zeitablauf eine wesentliche Rolle spielt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 93), sei es in Gestalt sonst widersprüchlichen Verhaltens, wo ggf. auch ohne die Begründung eines besonderen Vertrauenstatbestandes Rechtsmissbrauch vorliegen kann, etwa wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat, oder sich durch sein Verhalten in einen unauflöslichen Selbstwiderspruch setzt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 59); daher kann etwa nicht wegen Nichtigkeit seine Gegenleistung zurückverlangen, wer seinerseits das ihm ohne Rechtsgrund Geleistete behalten will (RGZ 161, 59). Speziell im Hinblick auf die Berufung des Verbrauchers auf den Verlust des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in Fällen von Allgemein-Verbraucherdarlehen zur PKW-Finanzierung kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen sein, dass der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion auf der Aufnahme einer dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsverhandlungen angetragenen, jedoch nicht abgeschlossenen Restschuldversicherung beruht, so dass für den Verbraucher klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Widerrufsinformation auf diese Versicherung in seinem Fall überflüssig war. Ferner kann zu bedenken sein, dass ein Kläger erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe beanstandet hat. Und es kann erwogen werden, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - meint er das auch zu Unrecht - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 28, juris). (2) Die Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles lässt in Anwendung dieser Leitlinien die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion würde auch im vorliegenden Fall lediglich darauf beruhen, dass eine nicht abgeschlossene Restschuldversicherung in die Widerrufsinformation aufgenommen wurde, wobei für den Kläger offenkundig war, dass diese Hinweise in seinem Fall überflüssig waren, da er wusste, dass er keine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Die Berufung auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion erscheint zweckfremd, weil die Fiktion eine nach der Vorstellung des Gesetzgebers klare und verständliche Information sicherstellen und Rechtssicherheit für den Unternehmer herstellen soll, die geringfügige Abweichung der streitgegenständlichen Widerrufsinformation vom Muster aber für deren Verständlichkeit gänzlich irrelevant ist; das Interesse, den Widerruf noch ausüben zu können, erscheint daher nur bedingt schützenswert. Zugleich stellt sich der Verstoß der Beklagten, der zum Verlust des Musterschutzes führen soll, als in mehrfacher Hinsicht geringfügig dar: Nicht nur ist die Abweichung vom gesetzlichen Muster minimal und fällt für Klarheit und Verständlichkeit der Information nicht ins Gewicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beklagte zur Verwendung des Musters nicht verpflichtet war, sondern die Schaffung des Musters gerade ihrem Schutz diente; das Abweichen von den Vorgaben des Musters ist daher nicht pflichtwidrig, sondern erscheint eher dem Verstoß gegen eine Obliegenheit vergleichbar, was für eine Beschränkung der andernfalls eintretenden, weitreichenden und für die Beklagte eindeutig unangemessene Folgen nach § 242 BGB spricht. Zwar ist dabei umgekehrt zu berücksichtigen, dass sich die Unabhängigkeit des Fortbestehens des Widerrufsrechts in Fällen unzureichender Widerrufsinformation auch aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention rechtfertigt, indem Unternehmer dazu angehalten werden sollen, diese Informationen klar und verständlich zu erteilen. Jedoch kommt diesem Gesichtspunkt vorliegend kein entscheidendes Gewicht zu. Denn einerseits ist die streitgegenständliche Information mit der Verwendung lediglich von Beispielen von Pflichtangaben nach der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers klar und verständlich und die zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führende Abweichung vom Muster beeinträchtigt Klarheit und Verständlichkeit nicht in relevanter Weise. Und andererseits war die Beklagte mit der weitestgehenden Übernahme des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters erkennbar gerade darum bemüht, sich korrekt zu verhalten. In den Blick zu nehmen ist weiter der Zeitablauf, der mit zunehmendem Abstand vom Vertragsschluss auch das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages zunehmend schutzwürdig erscheinen lässt; dieser Gesichtspunkt findet dabei Akzeptanz nicht nur bei der Verwirkung als einer anerkannten Fallgruppe des § 242 BGB, sondern auch gesetzgeberisch in Verjährungsvorschriften ebenso wie in zeitlichen Beschränkungen des Widerrufsrechts gerade in Fällen unzureichender Information (vgl. § 356 Abs. 2 S. 3 BGB). Auch vorliegend verlangt der Kläger außerdem wegen der ggf. aus dem Verlust des Musterschutzes folgenden Rückabwicklung des Vertrages seine Gegenleistung zurück, während er seinerseits keinen Wertersatz leisten und dementsprechend das ihm in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit Geleistete behalten will. Im Besonderen treuwidrig erscheint dabei, dass der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es - nach seiner Vorstellung auf Kosten der Beklagten - weiter gefahren und im Wert gemindert hat. Soweit die Beklagte den Widerruf nicht akzeptiert und sich nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs bereit erklärt hatte, wäre der Kläger dadurch nicht daran gehindert gewesen, das Fahrzeug - im Hinblick auf deren Sicherheitseigentum nach Einholung der Zustimmung der Beklagten - zu dessen bei Widerruf bestehenden Wert zu veräußern, diesen so seinem Vertragspartner zu sichern und damit - dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend - dessen Schaden gering zu halten; der vergleichbare Gesichtspunkt verschärfter Maßstäbe im Fall der Kenntnis findet im Übrigen vielfach, etwa in § 819 BGB, gesetzlichen Niederschlag. Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte führt in der vorzunehmenden Gesamtabwägung dazu, dass sich die Berufung des Klägers auf den Verlust des Musterschutzes als rechtsmissbräuchlich darstellt. (3) Klärungsbedarf bezüglich der Auslegung europäischen Rechts besteht insoweit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (EuGH, Urteil vom 05.07.2007 – C-321/05 –, Rn. 38; Urteil vom 13. März 2014 – C-2155/13 –, Rn. 29 mwN). Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97 –, Rn. 44; Urteil vom 13. Februar 2014 – C-479/12 –, Rn. 42, 49; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 16). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof etwa ausdrücklich entschieden, dass die Grundsätze der Verwirkung nicht gegen europarechtliche Regelungen verstoßen und Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insoweit nicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - XI ZR 189/19 -, Rn. 2 f., juris); nichts anderes gilt vorliegend. Der Europäische Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Anwendung einer Sanktion, die schwerwiegende Folgen für den Kreditgeber hat, nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn Angaben zu solchen in Art. 10 Abs. 2 der - vorliegend einschlägigen - Richtlinie 2008/48 genannten Elementen fehlen, die - wie vorliegend das Fehlen von Zwischenüberschriften - ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 -, Rn. 63 ff., 72, juris). (4) Demnach kann der Kläger der Beklagten die Abweichung von den Gestaltungshinweisen zur Information über weitere Verträge gemäß § 242 BGB nicht entgegenhalten. dd) Die Widerrufsinformation wird von den weiteren Vertragsbedingungen nicht tangiert. Insbesondere ist es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 –, juris). ee) Greift die Gesetzlichkeitsfiktion ein, ist sie anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 11 f., juris). Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, jeweils juris). c) Auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszins sind mit dem in Ziff. IV der Vertragsbedingungen gegebenen Hinweis zureichend gemacht. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen hat die Beklagte klar und prägnant hingewiesen, indem sie in Ziff. IV. ihrer Vertragsbedingungen erläutert hat, dass sich der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ändert und von der Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, juris). Es kann daher offen bleiben, ob insoweit nicht bereits der schlichte Hinweis auf den Basiszinssatz genügt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 52, juris). Auch der Hinweis, dass über Verzugszins hinaus Verzugskosten (nur) „ggf.“ - nämlich wenn sie anfallen - verlangt werden entspricht dem Gesetz (vgl. Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB). d) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über die in Ziff. V. der Vertragsbedingungen enthaltenen Hinweise keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Der Lauf der Widerrufsfrist hängt auch nicht davon ab, dass Informationen zu nicht bestehenden Kündigungsrechten erteilt würden; eine derartige Anordnung ist Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht zu entnehmen. e) Der Vertrag genügt auch Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB, wonach die Anknüpfungspunkte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses im Vertrag genannt sein müssen. Die nach Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung für die Berechnung des effektiven Jahreszinses maßgeblichen Parameter sind im Vertrag genannt, insbesondere der Nominalzins, der zur Auszahlung gelangende Betrag, das angenommene Datum der Auszahlung sowie Betrag, Anzahl und Zeitpunkt der zu leistenden Zins- und Tilgungsraten. Soweit der Kläger meint, die Abweichung zwischen dem effektiven Jahreszins und dem Sollzins lasse den Schluss zu, dass die Beklagte es versäumt habe, sonstige Kosten im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB anzugeben, ist dem nicht zu folgen. Gegenüber der Behauptung der Beklagten, die vertraglichen Pflichtangaben seien erteilt, ist der pauschale Vortrag des Klägers, es fehlten Angaben zu den sonstigen Kosten nicht ausreichend. Der Darlehensnehmer kann und hat sein Bestreiten insoweit durch Angaben zu konkretisieren, welche Kosten ihm aufgrund des Darlehensvertrages entstehen, im Vertrag aber nicht angegeben sind. Dass sich der effektive Jahreszins und der Nominalzins nicht decken, kann sich ohne weiteres aus anderen Parametern der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergeben. f) Auch die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat. g) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Einer Vorlage und der Aussetzung bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19; vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 – XI ZR 387/19; jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an. 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und über die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ist nicht zu entscheiden. Der Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2020 enthält kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen und gibt keinen Anlass, das Verfahren wiederzueröffnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Nachdem der Kläger die Hauptsache in der Berufungsinstanz einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, bemisst sich der Streitwert ab dem Zeitpunkt der Teilerledigungserklärung aus der Summe des Leistungsantrags und der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits. Letztere sind im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 577/18 –, Rn. 4, juris). Danach fällt der Streitwert nach der Teilerledigungserklärung in die Wertstufe bis 19.000 €. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Bundesgerichtshof hatte über die Vertragsgestaltung der Beklagten bereits zu befinden und hat Revisionen gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen (Beschlüsse vom 8.9.2020 – XI ZR 84/20, XI ZR 491/19 und 512/19 – sowie nicht veröffentlichter Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.6.2020 – XI ZR 491/19 – zur Erfolglosigkeit der Revision gegen das Urteil des Senats vom 10. September 2019 – 6 U 209/18). Die Ausführungen zum Rechtsmissbrauchseinwand beruhen auf den Grundsätzen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19.