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Entscheidung

III ZB 74/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150420BIIIZB74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150420BIIIZB74.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/19 vom 15. April 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterin Dr. Arend und den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 12. Dezember 2019 wird kostenpflichtig als unzuläs- sig verworfen. Gründe I. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwer- de gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück- gewiesen, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen wäre. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könne auch nicht geltend gemacht wer- den, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist am 30. Dezember 2019 an den Antrag- steller abgesandt worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 hat dieser er- klärt, den Beschlussinhalt am 16. Januar 2020 zur Kenntnis genommen zu ha- ben, und zugleich beantragt, das Verfahren über die "zu erhebende Anhörungs- rüge" bis zu seiner "Entlassung aus der Strafhaft am 6. Mai 2020 wegen Belei- digung und übler Nachrede" auszusetzen oder ruhen zu lassen. Mit Berichter- 1 - 3 - statterverfügung vom 21. Januar 2020 ist dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt worden, dass für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens kein Anlass bestehe. Mit Schreiben vom 6. April 2020 hat der Antragsteller beantragt, den "nicht begründet gewesenen" Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 ge- mäß § 321a ZPO aufzuheben. II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie weder innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom Inhalt des Senatsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch den Darlegungsanforde- rungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Eine Anhö- rungsrüge muss in substantiierter Weise darlegen, dass das Gericht den An- spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu lässt sich den kaum nachvollziehbaren Ausführungen des Antragstellers nichts entnehmen. Die Behauptung einer angeblichen fehlenden Begründung ist nicht nur unzutreffend, sondern lässt auch außer Acht, dass aus der Ge- währleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung folgt (Senatsbe- schluss vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, BeckRS 2020, 3536 Rn. 7 mwN). 2 - 4 - Es besteht Veranlassung, den Antragsteller erneut und eindringlich da- rauf hinzuweisen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2019 - 10 O 75/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2019 - 1 W 44/19 - 3