Entscheidung
III ZB 74/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120820BIIIZB74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120820BIIIZB74.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/19 vom 12. August 2020 in dem Anhörungsrügeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2020 durch den Richter Reiter als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichts- kosten in der Kostenrechnung vom 11. Mai 2020 wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 15. April 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 kosten- pflichtig als unzulässig verworfen, weil sie weder fristgerecht eingelegt wurde noch den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO genügte. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 11. Mai 2020 hat sich der Antragsteller mit einem am 29. Juli 2020 beim Bundesge- richtshof eingegangenen Schreiben gewandt. Die Kostenbeamtin hat diese Ein- gabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen. II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der se- natsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN). 1 2 - 3 - III. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Als diejenige Partei, der die Kosten der Anhörungsrüge im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kosten- schuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 60 € ist richtig. Für die Verwerfung der unzulässigen Anhörungsrüge ist nach Nr. 1700 der An- lage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Ver- letzung des Kostenrechts ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Von einer Kos- tenerhebung nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen, besteht kein Anlass. Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsge- bührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Reiter Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2019 - 10 O 75/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2019 - 1 W 44/19 - 3 4 5