Entscheidung
1 StR 391/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR391.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391/19 vom 23. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts München I vom 29. März 2019 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatge- schehen und zur Haupttat insgesamt bleiben jedoch auf- rechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Der Senat hat in der Sache zu entscheiden, nachdem der Generalbun- desanwalt nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft München I einem Vor- schlag des Senats, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO einzustellen, nicht nähergetreten ist. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 115 € verurteilt. Hiergegen wendet sich 1 2 - 3 - die Angeklagte mit der Revision, mit der sie ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts- mittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof- fen: Der anderweitig Verurteilte B. war Geschäftsführer der N. , die seit dem Jahr 2006 über verschiedene Internetseiten, unter anderem die Internetseite „www. “, kostenpflichtig Rou- tenplaner anbot. Spätestens zum 1. September 2007 wurde die vorgenannte Internetseite durch die O. weiterbetrieben, bei welcher der an- derweitig Verurteilte B. nach außen als Prokurist auftrat, tatsächlich aber auch deren Geschäfte führte. Die Internetseite, für deren Gestaltung B. verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite er- schien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Zielort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hinweis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Rou- tenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht. Nach Betäti- gung der Schaltfläche „Route berechnen!" erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine Anmeldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburts- datum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war in kursiver Schrift mit den 3 4 5 - 4 - Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schaltfläche „ROUTE PLANEN“ an- zuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimonatigen Zugang zu dem Routen- planer in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausgewiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach der Schaltfläche „ROUTE PLANEN“, so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Die Angeklagte, die im Jahr 2006 als Rechtsanwältin zugelassen worden war, war mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Nutzungsentgelte be- auftragt. Grundlage war eine am 21. Januar 2008 geschlossene Mandatsver- einbarung mit der N. und der O. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind Mahnungen gegenüber 50 Nutzern der Inter- netseite. Die Angeklagte veranlasste jeweils bis zu drei Mahnschreiben, die in Form eines sogenannten automatisierten Mahnlaufs jeweils einheitlich Anfang Juli 2008 – jedenfalls vor dem 7. Juli 2008 – angestoßen wurden. Die Geschä- digten zahlten jeweils nach der anwaltlichen Mahnung bzw. den anwaltlichen Mahnungen den geforderten Betrag auf das Kanzleianderkonto der Angeklag- ten. Insgesamt ist den Geschädigten ein Schaden von 5.373,08 € entstanden. 2. Das Landgericht hat durch die Veranlassung der Mahnungen die Vo- raussetzungen einer Beihilfe zum Betrug als erfüllt angesehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe hat es zunächst die Einlassung der Angeklagten als widerlegt an- gesehen, diese habe – nachdem zahlreiche Beschwerden bei der Rechtsan- 6 7 8 - 5 - waltskammer eingegangen waren, die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsver- fahren auch gegen sie eingeleitet und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 10. April 2008 Anklage gegen B. wegen Betruges erhoben hat- te – das hohe Risiko einer Strafbarkeit billigend in Kauf genommen und gleich- wohl ihre Mahntätigkeit fortgesetzt. Demgegenüber hat es vielmehr angenom- men, die Angeklagte habe bereits bei Mandatsübernahme gewusst, dass es das Geschäftsmodell des anderweitig Verurteilten B. gewesen sei, die Kos- tenpflicht des Webseitenangebots durch unklare Preisangaben zu verschleiern und die Nutzer über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen, um die For- derung aus dem anfechtbaren Vertrag mittels anwaltlicher Mahnungen einzu- treiben. Infolgedessen sei ihr auch bewusst gewesen, dass sich der anderweitig Verurteilte B. wegen Betruges strafbar mache und sie diese Tat unterstütze. II. 1. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen besteht kein Verfahrenshindernis und haben die Verfah- rensrügen keinen Erfolg. 2. Die Sachrüge führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der anderweitig Verurteilte B. einen Betrug zum Nachteil der insge- samt 50 Geschädigten beging (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12) und damit eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt. Zudem hat das Gericht zutreffend angenommen, dass die Angeklagte durch die anwaltli- 9 10 11 - 6 - chen Mahnschreiben die Betrugstaten des anderweitig Verurteilten B. objek- tiv förderte. b) Hingegen begegnet die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Landgericht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe durch die Angeklagte angenommen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe durch die anwaltliche Geltend- machung einer Forderung sind – vor dem Hintergrund der allgemeinen Grunds- ätze einer Strafbarkeit wegen Beihilfe durch berufstypische „neutrale“ Handlun- gen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 636/16 Rn. 7 mwN) – nicht tragfähig belegt. aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, die Angeklagte habe positiv gewusst, dass sich der anderweitig Verurteilte B. wegen Betru- ges strafbar mache und sie diese Tat unterstütze, ist lückenhaft. (1) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolge- rungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie mög- lich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16 Rn. 10 mwN). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechts- fehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denk- gesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schluss- folgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteile vom 12 13 14 - 7 - 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16 Rn. 10 und vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 6 mwN). (2) Das Landgericht hat im Rahmen der Ausführungen zum Vorstel- lungsbild der Angeklagten im Hinblick auf ein strafbares Verhalten des Haupttä- ters den zeitlichen Ablauf von verschiedenen Ermittlungsverfahren gegen B. und zivilgerichtlicher Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main we- gen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung aus Juni und September 2007, darunter ein Urteil gegen B. vom 27. Juni 2007, nicht erör- tert. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren bei verschiedenen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen den anderweitig Verurteilten B. unter anderem wegen der verfahrensgegenständlichen oder ähnlich ge- stalteter Internetseiten anhängig, die allesamt in den Jahren 2007 und 2008 mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. So stellten die Staatsanwaltschaft Bonn ein wegen des Tatvorwurfs der Erpressung geführ- tes Ermittlungsverfahren am 8. Mai 2007, die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Verfahren wegen Vergehens nach § 106 UrhG mit Verfügung vom 16. Oktober 2007, die Staatsanwaltschaft Kassel ein wegen des Tatvorwurfs des Betruges geführtes Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2007 sowie die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges mit Ver- fügung vom 28. Januar 2008 ein. Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutz- verbandes wurde B. am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erschei- nungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebo- tenen Leistungen deutlich zu machen. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen 15 16 - 8 - durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 und vom 21. September 2007 gegen die Direktorin der G. , einer von dem anderweitig Verurteilten B. beherrschten Gesellschaft, folgten. Angesichts der Einstellungsverfügungen von vier verschiedenen Staats- anwaltschaften war die Rechtslage im Hinblick auf das Vorliegen eines Betru- ges des anderweitig Verfolgten B. – insbesondere hinsichtlich einer Täu- schungshandlung durch die Gestaltung der Internetseite – im maßgeblichen Zeitpunkt der Beihilfehandlungen der Angeklagten Anfang Juli 2008 keineswegs eindeutig. Insoweit war für das Vorstellungsbild der Angeklagten auch von Be- deutung, dass die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Frankfurt am Main, Kassel und Potsdam zeitlich nach den zivilgerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinrei- chenden Tatverdachts eingestellt wurden. Dass sodann – allein – die Staats- anwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen wieder aufgenommen und schließlich am 10. April 2008 Anklage gegen B. erhoben hat, wäre – auch vor dem Hintergrund der inhaltlich abweichenden Entscheidungen von drei weiteren Staatsanwaltschaften – ebenfalls in den Blick zu nehmen gewe- sen. Der – nicht weiter belegte – Hinweis des Landgerichts, dass der Angeklag- ten angesichts der Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaften nach § 170 Abs. 2 StPO lediglich die „vage Hoffnung“ verblieben sei, dass ihr Tatbei- trag als strafloses berufstypisches Verhalten angesehen werde (UA S. 17, 27 f.), reicht insoweit nicht aus. (3) Der zeitliche Ablauf der zivilgerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen ist für das Vorstellungsbild der Angeklagten im Hinblick auf einen von B. begangenen Betrug vorliegend auch deshalb von be- sonderer Bedeutung, weil die Angeklagte im Rahmen ihrer spezifisch anwaltli- 17 18 - 9 - chen Tätigkeit handelte. Dazu gehört, für einen Mandanten auch rechtlich be- denkliche Forderungen geltend machen zu können, ohne sich selbst der Gefahr strafbaren Handelns ausgesetzt zu sehen. Denn die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter dem Grundgesetz der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des ein- zelnen Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirk- samen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (so insgesamt BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14 Rn. 37 mwN). Diese – auch sein Selbstverständnis prägende – besondere Auf- gabenstellung des Rechtsanwalts, dem es auch möglich sein muss, aus seiner Sicht zweifelhafte Forderungen geltend zu machen und gegebenenfalls gericht- licher Prüfung zu unterziehen, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. bb) Der Senat kann auch nicht gestützt auf das in der Verteidigererklä- rung enthaltene Geständnis der Angeklagten einen – bedingten – Gehilfenvor- satz dahingehend annehmen, dass die Angeklagte den betrügerischen Zweck des Betriebs der Internetseite für hochgradig wahrscheinlich hielt und ihre an- waltliche Tätigkeit zur Tatbegehung beitrug, sie sich die betrügerischen Hand- lungen des B. mithin „angelegen sein“ ließ. Denn das Landgericht hat dieses Geständnis – freilich wiederum mit einer nicht bedenkenfreien Argumentation – als widerlegt angesehen. c) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug hat deshalb keinen Be- stand. Da der Rechtsfehler lediglich die Feststellungen zu den subjektiven Vo- raussetzungen der Beihilfe betrifft (§ 353 Abs. 2 StPO), können die Feststellun- 19 20 - 10 - gen zur Haupttat des anderweitig Verurteilten B. und zum objektiven Tatge- schehen bestehen bleiben. 3. Höchst vorsorglich weist der Senat für eine neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu kompensie- ren sein wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Verfahren mehr als sieben Jahre lang rechtsstaatswidrig verzögert. Das Landgericht hat es gleichwohl für ausreichend erachtet, die Verzögerung festzustellen, eine weiter- gehende Kompensation hingegen für nicht erforderlich gehalten. Diese Entscheidung begegnet zwar zunächst insoweit Bedenken, als der Zeitraum, in dem das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde, fehlerhaft berechnet wurde. So sind die zwölf Monate zwischen dem 18. Februar 2010 und dem 10. Februar 2011, in denen das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt war, nicht einzubeziehen, da in diesem Zeitraum aufgrund der Ein- stellung – zu Recht – keine weiteren Ermittlungen stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2002 – 3 StR 79/02 Rn. 2, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 14, zur Ablehnung einer Verfahrensver- zögerung bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und nachfolgender Anklage- erhebung erst im Laufe eines Klageerzwingungsverfahrens). Damit verbleibt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Jahren und sechs Monaten, die im Wege des Vollstreckungsmodells (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 157/08 Rn. 5 ff.) zu kompensieren ist. Im Hinblick auf die- sen Verzögerungszeitraum und die Belastung der Angeklagten während des Verfahrens 21 22 23 - 11 - auch durch drohende berufsrechtliche Konsequenzen reicht die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht aus. Aus Rechtsgründen wäre vielmehr im Hinblick auf die gravierende Verzögerung eine deutliche Kompensation geboten. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: München I, LG, 29.03.2019 - 323 Js 39616/08 4 Kls