Entscheidung
5 StR 14/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 14/20 vom 14. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge geführte Revision ist unbegründet. I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte war in der Nacht vom 25. zum 26. August 2018 in der C. Innenstadt unterwegs, wo das Stadtfest gefeiert wurde. Gegen 3 Uhr morgens bestellte er sich in einem Imbiss bei dem Zeugen A. einen 1 2 3 - 3 - Döner. Während er auf dessen Fertigstellung wartete, war vor der Tür der ge- sondert verfolgte F. , ein Bekannter von ihm, mit dem später getöteten Op- fer H. in Streit geraten. Nachdem H. den F. zu Boden gestoßen hatte, wurde der Angeklagte auf das Geschehen aufmerksam und begab sich zu sei- nem am Boden liegenden Bekannten. Beide sprachen über das Geschehene. F. zeigte auf H. , woraufhin sich beide zu ihm begaben, um ihn gemein- sam anzugreifen. H. versuchte, den Angriff des Angeklagten mit einem Faustschlag abzuwehren. Er wurde aber vom Angeklagten mit der linken Hand am Nacken gepackt und am Oberkörper leicht nach vorne gezogen. Anschlie- ßend stach der Angeklagte mit einem 20 Zentimeter langen Messer mit acht Zentimeter Klingenlänge mehrfach in den Oberkörper seines Opfers ein, wobei er den Eintritt tödlicher Verletzungen zumindest billigend in Kauf nahm. Zu- gleich stach F. mit einem gleichartigen Messer von seitlich hinten auf H. ein. Als weitere Personen hinzukamen, ließ der Angeklagte von H. ab und flüchtete. Hierbei stach er dem ihm im Wege stehenden Zeugen M. mit dem zuvor eingesetzten Messer und zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz ein- mal in den Rücken. Anschließend setzte der Angeklagte seine Flucht mit dem gesondert verfolgten F. und dem am Tatort anwesenden Zeugen Ab. fort. Eine vierte unbekannt gebliebene Person schloss sich an. Auf der Flucht wurde das vom Angeklagten benutzte Messer weggeworfen. Der Angeklagte und Ab. wurden von der Polizei festgenommen, während die anderen beiden entkamen; F. ist seitdem unbekannten Aufenthalts. 4 5 - 4 - Der geschädigte H. erlitt drei Stiche in den Brustbereich, wobei einer den Herzbeutel und ein anderer einen Lungenlappen durchstach, sowie weitere Stiche in den oberen Rückenbereich und in den linken Oberarm. Er verstarb daran alsbald nach der Tat. Der geschädigte M. erlitt eine vier bis sechs Zentimeter tiefe, potentiell lebensgefährliche Stichverletzung im Rücken. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. a) Dies gilt insbesondere für die Beweiswürdigung. aa) Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein sei- ne Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdi- gung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswür- digung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachen- grundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 6 7 8 9 10 - 5 - 2019 – 4 StR 231/19; Urteil vom 5. September 2019 – 3 StR 219/19, je mwN). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung der Schwurge- richtskammer rechtsfehlerfrei. Für ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat sie ins- besondere folgende Gründe angeführt: Der seine Täterschaft bestreitende An- geklagte war nach eigenen Angaben (in Beschuldigtenvernehmungen) und übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen vor Ort und wurde unmittelbar nach der Tat auf der Flucht vom Tatort festgenommen. Drei Zeugen haben un- abhängig voneinander bekundet, dass der ihnen bekannte Angeklagte und der gesondert Verfolgte F. am Tatort eine gewalttätige Auseinandersetzung mit dem Geschädigten H. hatten. Ein unmittelbarer Tatzeuge (A. ) hat ange- geben, dass der Angeklagte den geschädigten H. mehrfach von vorne atta- ckierte, wobei der Zeuge – ohne nach eigenen Angaben ein Messer gesehen zu haben – in den ersten Vernehmungen von typischen Stichbewegungen, in der Hauptverhandlung von Faustschlägen sprach. Ein anderer Zeuge bekunde- te ebenfalls eine Attacke des Angeklagten gegen den später Verstorbenen. H. verstarb in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff an ihm im Brustbereich beigebrachten Messerstichen. Die Befunde der rechtsme- dizinischen Untersuchung und die Auswertung des Blutspurenbildes belegen, dass die Stiche zugefügt wurden, als der Geschädigte H. noch stand. Nach dem rechtsmedizinischen Befund ist auszuschließen, dass er vor den Messer- stichen und dem anschließenden Zubodengehen erheblich geschlagen oder getreten wurde. Der Geschädigte M. wurde nach seinen Angaben direkt anschließend von einer Person am Rücken mit einem Messer verletzt, deren Oberbekleidung 11 12 13 - 6 - ein ähnliches Farbmuster wie die beim Angeklagten festgestellte Jacke aufwies. Dass der Angeklagte zu M. ging, wurde von einem Zeugen bestätigt, der den Angeklagten kennt. Damit übereinstimmend hat der Zeuge A. (noch in einer Beschuldigtenvernehmung) berichtet, der Angeklagte habe dem Geschä- digten M. in den Rücken gestochen, als H. bereits am Boden lag. Aus der Gruppe weglaufender Personen, unter denen sich auch der Angeklagte befand, wurde ein Messer weggeworfen, an dem später Blutanhaftungen beider Opfer festgestellt wurden. Angesichts der geschilderten Beweisergebnisse ist die Schlussfolgerung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe gemeinsam mit F. dem Geschä- digten H. die tödlichen Stiche versetzt, nicht nur möglich, sondern nahelie- gend. Gegen diese Feststellungen sprechende Gesichtspunkte hat das Landge- richt ausdrücklich in seine Beweiswürdigung einbezogen. Dass es sich in die- sem Zusammenhang eher auf die tatnäheren ersten Angaben des Zeugen A. als auf seine spätere Aussage in der Hauptverhandlung gestützt hat, lässt – insbesondere vor dem Hintergrund mehrfacher Einwirkungsversuche auf den Zeugen – Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat bei ihrer Würdi- gung alle Gesichtspunkte bedacht und erörtert, die hierfür relevant waren. Dass die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung der Blutspuren in diesem Zusammenhang nicht in jeder Hinsicht den Anforderun- gen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. zu Einzelspuren BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; zu Mischspuren BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 4 StR 496/19, je mwN), ist im Ergebnis nicht durchgreifend bedenklich (§ 337 Abs. 1 StPO), zu- mal sich das Landgericht ausdrücklich damit befasst, dass an dem sicherge- stellten Messer keine DNA des Angeklagten, sondern (als unvollständige Spur) 14 - 7 - u.a. des Bruders von F. und weder an der Kleidung des Opfers DNA des Angeklagten noch am Angeklagten oder an dessen Kleidung DNA des Opfers festgestellt werden konnte. b) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprü- che wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Auch die Strafzu- messung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Ergänzend zur Antrags- schrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat dazu: a) Die Rüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch Feh- len eines Aushangs mit Hinweisen auf den Ortstermin am 13. Juni 2019 ist je- denfalls unbegründet, weil ein etwaiger Rechtsfehler nach den gegenläufigen Erklärungen der Verteidigung einerseits und der Vorsitzenden und von Justiz- beschäftigten andererseits nicht bewiesen wäre (vgl. zur ausreichenden Be- kanntgabe eines Ortstermins in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 7. August 1991 – 2 StR 193/91, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 2). Angesichts der durch den vorgelegten E-Mail-Verkehr belegten Bemühungen um einen ausreichenden Aushang würde es zudem an dem notwendigen Ver- schulden des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 338 Rn. 49 f. mwN) fehlen. b) Soweit die Revision einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz darin erblickt, dass der Ortstermin in dem für die Öffentlichkeit aus Sicherheits- gründen nicht zugänglichen Imbiss zehn Minuten zu früh begonnen hat, ist ein revisibler Rechtsverstoß nicht dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Novem- 15 16 17 18 - 8 - ber 1983 – 1 StR 553/83, NStZ 1984, 134), zumal sich Vertreter der Presse und Öffentlichkeit während der gesamten Zeit in dem ihnen zugewiesenen Bereich etwa 100 Meter vom Imbiss entfernt befanden (vgl. zu möglichen tatsächlichen Schranken des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei derartigen Ortsterminen auch BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 – 1 StR 40/94, BGHSt 40, 191, 192 mwN). c) Die Rüge, ein Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zu der Beantwortung des von der Verteidigung vorgelegten „Fragenkataloges“, mit dem etwaige Befangenheitsgründe erfragt werden sollten, waren die Mitglieder der Schwurgerichtskammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. Nach den Regelungen über den Ausschluss und die Ablehnung von Ge- richtspersonen gibt es einerseits gesetzliche Ausschlussgründe, die nach §§ 22, 23 StPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Richter und Schöffen sind zum anderen nach §§ 30, 31 StPO dienstlich verpflichtet, von Verhältnis- sen Anzeige zu machen, die ihre Ablehnung nach § 24 StPO rechtfertigen könnten. Jenseits davon hat der Antragsteller die von ihm behaupteten Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen sollen, selbst vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO). Dass ein Antragsteller ohne hinreichend konkrete tatsächliche Anhalts- punkte – gleichsam „ins Blaue hinein“ und aufs „Geratewohl“ – durch Fragenka- taloge mögliche Befangenheitsgründe ausforscht, sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche Möglichkeit würde auch der Systematik der Ausschluss- und Ab- lehnungsregeln widersprechen. Das Regelungsgefüge der §§ 24 ff. StPO würde unterlaufen, wenn ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ein gesetzlich nicht vorgesehenes „Ausfragerecht“ der Ablehnungsberechtigten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 StPO) etabliert würde. Dass derartige tatsächliche Anhaltspunkte bei 19 20 21 - 9 - einzelnen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer konkret bestanden hätten, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf allgemeine poli- tische Entwicklungen reicht hierfür nicht aus. Den Anforderungen an ein faires Verfahren ist durch das Verfahren des Schwurgerichts Genüge getan. d) Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Landgericht keine weiteren Bemühungen unternommen hat, den Zeu- gen Ab. zu einer Aussage zu bewegen, deckt sie keinen Rechts- fehler auf. Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer diesem Zeugen ein umfas- sendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zugebilligt. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht nicht aufgrund seiner Aufklärungs- pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) veranlasst, etwaige Bedingungen des Zeugen für seine Zeugenaussage (Austausch des Sitzungsvertreters der Staatsanwalt- schaft) zu erfüllen. Zum einen hatte der Dienstvorgesetzte ein derartiges Ansin- nen abgelehnt. Zum anderen steht es dem nach § 55 Abs. 1 StPO zur (gege- benenfalls umfassenden) Auskunftsverweigerung berechtigten Zeugen nicht zu, Bedingungen für seine Aussage über den „Hebel“ der Amtsaufklärungspflicht gleichsam erzwingen zu können. Ebenso wenig wie der Angeklagte einen ihm genehmen Sachverständigen durch Hinweis auf seine ansonsten fehlende Mit- wirkungsbereitschaft auswählen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 32 ff.), kann der Zeuge die Umstände sei- ner Aussage in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf die ansonsten erfol- gende Ausübung eines ihm zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts er- zwingen. Wie die Hauptverhandlung im gesetzlichen Rahmen abläuft, unterliegt nicht seiner Disposition. Sein Auskunftsverweigerungsrecht dient lediglich sei- nem Schutz und gibt ihm nicht das Recht, darüber zu bestimmen, wie die Hauptverhandlung abzulaufen und wer daran teilzunehmen hat. 22 - 10 - Mutzbauer Berger Cirener Mosbacher Resch Vorinstanz: Chemnitz, LG, 22.08.2019 - 210 Js 27835/18 1 Ks 5 AR-KA 2/20