Entscheidung
2 StR 494/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280420B2STR494
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280420B2STR494.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 494/19 vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in- soweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht – Strafrichter – Sömmerda zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung. Außerdem hat er jeweils sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und gegen die Versagung von Entschädigungsansprü- chen nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz erhoben. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfah- rensrügen kommt es nicht an. Die sofortigen Beschwerden sind damit ebenfalls gegenstandslos. 1 2 - 3 - 1. Nach den Urteilsfeststellungen kam es im Zeitraum Juli/August 2017 (Fall II. 2.1. der Urteilsgründe) und in der zweiten Märzhälfte 2018 (Fall II. 2.2. der Urteilsgründe) zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Gar- ten des im Tatzeitpunkt gemeinsam bewohnten Anwesens jeweils zu einer kör- perlichen Auseinandersetzung. In beiden Fällen stieß der Angeklagte die Ne- benklägerin zu Boden und trat mehrfach mit dem beschuhten Fuß auf sie ein. Im Fall II. 2.1. der Urteilsgründe zerrte der Angeklagte die Nebenklägerin so- dann an den Haaren hoch und stieß sie gegen ein Holzgitter. 2. Die Verurteilung des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehler- haft. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 StR 208/19, BeckRS 2019, 35910; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 404/16, StV 2018, 195). b) So liegt es hier: Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist in mehrfa- cher Hinsicht lückenhaft. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat. aa) Stützt der Tatrichter –wie hier – seine Feststellungen zum Tatkern- geschehen im Wesentlichen auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers, hängt seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage ab, ob 3 4 5 6 7 - 4 - diesem zu glauben ist. Hat die (Haupt)Belastungszeugin zudem weitere Strafta- ten behauptet, von denen sich das Gericht nicht zu überzeugen vermag, so ge- winnt das in diesem Rahmen besondere Bedeutung und bedarf näherer Erörte- rung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19, juris Rn. 7; Senat, aaO; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 404/16, StV 2018, 195). (1) Dem Angeklagten waren mit der zugelassenen Anklage neun weitere Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfen worden, u. a. Verge- waltigung in zwei Fällen und gefährliche Körperverletzungen in vier Fällen. Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die – nicht konstanten – Aussagen der Nebenklägerin hätten im Kerngeschehen erhebliche Widersprüche aufgewiesen; zudem fehl- ten objektive Beweisumstände, die nach ihren Aussagen zu erwarten gewesen wären. Andere, sicher festgestellte objektive Umstände seien dagegen mit Be- hauptungen der Nebenklägerin nicht in Einklang zu bringen gewesen. Schließ- lich sei bei der Nebenklägerin wegen des von ihr angestrebten alleinigen Sorge- und Umgangsrechts hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ein erhebliches Be- lastungsmotiv zu berücksichtigen gewesen. (2) Das Landgericht hat zwar umfassend erörtert, welche Umstände zum Freispruch aus tatsächlichen Gründen geführt haben. Es hat auch – im Ansatz zutreffend – im Rahmen der Beweiswürdigung in den Verurteilungsfällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe ausgeführt, dass eine Gesamtwürdigung des ge- samten Aussageverhaltens der Hauptbelastungszeugin erforderlich sei (UA S. 15). Diesem Anspruch wird das Landgericht allerdings nicht gerecht. Eine Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin findet gerade nicht statt (UA S. 46, 53). Das Landgericht hat damit rechtsfehlerhaft die Beweiswürdigung, die 8 9 - 5 - dem Teilfreispruch zugrunde liegt, nicht erkennbar in die Beweiswürdigung zu den Verurteilungsfällen einbezogen. bb) Soweit sich das Landgericht in den Verurteilungsfällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe auch auf die Aussagen der Zeuginnen Bu. und Bo. stützt, weist die Beweiswürdigung ebenfalls relevante Lücken auf. (1) Die Zeugin Bu. Nachbarin der Nebenklägerin, hat zwar im Sinne der Urteilsfeststellungen Angaben zum Vorfall im Juli/August 2017 (Fall II. 2.1. der Urteilsgründe) machen können, die das Landgericht für glaubhaft hält. Aller- dings ist der in diesem Rahmen von der Strafkammer vorgenommene Aus- schluss fremdsuggestiver Beeinflussung nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Das Landgericht teilt mit, dass der Zeugin anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung am 15. Mai 2018 „zunächst neben mehreren Anzeigen die Körperverletzungsanzeige der Nebenklägerin bezüglich dieses Tatgeschehens vorgehalten (und) […] auch das von der Nebenklägerin anlässlich ihrer Anzei- geerstattung vorgetragene Geschehen berichtet“ (UA S. 50) worden sei. Da aber die nachfolgende Aussage der Zeugin Bu. „weitaus umfangreicher und detaillierter als die Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei“ seien, könne eine suggestive Beeinflussung ausgeschlossen werden. Diese Wertung ist für den Senat schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Inhalt der der Zeugin Bu. vorgehaltenen Anzeigen und Berichte der Nebenklägerin nicht mit dem Inhalt ihrer nachfolgenden eigenen „umfangreiche- ren und detaillierten“ polizeilichen Aussage dargestellt und abgeglichen wird. (2) Hinzu kommt, dass sich die Zeugin Bu. und die weitere Zeugin Bo. , die nach den Feststellungen das Tatgeschehen im März 2018 (Fall II. 2.2. der Urteilsgründe) als Nachbarin beobachtet hat, „sich über das jeweils von ihnen beobachtete Geschehen unterhalten hätten“ (UA S. 50). In der Hauptverhand- 10 11 12 13 - 6 - lung bekundete die Zeugin Bo. allerdings Beobachtungen aus dem Sommer 2017, die den Feststellungen im Fall II. 2.1. der Urteilsgründe entsprechen könnten; weitere Gewalttätigkeiten hätte sie, so die Zeugin, nicht beobachtet. Das Landgericht meint zu dieser Diskrepanz, dass es sich hier „offensichtlich aufgrund der fehlenden Gewalteinwirkung im unmittelbaren Kontext mit dem Rasenmäher um einen anderen Vorfall als denjenigen, den die Zeugin Bu. be- kundete“, handele. Diese Wertung ist jedoch mit dem dargestellten Inhalt der Aussage der Zeugin Bo. nicht in Einklang zu bringen und für den Senat nicht nachvollziehbar. cc) Soweit schließlich das Landgericht als weiteres Indiz für die Ge- waltneigung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin auf dessen ein- schlägige strafrechtliche Vorbelastungen abstellt (UA S. 51), ist dieses nicht belegt. Im Urteil wird nämlich zu den Vorverurteilungen nur das mitgeteilt, was in einem Registerauszug regelmäßig festgehalten ist; Angaben zu dem, was ihnen im Tatsächlichen zugrunde lag, fehlen völlig (vgl. dazu auch Meyer- Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 268 mwN). Zudem hat der Angeklagte die der letzten Vorverurteilung zugrunde liegende letzte Tat am 16. November 2012 begangen; die Nebenklägerin hat er hingegen erst im Jahr 2013 kennen gelernt. c) Auf diesen Erörterungsmängeln beruht das angefochtene Urteil. Der Senat vermag angesichts der dargelegten Beweiskonstellation trotz im Übrigen umfänglicher, freilich nicht immer stringenter und zudem teilweise redundanter Würdigung (vgl. zur Darstellung im Allgemeinen: Meyer-Goßner/Appl, aaO, Rn. 347 ff., 352 ff., 372 ff.) der Aussagen (UA S. 10 bis 57, S. 60 bis 78) nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. 14 15 - 7 - 3. Mit der Aufhebung des Urteils sind die vom Angeklagten eingelegten (sofortigen) Beschwerden gegen die Kosten- und die Entschädigungsentschei- dung gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2012 – 4 StR 629/11, juris Rn. 26, und vom 4. September 2008 – 1 StR 383/08, juris Rn. 17; Beschluss vom 12. September 2006 – 4 StR 297/06, juris Rn. 7; MüKo-StPO/Grommes, § 464 Rn. 37; MüKo-StPO/Kunz, § 8 StrEG Rn. 71, je- weils mwN). 4. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Nr. 2 GVG an das Amtsgericht Sömmerda zurück, weil die Zuständigkeit des Strafrichters begründet ist. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Erfurt, LG, 21.02.2019 - 130 Js 13057/18 2 KLs 16 17