Entscheidung
1 StR 612/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR612
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR612.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 612/19 vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Offenburg vom 8. August 2019 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaus- setzung zur Bewährung verurteilt; von einem weiteren Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshin- dernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts rasierte der Angeklagte seine minderjährige Tochter zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 19. Oktober 2008, an welchem die Geschädigte ihr 14. Lebensjahr vollen- det hatte, im Intimbereich mit einem Handrasierer im Badezimmer der ehelichen Wohnung; seine Ehefrau und die Mutter der L. D. , die sich vom Angeklag- ten im Mai 2015 trennte, war nicht zugegen. Der Angeklagte spiegelte seiner Tochter wahrheitswidrig vor, die Mutter sei mit der Rasur einverstanden. II. 1. Die Beweiswürdigung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfor- derungen an die Überzeugungsbildung stellt. Allerdings bestehen besondere Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatge- richt – wie hier – seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen las- sen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen 2 3 4 - 4 - können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in beson- derem Maße dann, wenn der Belastungszeuge weitere erzwungene Sexual- handlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter nicht zu überzeugen ver- mag (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 20. Februar 2014 – 3 StR 289/13 Rn. 14; vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 544/12 Rn. 5 und vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 Rn. 14 f., BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschlüsse vom 24. Januar 2018 – 5 StR 457/17 Rn. 3 f.; vom 18. September 2013 – 1 StR 380/13 Rn. 10 und vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97 Rn. 5, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. aa) Bedenken begegnet die Beweiswürdigung bereits deswegen, weil sie nicht frei von Unklarheiten und Widersprüchen ist. So hat das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Aussage der Tochter maßgeblich auf die Erwägung gestützt (UA S. 21), sie habe Einzelheiten zum Geschehen ergänzen können, ohne sich im Vergleich zu vorherigen Aussagen zu widersprechen. Um welche Einzelhei- ten es sich bei dem vom Umfang her leicht fasslichen Geschehen gehandelt haben soll, wird bereits nicht mitgeteilt. Die als ʺmarkantʺ bezeichneten Details (Beschreibung des Intimbereichs durch den Angeklagten, Durchführen einer Intimrasur und Einverständnis der Mutter) hatte die Nebenklägerin bereits u.a. in ihrer polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen be- nannt. Zudem widerspricht diese Begründung der Einschätzung der Sachver- ständigen, derer sich das Landgericht angeschlossen hat (UA S. 16). Nach den Angaben der Psychologin soll die knappe Schilderung des Vorfalls gegen eine Falschaussage sprechen. Von ihren kognitiven Fähigkeiten her hätte die Ge- schädigte den Sachverhalt weiter ausschmücken können, um den Angeklagten zu belasten. Dieser Widerspruch bleibt ungeklärt. 5 6 - 5 - bb) Jedenfalls ist die Beweisführung aber deswegen durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die Beweiswürdigung, die dem Teilfrei- spruch zugrunde liegt, nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung zum Verurtei- lungsfall einbezogen hat. In dem dem Freispruch zugrundeliegenden Fall ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, seiner Tochter im Kindesalter in die Schlafanzugshose gegriffen und ʺim Intimbereich manipuliertʺ zu haben. Inso- weit wertet das Gericht die Aussage der Tochter als ʺwenig plastischʺ; wegen des langen Zeitablaufs und des Alters der Nebenklägerin könne insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Aussage ʺunter suggestiven Einflüssenʺ entstanden sei. Angesichts der besonderen Anforderungen an die ʺAussage- gegen-Aussage Konstellationʺ hätte dieser Fall vom Verurteilungsfall abge- grenzt und genau dargelegt werden müssen, warum im Verurteilungsfall eine suggestive Beeinflussung auszuschließen ist. Denn das Tatgericht hat eine sol- che offensichtlich für möglich gehalten. Dann hätte es einer Auseinanderset- zung damit im Verurteilungsfall bedurft, zumal es nach Einschätzung des Land- gerichts angesichts des Alters der Nebenklägerin (20 Jahre alt) zum Zeitpunkt der Offenbarung der Übergriffe gegenüber ihrer Mutter einer ʺmassiven Beein- flussungʺ bedurft hätte. Dieser Gesichtspunkt gilt indes gleichermaßen für beide Vorwürfe. 7 - 6 - 2. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und Ent- scheidung. Raum Cirener Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Offenburg, LG, 08.08.2019 - 204 Js 17891/15 2 KLs 8