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Urteil

2 StR 616/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gezielte Verschleierung einer Kostenpflicht auf einer Internetseite kann als Täuschung im Sinne des § 263 StGB gewertet werden. • Eine versteckte Preisangabe, die für den Durchschnittsnutzer bei üblichen Bildschirmauflösungen nicht ohne Scrollen erkennbar ist, indiziert Täuschung; Verstöße gegen die PAngV sind indizielle Bedeutung. • Die Richtlinie 2005/29/EG gebietet keine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands zugunsten des Täters; auch leichtgläubige oder unaufmerksame Verbraucher bleiben schutzwürdig. • Bei massenhaft gleichförmigen Angeboten kann bereits ein Versuch vorliegen; gewerbsmäßiges und auf eine Vielzahl gerichtetes Vorgehen begründet ggf. einen besonders schweren Fall des Betrugs.
Entscheidungsgründe
Verschleierte Preisangabe im Internet als Betrugsversuch (§ 263 StGB) • Die gezielte Verschleierung einer Kostenpflicht auf einer Internetseite kann als Täuschung im Sinne des § 263 StGB gewertet werden. • Eine versteckte Preisangabe, die für den Durchschnittsnutzer bei üblichen Bildschirmauflösungen nicht ohne Scrollen erkennbar ist, indiziert Täuschung; Verstöße gegen die PAngV sind indizielle Bedeutung. • Die Richtlinie 2005/29/EG gebietet keine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands zugunsten des Täters; auch leichtgläubige oder unaufmerksame Verbraucher bleiben schutzwürdig. • Bei massenhaft gleichförmigen Angeboten kann bereits ein Versuch vorliegen; gewerbsmäßiges und auf eine Vielzahl gerichtetes Vorgehen begründet ggf. einen besonders schweren Fall des Betrugs. Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Ltd., die kostenpflichtige Internetseiten betrieb, darunter einen Routenplaner. Auf der Startseite wurde nicht deutlich auf die Kostenpflicht hingewiesen; der Preis von 59,95 € erschien nur in einer Fußnote und in den AGB, die erst nach mehreren Bildschirmseiten sichtbar wurden. Nutzer mussten persönliche Daten eingeben und „ROUTE PLANEN" anklicken; viele bemerkten den Preis nicht. Ein Verbraucherschutzverband erwirkte zivilrechtliche Unterlassungsurteile gegen gleichartige Gestaltung; der Angeklagte setzte die Seiten zumindest bis September 2007 fort, wechselte Firmensitze und schaltete Schein-Geschäftsführer ein. 261 Nutzer erstatteten Strafanzeigen, zehn zahlten den geforderten Betrag. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung und erkannte verschiedene erschwerende Umstände an. • Tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs: Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden beziehungsweise Versuch sind dargelegt und vom Landgericht fehlerfrei angenommen worden. • Täuschungshandlung: Die Gestaltung der Internetseite verschleierte die Kostenpflicht durch Platzierung des Preis hinweises in einer schwer erkennbaren Fußnote; Hervorhebung eines Gewinnspiels lenkte ab und unterstützte die Täuschungsabsicht. • Rechtliche Würdigung von Preisangaben: Die verborgene Preisangabe verstößt gegen die PAngV; dieser Verstoß stützt indiziell den Vorsatz, weil Preise eindeutig, leicht erkennbar und dem Angebot zuzuordnen sein müssen (§ 1 PAngV). • Richtlinienkonforme Auslegung: Die Richtlinie 2005/29/EG ändert den Betrugstatbestand nicht dahin gehend, dass nur irreführende Handlungen gegen einen besonders aufmerksamen Durchschnittsverbraucher strafbar wären; eine einschränkende Auslegung scheidet aus. • Schadensbegriff: Auch wenn die Gegenleistung objektiv vergleichbar gewesen sein könnte, war das Abonnement für die getäuschten Nutzer subjektiv wertlos (weil kostenlose Angebote verfügbar), sodass ein Vermögensschaden bzw. Erfüllungsschaden angenommen werden kann. • Vorsatz und Unrechtsbewusstsein: Nachdem zivilrechtliche Unterlassungsurteile zugestellt wurden, hatte der Angeklagte bedingtes Unrechtsbewusstsein; Verschleierungsmaßnahmen stützen diese Annahme. • Qualifikation und Strafzumessung: Gewerbsmäßiges und auf Massenwirkung angelegtes Vorgehen erfüllt Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB; das Landgericht hat den Strafrahmen unter Berücksichtigung mildernder Umstände bemessen und keinen revisionsrelevanten Fehler begangen. Die Revision des Angeklagten ist verworfen; das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bleibt bestehen. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betrugs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; vier Monate der Strafe wurden wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt angesehen. Das Gericht hat den Vorsatz zur Täuschung, den zielgerichteten Versuch der Herbeiführung eines Vermögensschadens und das gewerbsmäßige, auf viele Personen angelegte Vorgehen festgestellt. Die verdeckte Platzierung der Preisangabe und die Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stützen die Beurteilung als Betrugsversuch; die Richtlinie 2005/29/EG führt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 263 StGB. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.