Entscheidung
2 StR 17/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR17.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/20 vom 22. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Limburg a. d. Lahn vom 3. Juli 2019, soweit es ihn betrifft, im Fall II. B. Tat 1 der Urteilsgründe und im Aus- spruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorver- urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ver- urteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung aus- gesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verlet- zung sachlichen Rechts gerügt wird, hat in dem aus der Entscheidungsformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefoch- tenen Urteils hat zum Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II. D. Tat 64 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub im Fall II. B. Tat 1 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 3. März 2018 zwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten A. zu Streitigkeiten, in deren Folge S. auf ihn mit Fäusten einschlug. „Spätes- tens im Laufe der Gewalttätigkeiten entschloss sich“ S. die Gewaltan- wendung auszunutzen, um an die Geldbörse und die Mobiltelefone des Ge- schädigten zu gelangen. Den Angeklagten, der wegen des Lärms zur Ausei- nandersetzung hinzugekommen war, forderte S. auf, „das Geschehen mit seinem Handy zu filmen, um den Zeugen A. hierdurch weiter einzu- schüchtern und zu demütigen“. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nach; er ging „bereits zu diesem Zeitpunkt […] davon aus, dass der Angeklagte S. beabsichtigen könnte, sich von dem Zeugen A. Wertgegenstände zu verschaffen, was er aber billigte“. S. schlug u. a. noch mehrfach mit der Faust gegen den Kopf des Geschädigten. Zu einem nicht mehr feststellba- ren Zeitpunkt im Laufe des Geschehens nahm S. unter Ausnutzung der Gewaltanwendung Geldbörse und Mobiltelefone des Geschädigten an sich. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch anwesend. 2 3 4 - 4 - b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe (auch) zum Raub nicht. aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Ge- hilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hin- gegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN). bb) Angesichts des festgestellten spontanen Entschlusses des Haupttä- ters lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte einen Raub zum Nachteil des A. für möglich hielt und billig- te. Bereits nicht nachvollziehbar ist, dass der die Tat insoweit bestreitende Angeklagte zum maßgebenden Zeitpunkt seiner (psychischen) Hilfeleistung Kenntnis von der vom Haupttäter beabsichtigten Haupttat des Raubes gehabt hat. Allein der Umstand, dass der Angeklagte zu der körperlichen Auseinander- setzung zwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten hinzu- getreten ist, vermag eine solche Kenntnis nicht zu belegen. 5 6 7 8 - 5 - Entsprechende Feststellungen lassen sich auch nicht dem – nur rudi- mentär wiedergegebenen – vom Angeklagten gefertigten und von der Straf- kammer in Augenschein genommenen Video entnehmen. Die „erheblichen Ge- walttaten“, die der Angeklagte filmte, belegen nicht, dass der Haupttäter über die Körperverletzung hinaus die Wegnahme von Geld und Wertgegenständen beabsichtigt hat und der Angeklagte dieses für möglich hielt. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Mitangeklagte S. während dieser Gewalttaten „nach der durch den Sachverständigen erfolgten Übersetzung über das Geld des Zeugen A. gesprochen“ habe; es bleibt aber offen, in welchem Kontext und mit welchem genauen Inhalt dieses geschah, zumal das Landge- richt schon den Anlass der Streitigkeiten zwischen S. und A. nicht aufklären konnte. Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der späteren Wegnahmehandlung vor Ort „anwesend war“, bedeutet zunächst lediglich, dass er bei diesem – spontanen – Teilakt des Haupttäters zugegen war. Selbst wenn dem Ange- klagten aber zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale der Haupttat be- wusst gewesen sein sollten, hätte es weiterer ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, dass er – was ausreichend wäre – die Haupttat auch noch zu die- sem Zeitpunkt erleichtert oder gefördert hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Senat, Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284). 3. Die Beanstandung der Verurteilung im Fall II. B. Tat 1 der Urteilsgrün- de zwingt zugleich zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich began- gener „gefährlicher Körperverletzung“ (richtig: Beihilfe zur gefährlichen Körper- verletzung, vgl. auch UA S. 43), obwohl diese für sich genommen rechtsfehler- frei erfolgt ist. Die Aufhebung der verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr 9 10 11 - 6 - zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten nach sich. 4. Die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurückzuverweisen, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NJW 2015, 3463, 3464 mwN). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Limburg (Lahn), LG, 03.07.2019 - 4 Js 9134/18 1 KLs Ss 357/19 12