Entscheidung
4 StR 586/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR586
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR586.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 586/19 vom 7. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 3. März 2020 hat der Senat davon abgesehen, den Angeklagten zu der auf den 7. Mai 2020 anberaumten Revisionshauptverhand- lung vorführen zu lassen. Hiergegen wendet sich die mit Schreiben vom 22. März 2020 erhobene Gegenvorstellung des Angeklagten. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen des Ange- klagten, mit denen er auf die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens für seine Zukunft verweist, geben dem Senat keine Veranlassung, die im Be- schluss vom 3. März 2020 getroffene Ermessensentscheidung nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO zu ändern. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Bartel Rommel Vorinstanz: Dortmund, LG, 15.04.2019 - 400 Js 321/18 39 Ks 15/18 1 2