Entscheidung
4 StR 586/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320B4STR586
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320B4STR586.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 586/19 vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 beschlossen: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Haupt- verhandlung über seine Revision sowie die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 2019 vorzuführen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei- heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Ange- klagte sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz- ten Revision gegen seine Verurteilung wendet, erstreben die Staatsanwalt- schaft und die Nebenkläger mit ihren jeweils ebenfalls mit der Sachrüge be- gründeten Revisionen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 7. Mai 2020 anberaumt. Der in Untersu- chungshaft befindliche Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Februar 2020 mitgeteilt, dass er an der Revisionshauptverhandlung teil- nehmen wolle. Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptver- handlung nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachent- 1 2 3 - 3 - scheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidi- gung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptver- handlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2019 ‒ 5 StR 103/19; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Sturm Rommel Vorinstanz: Dortmund, LG, 15.04.2019 - 400 Js 321/18 39 Ks 15/18