Entscheidung
3 StR 85/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR85.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85/20 vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2019 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Betrug schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisi- on hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen wollten die vormaligen Mitangeklagten - darunter eine Freundin der Angeklagten - Ver- kehrsunfälle fingieren, um unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. Als sie in Ausführung dieses Vorhabens zwei durch einen vermeintlichen Unfall beschädigte Fahrzeuge auf der Straße positioniert hatten, bat die genannte Freundin die Angeklagte hinzu. Die Frauen sollten sich vor der Polizei als Fah- rerinnen der jeweiligen PKW ausgeben und von einem versehentlichen Zu- sammenstoß berichten. Weisungsgemäß sagte die Angeklagte gegenüber den herbeigerufenen Beamten aus, der von ihr geführte Wagen sei durch das ande- re ausparkende Fahrzeug touchiert worden. Dabei kam es ihr darauf an, dass ihre Freundin die Leistung der Kfz-Versicherung erlangt, obgleich auf jene, wie sie wusste, kein Anspruch bestand. Die Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass sich die Mitangeklagten bei der Abwicklung des behaupteten Unfallscha- dens auf ihre wahrheitswidrige Aussage beziehen. Tatsächlich forderte ein vormaliger Mitangeklagter unter Hinweis auf ihre polizeilichen Angaben erfolg- reich 6.033,67 € von der Versicherung ein. Diesen Betrag teilten die früheren Mitangeklagten unter sich auf. Ob auch die Angeklagte einen Anteil erhielt, ist unklar. II. Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Betrugs hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB. 2 3 - 4 - 1. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eige- nen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines ande- ren Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrich- ter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeb- lich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f.; Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich - wie hier - auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19 aaO mwN; vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209 mwN). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Wil- len des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (§ 27 Abs. 1 StGB). 2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns der Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man dem Tatgericht bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäter- schaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligt, der nur eingeschränk- 4 5 - 5 - ter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12 aaO mwN). Die von der Strafkammer festgestell- ten Tatsachen vermögen den Schluss, die Angeklagte habe ihre Mitwirkungs- handlung als Teil der Tätigkeit aller und demzufolge den späteren Versiche- rungsbetrug als eigene Tat verstanden, nicht zu tragen, so dass ein solcher Be- urteilungsspielraum jedenfalls überschritten wäre. Das Verhalten der Angeklagten erschöpfte sich objektiv darin, im Vorbe- reitungsstadium der eigentlichen Betrugshandlung einen ihr von den vormaligen Mitangeklagten zugedachten Part zu übernehmen. Ohne ihre Angaben gegen- über der Polizei hätte das Verhalten der anderen Beteiligten zwar nicht zum erstrebten Taterfolg führen können; gleichwohl stellte sich ihr Tun schon rein äußerlich als untergeordnete Unterstützung einer fremden Tat dar, nicht als Tatbeitrag, wie er im Rahmen eines gleichrangigen, arbeitsteiligen Vorgehens von einem Mittäter erbracht wird. Die Angeklagte besaß zudem keinen Entscheidungs- und Gestaltungs- einfluss: Die eigentliche Tathandlung, also die Geltendmachung des behaupte- ten Schadens bei der Versicherung, spielte sich vollständig außerhalb ihres Einwirkungsbereichs ab. Auch in die Entgegennahme und Aufteilung des er- trogenen Geldbetrags war die Angeklagte nicht involviert. Dasselbe gilt für die Vorbereitungshandlungen: Ort, Zeit und Modalitäten der gespielten Unfallszene sowie die Auswahl der Fahrzeuge und der zu täuschenden Versicherung be- stimmten und arrangierten allein die vormaligen Mitangeklagten. Eine Stellung als Mittäterin ergibt sich schließlich nicht aus den Feststel- lungen zum subjektiven Tatbestand. Danach handelte die Angeklagte zwar in 6 7 8 - 6 - der Absicht, ihrer Freundin einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaf- fen. Ein Täter- oder jedenfalls Tatherrschaftswille folgt hieraus aber nicht. Denn eine (Dritt-)Bereicherungsabsicht kann auch bei einem mit Gehilfenvorsatz er- brachten Freundschaftsdienst vorliegen. 3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst, da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Mittäterschaft der Angeklagten tragen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht ent- gegen, weil diese sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Straf- ausspruchs. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass über die Rückzahlung der von der Angeklagten geleisteten 900 € und die damit einhergehende Frage der Anwendbarkeit von § 153a Abs. 1 Satz 6 StPO im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden sein wird. 9 10 11 - 7 - Durch die rechtsfehlerhafte Annahme der Strafkammer, alle drei Vorver- urteilungen durch das Amtsgericht Mönchengladbach aus den Jahren 2010 und 2011 seien einbeziehungsfähig gewesen, hätte die Angeklagte die darin festge- setzten Geldstrafen nicht bezahlt, ist diese nicht beschwert. Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 28.10.2019 - 30 Js 8796/09 18 KLs 5/19 12