Der Angeklagte Y. wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten Y. in Höhe von 20.000,- EUR angeordnet. Hinsichtlich folgender Bargeldbeträge wird zudem die Einziehung als Tatmittel angeordnet: - 1.000.000,- EUR, Asservatennummer N02 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01), - 200.000,- EUR, Asservatennummer N03 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01), - 305.000,- EUR, Asservatennummer N04 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01). Der Angeklagte B. wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten B. in Höhe von 8.500,- EUR angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten Y.: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 261 Abs. 1, Abs. 2; 25 Abs. 2; 52; 53; 73 Abs. 1; 73c S. 1; 74 Abs. 1 2. Alt. StGB; Hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 25 Abs. 2; 52; 56; 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Gründe: (hinsichtlich des Angeklagten B. abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) A. Zur Person I. Y. Der Angeklagte Y. wurde als eines von insgesamt vier Geschwistern 0000 in L. in der V. geboren. Seine Mutter war Hausfrau und sein Vater, der nur zwei Jahre nach der Geburt des Angeklagten verstarb, Händler für Autoersatzteile. Nach dem Tod seines Vaters wuchs der Angeklagte Y. bei seinen Großeltern auf. Im Jahr 0000 beendete er die Grundschule und besuchte anschließend die Berufsschule und machte eine Ausbildung als Goldschmied. Sein Großvater war Goldhändler und nahm ihn bereits mit etwa 10 Jahren in sein Geschäft mit, wo der Angeklagte bereits früh diesen Beruf erlernen konnte. Ab dem Jahr 0000 leistete der Angeklagte Y. 18 Monate lang seinen Militärdienst ab und ehelichte anschließend im Jahr 2003 seine damalige Ehegattin, die in F. geboren war und lebte. Im Zuge der Familienzusammenführung zog er daraufhin nach F., wo er zunächst im Jahr 2006 ein Juweliergeschäft in G. und nach dessen Verkauf im Jahr 2012 ein weiteres in W. P. sowie 2014 eines in W. D. eröffnete. Im Jahr 2016 folgte der Umzug des letztgenannten Geschäfts in die K.-straße in W. und im Jahr 2017 der Verkauf des Juweliergeschäfts in P.. Ab 2015 betrieb der Angeklagte Y. zudem das Restaurant „H.“ in W. D.. Im Jahr 2018 gründete er die X. Q. GmbH (im Folgenden: „X.“). 2019 erfolgte schließlich die Scheidung von seiner damaligen Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame 2009 und 2013 geborene Kinder hat, zu denen er mindestens einmal wöchentlich Kontakt pflegt. Seit 2018 lebt er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin und Verlobten zusammen, die er bald heiraten möchte. Durch die Unterstützung der Verwandten seiner Lebensgefährtin bestreitet er derzeit auch seinen Lebensunterhalt. Er ist momentan bei einem Freund in der Baubranche tätig, um in diesem Bereich Kenntnisse zu erwerben. Er wartet jedoch den Ausgang des hiesigen Verfahrens ab, bevor er beruflich weitere Schritte unternimmt. Die mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung hat ein Freund des Angeklagten angemietet, der ihm diese in Erwartung der späteren Rückzahlung anfallender Mieten zur Verfügung stellt. Der Angeklagte Y. hat keine relevanten Erkrankungen und konsumiert weder Drogen noch Alkohol. Vom 27.01.2021 bis zum 19.02.2021 hat er sich in Untersuchungshaft in der JVA S. befunden. Er ist nicht vorbestraft. II. B. Der Angeklagte B. wurde 0000 in J. in R. geboren als das einzige Kind seiner Eltern, die sich kurz nach der Geburt voneinander trennten. Er wuchs daher zunächst bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf und wurde 0000 in die Obhut seines Vaters gegeben, der zwischenzeitlich wieder geheiratet hatte. Sein Vater war Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts, das er selbst betrieb. Der Angeklagte B. wuchs mit seinen drei Halbbrüdern und einer Halbschwester zusammen auf. Er wurde regelgerecht eingeschult und erlangte im Jahr 0000 einen dem Abitur entsprechenden Schulabschluss. Anschließend schrieb er sich für ein Studium der Rechtswissenschaften ein, welches er jedoch im Jahr 0000 abbrach, weil er sich im Rahmen des Aufstands gegen das Assad-Regime einer oppositionellen Menschenrechtsorganisation anschloss. Bis zum Jahr 2013 arbeitete er noch als Journalist, floh dann aber aus Angst vor Verfolgung über die V. nach F. und ließ sich schließlich im Jahr 2015 in W. nieder. Ihm wurde als Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahr 2017 begann er eine Tätigkeit als Aushilfshausmeister, die er bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2021 ausübte und bei der er 950 EUR monatlich verdiente. Seit 2019 arbeitet er ehrenamtlich für das N. und engagiert sich seit 2021 bei der T.. Zudem arbeitet er als Verkaufskraft in einem Supermarkt mit einem aktuellen monatlichen Verdienst in Höhe von 1.500 EUR. Sein Arbeitgeber hat ihm bereits die Position eines Marktleiters in Aussicht gestellt. Der Angeklagte B. wohnt allein, ist aber verlobt. Er leidet an chronischen Schmerzen, die u.a. durch Nierensteine bedingt sind, hat aber im Übrigen keine relevanten Erkrankungen. Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Vom 29.01.2021 bis zum 19.02.2021 hat er sich in Untersuchungshaft in der JVA S. befunden. Er ist nicht vorbestraft. B. Zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: I. Finanztransfersystem 1. Funktionsweise Der Angeklagte Y. schloss sich im Jahr 2016 mit den gesondert verfolgten A. O. (genannt „M.“), C. I. und weiteren Personen zu einer konspirativ vorgehenden und arbeitsteilig organisierten Gruppierung unter der Führung des gesondert verfolgten E. Z. zusammen. Die Tätigkeit der Gruppierung war darauf ausgerichtet, unter Gewährung absoluter Anonymität und außerhalb des staatlich beaufsichtigten Finanzsektors provisionspflichtige Finanzdienstleistungen in Form von Geldtransfers in die V. nach Art des sogenannten „NX.-Bankings“ anzubieten. Darunter versteht man eine althergebrachte Form der Durchführung von Zahlungen ohne Rückgriff auf Banken, die im Wesentlichen auf wechselseitigem Vertrauen der Beteiligten beruht und die schnelle und formlose Abwicklung von Geschäften und Zahlungen weltweit ermöglicht, ohne dass diese der staatlichen Kontrolle unterliegen. Das durch die Organisation betriebene System hatte der gesondert verfolgte E. Z. bereits vor 2016 entwickelt und erfolgreich umgesetzt. Es wurde aufgrund der zugesicherten Anonymität dabei auch zum Transfer von Vermögenswerten genutzt, die aus Straftaten herrührten. Im April des Jahres 2018 schloss sich auch der Angeklagte B. dieser Organisation an. Das Finanztransfersystem, welches die Angeklagten jedenfalls im Tatzeitraum von April 2018 bis zur Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der X. am 29.01.2019 in seinen Einzelheiten erfasst hatten und das sie durch ihr Tun bewusst und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Personen maßgeblich förderten, ging folgendermaßen vonstatten: Es gab mehrere von E. Z. autorisierte Geldannahmestellen in F., wo die Auftraggeber von Geldtransfers, die sogenannten Einzahler, bisweilen mehrfach wöchentlich und regelmäßig sechsstellige Bargeldbeträge abgaben. Bei den Geldannahmestellen handelte es sich um Ladenlokale von Juwelieren, aber auch um Büros entsprechend zur Geldannahme autorisierter Personen. So dienten etwa die Geschäftsräumlichkeiten der vom Angeklagten Y. geführten X. in der K.-straße in W., das Juweliergeschäft U. Juwelier des gesondert verfolgten A. O. in der GR.-straße in W., das Büro der MQ. UG in FA. und das Büro der vom gesondert verfolgten NW. IX.. geführten IX.. LD. GmbH zunächst in der GR.-straße in W. und später in den Räumlichkeiten einer ehemaligen BE. in EP. als Geldannahmestellen. Die Geldübergabe erfolgte manchmal unmittelbar durch die Kunden, häufig aber auch durch eigens damit beauftragte Kuriere oder den Angeklagten B. selbst. Die Geldbeträge wurden von diesem und anderen – zum Teil auch unmittelbar durch den Angeklagten B. selbst angewiesenen – Kurieren oder anderen Mitgliedern der Organisation in den YK., ZH. oder F. entgegengenommen. Die Geldübergabe von den Kunden der Gruppierung an die Kuriere erfolgte dabei oftmals mithilfe der Seriennummern von 5- und 10-Euro-Scheinen als Erkennungszeichen (sog „Token“). Anschließend wurden die Gelder durch die Kuriere zu den Geldannahmestellen der Gruppierung gebracht. In den Geldannahmestellen wurden die abgegebenen Geldbeträge – teils in kleiner Stückelung – durch entsprechend autorisierte Personen gezählt und sofort im Anschluss über Messengerdienste oder telefonisch dem E. Z. mitgeteilt, dass ein entsprechender Geldbetrag angenommen worden sei. Dieser wiederum wies regelmäßig unmittelbar danach die für die Auszahlung zuständige Stelle an, eine Barauszahlung in derselben Höhe abzüglich der zu zahlenden Provision an die von den Einzahlern benannte Empfängerperson vorzunehmen. Diese für Auszahlungen in der V. zuständigen Stellen waren in der Regel sogenannte Change-Büros in der V.. Die Auszahlungen erfolgten dabei regelmäßig aus in der V. bereits vorhandenen Geldmitteln, so dass diese nicht von der physischen Bewegung des auszuzahlenden Betrages in die V. abhingen. Die erbrachten Zahlungsdienstleistungen richteten sich nahezu ausschließlich an Kundschaft aus F. bzw. aus den YK. und ZH., die Gelder ins Ausland, in erster Linie in die V., transferieren wollte. Geldtransfers aus der V. bzw. dem Ausland nach F. fanden mangels entsprechender Nachfrage jedoch nicht statt, so dass es im Ausland auch keinen Einzahler-Kundenstamm gab. Aufgrund des daraus resultierenden Liquiditätsgefälles gehörte es auch zu den wesentlichen Aufgaben der Mitglieder der Vereinigung, für den Ausgleich der beiden „Zahlungstöpfe“ in F. („Einzahlungstopf“) und in der V. („Auszahlungstopf“) zu sorgen und dadurch die Liquidität für weitere Auszahlungen aufrechtzuerhalten. Der Ausgleich der Zahlungstöpfe wurde durch die Ausfuhr von LD. – in der Regel Altgold, teilweise aber auch Silber – in die V. unter Vorspiegelung eines legalen Kaufgeschäfts mittels fingierter Rechnungen und Lieferscheine bewerkstelligt. Zu diesem Zweck wurde zunächst mittels der in den Geldannahmestellen gesammelten für NX.-Finanztransfers bestimmten Geldmittel überwiegend Altgold zum Zwecke der Ausfuhr in die V. erworben und in Barren eingeschmolzen. Hierzu fixierte E. Z. wegen der schwankenden Goldpreise unmittelbar nach Annahme der zu transferierenden Gelder den Goldpreis telefonisch bei seinen Goldhändlern. Zu diesen gehörten zunächst diverse Juweliere unter anderem aus W. und umliegenden Großstädten, die ihrerseits im Rahmen ihrer legalen Erwerbstätigkeit Altgoldankauf betrieben. Allmählich bereits ab Ende 2018 und insbesondere nach der ersten – die Zugehörigkeit der Angeklagten zur Organisation beendenden – Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten Y. in der K.-straße in W. am 29.01.2019, bei der erhebliche für das Finanztransfersystem zur Verfügung gestellte Geldbeträge sichergestellt worden waren, verlagerte Z. seinen Fokus nach YJ., wo der Altgoldankauf dann vornehmlich über die Betreiber des „MV Pfandleihhauses“ in YJ.-LR., die gesondert verfolgten GH. YV., NA. GS. und VW. PK. stattfand. Diesen wurden zu diesem Zweck regelmäßig hohe Bargeldbeträge durch Mitglieder der Organisation überbracht. Die Goldbarren wurden anschließend über verschiedene von der Organisation beherrschte und eigens zu diesem Zweck gegründete und betriebene Firmen an das Unternehmen „DC..“ (DC) in UC. regelmäßig mehrfach wöchentlich durch Kuriere per Passagierflug und mittels verplombter Koffer im Handgepäck exportiert. Diese Edelmetallausfuhren der Organisation an die Firma DC. dienten stets dem Ausgleich der Zahlungstöpfe im Rahmen des dargestellten NX.-Finanztransfersystems des gesondert verfolgten Z. und keinen anderen Zwecken. Zur Einhaltung der Zollformalitäten bei den Edelmetallausfuhren wurde über die seitens des Verurteilten I. und der gesondert Verfolgten AG. und JB. geführten Firmen der Organisation „SF.“ und „WC.“ eine wahrheitswidrige Papierlage über den Ankauf des Altgoldes erstellt, etwa durch Eingangsrechnungen von hierfür genutzten ausländischen Strohfirmen mit Sitz in der EU. Die gefertigten Rechnungen waren stets gefälscht und es lag nie ein tatsächlicher Kaufvorgang mit diesen Firmen zugrunde. Mittels fingierter Eingangs- und Ausgangsrechnungen bzw. Lieferscheine für das Altgold und der Erledigung aller Zollformalitäten konnte schließlich die Ausfuhr in die V. über das IT-Verfahren WF. (WF.) logistisch abgewickelt werden. Mit den Firmen der Organisation „SF.“ und „WC.“ wurde im Übrigen kein legaler Geschäftszweck verfolgt. Das Gold wurde nach dem Verbringen in die V. an Schmuckhändler wie etwa das Unternehmen „JQ.“, LD.-Raffinerien oder an der staatlichen Börse für Edelmetalle verkauft. Die Verkaufserlöse dienten dazu, den Auszahlungstopf in der V. wieder aufzufüllen und Geld für die regelmäßig zu erwartenden weiteren Auszahlungsaufträge im Rahmen des illegalen Finanztransfersystems vorzuhalten. Die Auszahlungen der Gelder in bar erfolgten sodann über Change-Büros oder durch Auszahlungsagenten in der V., etwa durch den gesondert Verfolgten RV. XW. oder über die Wechselstube „QS.“ der mit dem Angeklagten B. in Kontakt stehenden Personen „QR.“ und „AM.“. Durch die regelmäßigen Edelmetallausfuhren konnte der für den Betrieb des NX.-Finanztransfersystems zwingend notwendige Ausgleich der Zahlungstöpfe somit innerhalb weniger Tage erreicht werden. Sowohl dem Angeklagten Y. als auch dem Angeklagten B. war die Funktionsweise des illegalen Finanztransfersystems bereits zu Beginn des ihnen jeweils zur Last gelegten Tatzeitraums in seinen maßgeblichen Einzelheiten bekannt und sie beteiligten sich aufgrund eines eigenen finanziellen Interesses durch ihre einzelnen Tatbeiträge wissentlich und willentlich daran, um das NX.-Banking-System aufrechtzuerhalten. Keiner der Beteiligten und insbesondere auch keiner der Angeklagten verfügte im Tatzeitraum über die notwendige Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) für die Erbringung von Zahlungsdiensten. Die Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten in Gestalt von Finanztransfergeschäften wie etwa bei dem durchgeführten NX.-Banking erlaubnispflichtig war und diese Erlaubnis nicht vorlag. Ebenso nahmen sie aufgrund der hohen Bargeldlieferungen nach wenigen Wochen billigend in Kauf, dass die transferierten Gelder einen ungesetzlichen Hintergrund haben konnten, also aus Straftaten, wie etwa der Steuerhinterziehung stammten. 2. Rollenverteilung Beiden Angeklagten kam – wie auch den übrigen Mitgliedern – eine bestimmte Rolle in der arbeitsteilig vorgehenden Organisation zu. Die Angeklagten waren in erster Linie mit der Annahme bzw. Verwahrung von zu transferierenden Geldmitteln befasst, also mit einem Aufgabenbereich, der für die Aufrechterhaltung des NX.-Finanztransfersystems unverzichtbar war. Im Einzelnen: a) Rolle des Z. und weiterer gesondert Verfolgter Dem gesondert verfolgten E. Z. oblag die Führung der Organisation. Das Finanztransfersystem wurde durch ihn geschaffen und unterlag seiner Entscheidungsgewalt. Er war zwar in der V. wohnhaft, hielt sich aber regelmäßig in F. auf, um die Geschäfte der Organisation zu koordinieren. E. Z. hatte bereits vor 2016 begonnen, Finanztransfergeschäfte nach dem NX.-Modell durchzuführen. Sein Partner war dabei sein langjähriger Freund, der gesondert verfolgte A. O., Inhaber des Juweliergeschäfts „U.“ in der GR.-straße in W., der in ständigem Kontakt zu einer damals für Auszahlungen im Rahmen des NX.-Systems zuständigen Wechselstube in der V. stand. Diese Partnerschaft dauerte an bis zu einem Streit mit Z. etwa im Jahr 2018. Z. stand mit den Kunden des Finanztransfersystems in direktem Kontakt und organisierte im Zusammenwirken mit den Angeklagten und weiteren Mitgliedern der Organisation die Durchführung der Transfers, insbesondere die Geldeinzahlung in F. und im meist unmittelbaren zeitlichen Anschluss daran die Auszahlung in der V.. Dem Z. oblag es zudem, die Preise für die von der Organisation erbrachten Dienstleistungen festzusetzen und die Ankaufspreise des auszuführenden Altgolds, das von Dritten erworben wurde, zu fixieren. Die Auszahlungen in der V. bestritt er soweit erforderlich auch aus eigenen Barmitteln. Für die erbrachten Zahlungsdienste der Organisation in Form des „NX.-Bankings“ vereinnahmte E. Z. eine Provision in Höhe von 1-3 % der transferierten Vermögenswerte. Aus dieser Provision wurden teils direkt und teils mittelbar auch die Löhne und weiteren Zuwendungen an die weiteren Mitglieder der Organisation finanziert. Den Ausgleich der Töpfe durch Edelmetallausfuhren delegierte er an den Logistikbereich der Organisation, dem der Verurteilte I. und die gesondert Verfolgten AG., GY. und JB. zuzurechnen sind. Der ab 2016 in die Organisation eingebundene Verurteilte I. betrieb in Zusammenarbeit mit den ihm unterstehenden gesondert verfolgten AG. und JB. ein Firmengeflecht zum Zwecke des scheinbar legalen Goldtransfers in die V.. Der Verurteilte I. war dem Z. und dem Angeklagten Y. zuvor durch den gesondert verfolgten ID., der sich zugleich für diesen verbürgte, als besonders vertrauensvoller potentieller Mitarbeiter vorgestellt worden. Dem Verurteilten I. war zu Beginn seiner Tätigkeit auf Anweisung des Z. durch den Angeklagten Y. 10.000 EUR leihweise zur Verfügung gestellt worden. Während die gesondert verfolgten AG. und JB. in erster Linie für die Führung der für die Goldtransfers genutzten Firmen „SF.“ und „WC.“ nach näherer Anweisung des Verurteilten I. zuständig waren, war der gesondert verfolgte GY. spätestens ab Ende 2018 insbesondere mit Geld- und Goldtransporten im Zusammenhang mit Goldtransfers in die V. und deren Vorbereitung – etwa durch den Ankauf von Altgold mittels eingezahlter Geldmittel – befasst. Dem Verurteilten I. oblag auch die Abrechnung der über den Logistikbereich der Organisation erbrachten Leistungen anhand der Altgoldmengen gegenüber E. Z. und anderen Auftraggebern. Ebenfalls erfolgte durch ihn die Entlohnung der Mitarbeiter des Logistikbereichs, namentlich der gesondert verfolgten AG. und JB. mit einem monatlichen festen Lohn von 2.000 EUR, während etwa der gesondert verfolgte GY. von dem gesondert verfolgten Z. unmittelbar bezahlt wurde bzw. seinen Lohn – wie etwa bei der geplanten Abholung von 1,505 Mio. EUR bei dem Angeklagten Y. am 29.01.2019 – den abzuholenden Geldbeträgen selbst entnehmen durfte. I. selbst erhielt für die Edelmetallausfuhren im Rahmen des Finanztransfersystems durch den gesondert verfolgten E. Z. eine Entlohnung von regelmäßig 50-70 EUR pro Kilo des transportierten Altgoldes. b) Rolle des Angeklagten Y. Der Angeklagte Y. ging in F. bereits seit 2006 dem Goldhandel nach und hatte bereits mehrere Juweliergeschäfte im Großraum W. betrieben, als er Ende 2015 unter dem Namen „SJ. FK.“ ein Gewerbe zum Zwecke des Edelmetallhandels gründete und seine damalige Ehefrau als formale Inhaberin und Geschäftsführerin einsetzte. Das Unternehmen ging im Wesentlichen dem Altgoldhandel nach. Nachdem er das Gewerbe Anfang 2017 abgemeldet und im Jahr 2018 die X. Q. GmbH gegründet hatte, führte er das Geschäft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit diesem neuen Unternehmen fort. Er besaß kein Juweliergeschäft mit einer an Publikumsverkehr gerichteten Auslage, sondern besonders gesicherte Geschäftsräumlichkeiten im Hinterhof der K.-straße N72 in W.. Dort befanden sich mehrere Arbeitsplätze für die Mitarbeiter, Tresore, Geldzählmaschinen, ein Schmelzofen und eine Videoüberwachungsanlage. Die X. erwirtschaftete ihren legalen Gewinn wie folgt: Der Angeklagte Y. kaufte bei anderen Goldhändlern bzw. Juwelieren Altgold in Form von Schmuck oder Bruchgold, welches er in der Regel durch seine Mitarbeiter mit Firmenfahrzeugen abholen und bar bezahlen ließ. Dieses ließ er sodann in den Räumlichkeiten der X. zu Goldbarren schmelzen und verkaufte diese an Scheideanstalten, welche die entsprechenden Kaufpreise in der Regel auf das Geschäftskonto der X. überwiesen. Die Differenz aus Einkaufspreis und Verkaufspreis verblieb der X. somit als Gewinn. Der Angeklagte beschäftigte im Rahmen dieses Geschäftsbetriebs mehrere Mitarbeiter, namentlich die Zeugen WS. ZK., YA. KW., YH. RP., und AA. ZT.. Bereits vor dem Tatzeitraum, nämlich ab Ende 2016 war der Angeklagte Y. dergestalt in die Organisation eingebunden, dass er von dem gesondert verfolgten O. als engem Partner des Z. hohe Bargeldbeträge erhielt, dafür Altgold kaufte, das er im Regelfall selbst in den Räumlichkeiten der X. einschmolz und anschließend weiteren Beteiligten der Organisation verkaufte. Die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Goldes und dem angerechneten Verkaufspreis blieb als Gewinn für den Angeklagten Y.. Dieser hatte bereits nach kurzer Zeit aufgrund der hohen Geldbeträge erkannt, dass der Zweck des Goldeinkaufs mit anschließendem Einschmelzen das leichtere Verbringen von Vermögenswerten in die V. zum Zwecke der dortigen Auszahlung war. Bis etwa Mitte 2018 hatte sich der Angeklagte Y. nach seinen Angaben aus Anlass von Immobiliengeschäften seines Bruders in der V. bei dem gesondert verfolgten Z. verschuldet, woraufhin es zu einem Streit der beiden kam. Im Zuge dessen kam es zu einer Umstellung der Beteiligung des Angeklagten Y. an dem Finanztransfersystem des Z. wie folgt: Über Messengerdienste wurden – in der Regel unmittelbar durch den gesonderten verfolgten Z. – Finanztransferaufträge weiter nach dem zuvor dargestellten Modus Operandi entgegengenommen und Details wie etwa die Geldannahme besprochen. Die Adresse und Uhrzeit für die jeweiligen Geldannahmen wurden nun aber an den Angeklagten Y. oder den Angeklagten B. weitergegeben, um die Bargeldbeträge anzunehmen und anschließend in den Räumlichkeiten der X. zu verwahren. Hierzu wurde ein Kurier mit der Abholung und Anlieferung des Geldes beauftragt, wenn dieses nicht vor Ort unmittelbar abgegeben werden sollte. Für die Abholung der Gelder bei NX.-Kunden stellte der Angeklagte Y. die Firmenfahrzeuge der X. und seine Mitarbeiter, unter anderem die Zeugen ZK., RP. und KW. zur Verfügung, die dann unter Koordination durch den Angeklagten B. einzelne Kurierfahrten durchführten. Diese holten die Bargeldbeträge an den ihnen mitgeteilten Adressen ab und brachten sie in die Räumlichkeiten der X. in der K.-straße. Auf diese Weise in den Räumlichkeiten der X. in der K.-straße N72 in W. zum Zwecke von NX.-Finanztransfers mindestens wöchentlich angelieferte, regelmäßig auch sechsstellige Bargeldbeträge wurden anschließend gezählt und zwischengelagert. Die Räumlichkeiten des Angeklagten Y. erschienen den Mitgliedern der Organisation aufgrund der vorhandenen Tresore, Geldzählmaschinen und installierter Überwachungs- und Alarmtechnik als besonders geeignet. Die verwahrten Geldbeträge händigte der Angeklagte Y. danach weiteren Mitgliedern der Organisation aus, um den Ankauf von Altgold zum Zwecke des Transfers in die V. und der Auszahlung der eingezahlten Vermögenswerte in der V. entsprechend dem Modus Operandi zu ermöglichen. Als Abholer fungierte etwa die gesondert verfolgte AG. und – jedenfalls ab Ende 2018 – der gesondert verfolgte GY.. Mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume der X. am 29.01.2019 endete die Zugehörigkeit des Angeklagten Y. zu der Organisation. Im Zuge dieser Durchsuchung wurde Bargeld in Höhe von 1.505.000 EUR sichergestellt, das noch am selben Tag durch den gesondert verfolgten GY. abgeholt und nach YJ. gebracht werden sollte, um damit größtenteils Gold nach dem dargestellten Modus Operandi anzukaufen. Ein Betrag von 2.000 EUR war als Entlohnung für den gesondert verfolgten GY. vorgesehen. Insgesamt handelte sich um 1.200.000 EUR in einer verplombten Reisetasche und 305.000 EUR in einem Rucksack. Das Geld in beiden Behältnissen war mit Gummibändern zu jeweils 100 Banknoten desselben Nennwerts gebündelt. Davon wurden je fünf Geldbündel mit einem weiteren Gummiband zu einem größeren Geldbündel zusammengefügt, wodurch Geldbündel von insgesamt 500 Banknoten des gleichen Nennwerts entstanden. Ferner wurden 44.025 EUR in einem Tresor aufgefunden, deren Zweckbestimmung nicht ausschließbar legaler Natur war. Hinsichtlich des Betrags von 1.200.000 EUR war davon auszugehen, dass der Angeklagte Y. diesen von seinem in der V. wohnhaften Bruder RZ. Y. erhalten hatte, um ihn in eigener Verantwortung in F. zu investieren, und zu dessen Rückzahlung er darlehensweise zumindest in Höhe von 850.000 EUR (1.200.000 abzüglich 350.000 EUR Rückzahlung des an den Bruder gewährten Kredits) verpflichtet war, oder dass es sich bei dem Geldbetrag – wie etwa von dem Verurteilten I. in dem gegen ihn geführten Verfahren geschildert – um zuvor seitens des Angeklagten B. angelieferte Kundengelder gehandelt hat. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten die erstgenannte von dem Angeklagten Y. behauptete Variante angenommen. Der Angeklagte Y. erhielt für seine Beteiligung an den Finanztransfersystems eine Provision in Höhe von 0,25% der zu transferierenden Geldsumme, welche mit seinen auf legalen Geschäften beruhenden Schulden bei dem gesondert verfolgten Z. verrechnet wurden. Bis zum 29.01.2019 hatte der Angeklagte Y. hierdurch einen Erlös von mindestens 20.000 EUR erzielt, der mit seinen Schulden bei dem gesondert verfolgten Z. verrechnet wurde. c) Rolle des Angeklagten B. Der Angeklagte B. war ab Mitte des Jahres 2018 im Auftrag des gesondert verfolgten Z. aufgrund seiner arabischen Sprachkenntnisse für einen besonderen, arabisch-stämmigen Kundenkreis als leitender Kurier für Geldeinzahlungen im Rahmen von Finanztransfergeschäften tätig. Er war zuvor im April 2018 zu der Gruppierung über den gesondert verfolgten O. und über einen gemeinsamen Bekannten namens „AM.“ aus UC. gelangt, der die Wechselstube „QS.“ in UC. betrieb und sich an dem Geschäftsmodell der Gruppierung beteiligte, indem er hierüber Auszahlungen in der V. vornahm. Nachdem sich der Angeklagte B. in kurzer Zeit das Vertrauen der Beteiligten erarbeitet hatte, indem er zuverlässig zunächst kleinere und sukzessiv steigende Geldbeträge transportiert hatte, koordinierte er im Weiteren die Annahme der Barmittel, indem er das Geld zunächst selbst, später mit Unterstützung des Angeklagten Y. und dessen Mitarbeiter annahm und nach der Zählung die angenommenen Summen per Messengerdienst an den gesondert verfolgten Z. mitteilte. Da der Angeklagte B. selbst keinen Führerschein besaß, konnte er, sofern dies nötig erschien, zu auswärtigen Geldübergabeorten selbst nur mit der Bahn reisen oder sich als Beifahrer durch die Mitarbeiter der X. fahren lassen. Mit den mit den Geldauszahlungen in der V. befassten Personen, einem „FO. WG.“ und einem „FO. BN.“, und dem als Geldboten tätigen gesondert verfolgten RV. XW. stand der Angeklagte B. ebenfalls in Kontakt und tauschte mit diesen über zu diesem Zweck errichtete Chatgruppen Nachrichten über anstehende Geldannahmen und Auszahlungen aus. Der Angeklagte B. erlangte durch seine Tätigkeit zunehmend das Vertrauen des gesondert Verfolgten Z. und dementsprechend eine wachsende Entlohnung von zunächst 400 bis 500 EUR bis zuletzt etwa 1.000 EUR monatlich. Insgesamt erhielt er für seine Tätigkeit bis zum 29.01.2019 einen Geldbetrag von 8.500 EUR. Mit der Durchsuchung der Geschäftsräume der X. am 29.01.2019 endete ebenfalls die Zugehörigkeit des Angeklagten Y. zu der Organisation. 3. Beispielhafte Bargeldannahmen Entsprechend der vorgenannten Rollenverteilung kam es beispielsweise zu folgenden Bargeldannahmen unter Einbindung der Angeklagten im Tatzeitraum: Am 13. oder 14.04.2018 holte ein Kurier auf Anweisung des Angeklagten B., der sich wiederum mit dem gesondert verfolgten O. abstimmte, 10.000 EUR bei einem NX.-Kunden (Einzahler) ab. Nachdem der Angeklagte B. mit dem gesondert verfolgten O. einen Termin für die Auszahlung abgestimmt hatte, wurde der Betrag abzüglich 100 EUR Provision im bedeckten Basar in UC. ausgezahlt und von „JQ.“ an den endgültigen Empfänger ausgehändigt. Am 04.05.2018 informierte B. den gesondert verfolgten O., dass er einen Geldbetrag von 100.000 EUR angenommen habe. Zudem fragte er O., ob man in UC. in der Lage sei, diesen Betrag am Folgetag auszuzahlen. Der gesondert verfolgte O. wies daraufhin B. an, den RV. XW. sofort loszuschicken, um eine entsprechende Auszahlung vorzunehmen. Am 06.06.2018 informierte B. den gesondert verfolgten O., dass ein Geldbetrag in Höhe von 190.000 EUR angenommen worden sei. O. teilte daraufhin mit, dass die Auszahlung am Folgetag vorgenommen werden solle abzüglich einer Provision in Höhe von 1.500 EUR. Am 24.06.2018, einem Sonntag, teilte B. dem gesondert verfolgten O. mit, dass er an diesem Wochenende dem Angeklagten Y. insgesamt etwa 400.000 EUR übergeben habe. Am 29. und 30.08.2018 wies der Angeklagte B. nach vorheriger Abstimmung mit dem Angeklagten Y., der den Abholtermin und als Kurier den gesondert verfolgten WS. ZK. bestimmt hatte, Letzteren an, nach YJ. zu fahren, um dort im Auftrag des Angeklagten Y. voraussichtlich 170.000 EUR abzuholen. Dieser holte an verschiedenen Adressen in YJ. insgesamt 224.200 EUR ab und brachte es nach W.. Anschließend wurde der entsprechende Betrag abzüglich Provision in der V. ausgezahlt. Am 12.09.2018 holte der gesondert verfolgte YA. KW. auf Anweisung des Angeklagten B. einen Geldbetrag von jedenfalls über 118.880 EUR in der Ahrensburger Straße 48 in 22041 NP. ab und brachte das Geld in die GR.-straße in W.. Der Angeklagte B. wies anschließend am 13.09.2018 den gesondert verfolgten XW. an, die in UC. auszuzahlenden 118.880 EUR dem FO. WG. zu übergeben. Am 27.09.2018 holte der gesondert verfolgte AN. auf Anweisung des Angeklagten B. 39.000 und 53.300 EUR an 2 Adressen in YJ. ab und brachte diese zu den Räumlichkeiten der X., nachdem der Angeklagte B. die Höhe der Beträge dem Angeklagten Y. per Messenger mitgeteilt hatte. Am 01.10.2018 holte der gesondert verfolgte RP. auf Anweisung des Angeklagten B. 106.500 EUR in der OJ.-straße in GJ. ab. Der Angeklagte B. teilte anschließend die erfolgte Abholung dem Angeklagten Y. mit und beauftragte den gesondert verfolgten XW. am Folgetag, denselben Betrag in UC. an FO. WG. weiterzugeben. Am 07.10.2018 holte der gesondert verfolgte YA. AN. auf Anweisung des Angeklagten B. 185.000 EUR an derselben Adresse ab, nachdem der Angeklagte Y. dem Angeklagten B. zuvor diese Adresse und die Erreichbarkeit des gesondert verfolgten AN. mitgeteilt hatte. Anschließend bat der Angeklagte B. den gesondert verfolgten Z. um Auszahlung dieses Betrages in der V. und den gesondert verfolgten XW. um Abholung des auszuzahlenden Betrages in der V.. Am 27.10.2018 holte der gesondert verfolgte ZK. auf Anweisung des Angeklagten B. etwa 500.000 EUR im JC.-weg in DY. ab, nachdem Letzterer ihm und dem Angeklagten Y. diese Adresse mitgeteilt hatte. Nachdem das Geld zu den Räumlichkeiten der X. gebracht worden war, teilte der Angeklagte B. dem gesondert verfolgten XW. den in UC. auszuzahlenden Betrag von 499.840 EUR abzüglich 8.750 EUR – als Provision für Z. – mit. Am 24.11.2018 teilte FO. WG. dem Angeklagten B. mit, dass ein in die V. zu transferierender Geldbetrag von 500.000 EUR in KU. abzuholen sei. Auf Anweisung des Angeklagten B. fuhr sodann ein Kurier nach KU. und holte dort in FG.-straße diesen Geldbetrag ab und brachte ihn in die Räumlichkeiten der X.. Am Folgetag erhielt der gesondert verfolgte XW. in UC. nach Abzug der Provision für Z. 493.500 EUR und gab seinerseits 490.950 EUR an FO. WG. weiter. Am 30.11.2018 holte der gesondert verfolgte AN. auf Anweisung des Angeklagten B. in der VE.-straße in DY. 600.000 EUR ab, während der Angeklagte B. in Messenger-Kontakt mit FO. WG. stand und die Übergabe koordinierte. Das Geld wurde anschließend nach W. zur X. verbracht und der Angeklagte B. forderte am Folgetag den gesondert verfolgten XW. auf, an FO. WG. 600.000 EUR abzüglich 10.500 EUR (1,75%) weiterzugeben, also 589.500 EUR. XW. teilte mit, 589.500 EUR von dem Angeklagten Y. erhalten zu haben und an FO. WG. weiterzugeben. Am 10.12.2018 holte der gesondert verfolgte AN. auf Anweisung und durch nähere Koordination des Angeklagten B. mit FO. WG. 944.145 EUR in kleiner Stückelung in der IZ.-straße in QB. ab und brachte das Geld in die Räumlichkeiten der X. in W.. Am Folgetag teilte der Angeklagte B. dem gesondert verfolgten XW. mit, dass der Betrag abzüglich 16.520 EUR in der V. an FO. WG. weiterzugeben sei. Am 20.12.2018 holte der gesondert verfolgte ZK. auf Anweisung des Angeklagten B. in der BO.-straße in IQ., einem Vorort von AL., einen Geldbetrag von 500.000 EUR in 10- und 20-Euro-Scheinen, verpackt in einer Plastiktüte, ab und verbrachte diesen nach W.. Am Folgetag wies der Angeklagte B. den gesondert verfolgten XW. an, den Betrag abzüglich 8.750 EUR in der V. an FO. WG. weiterzugeben. Am N72.01.2019 holte der gesondert verfolgte RP. auf Anweisung des Angeklagten B. in der Straße DD.-straße in PO., einem Vorort von DY., 650.000 EUR ab und brachte das Geld nach W.. Anschließend wies der Angeklagte B. den gesondert verfolgten XW. an, das Geld in der V. auszuzahlen. Der Angeklagte Y. war dabei im Tatzeitraum unmittelbar an der Annahme von Geldern in Höhe von mindestens 8 Mio. Euro und der Angeklagte B. von mindestens 37 Mio. Euro befasst. 4. Einzelausfuhren von LD. in die V. Im Zeitraum von April 2018 bis zum 29.01.2019 transferierte die Organisation auf die dargestellte Weise über die Firmen SF. und WC. an die Fa. WK. in der V. LD. im Wert von ca. 100 Millionen Euro. Im Einzelnen kam es zu folgenden Edelmetallausfuhren von der Firma MQ. UG an die Firma WK.: lfd. Nr. MRN Ausgangs-datum Waren-beschreibung Eigenmasse Rechnungs-betrag 1 N05 12.04.2018 35 Barren Gold 56,440 1.337.628,00 € 2 N06 16.04.2018 52 Barren Gold 138,304 2.612.562,56 € 3 N07 23.04.2018 53 Barren Gold 89,168 1.716.484,00 € 4 N08 25.04.2018 43 Barren Gold 60,819 1.307.616,89 € 5 N09 07.05.2018 50 Barren Gold 104,717 1.934.122,99 € 6 N10 09.05.2018 48 Barren Gold 78,880 1.727.461,05 € 7 N11 14.05.2018 82 Barren Gold 120,118 2.284.644,36 € 8 N12 15.05.2018 39 Barren Gold 56,624 1.199.294,20 € 9 N13 22.05.2018 60 Barren Gold 108,410 2.043.528,50 € 10 N15 22.05.2018 29 Barren Gold 54,618 1.171.547,52 € 11 N16 23.05.2018 109 Barren Silber 356,493 131.902,47 € 12 N17 28.05.2018 52 Barren Gold 84,300 16.834.771,00 € 13 N18 04.06.2018 55 Barren Gold 88,378 1.771.978,90 € 14 N19 05.06.2018 7 Barren Gold 28,000 988.960,00 € 15 N20 11.06.2018 52 Barren Gold 118,350 2.215.512,00 € 16 N21 18.06.2018 13 Barren Gold 51,368 1.769.627,60 € 17 N22 18.06.2018 62 Barren Gold 104,568 1.935.553,68 € 18 N23 25.06.2018 50 Barren Gold 110,657 2.060.433,34 € 19 N24 02.07.2018 41 Barren Gold 75,445 1.406.294,80 € 20 N25 03.07.2018 10 Barren Gold 40,000 1.348.000,00 € N72 N26 16.07.2018 51 Barren Gold 93,540 1.725.813,00 € 22 N27 23.07.2018 10 Barren Gold 40,023 1.288.340,37 € 23 N28 23.07.2018 40 Barren Gold 92,517 1.687.510,08 € 24 N29 08.08.2018 9 Barren Gold 30,760 998.162,00 € 25 N30 27.08.2018 37 Barren Gold 70,461 1.192.202,49 € 26 N31 15.10.2018 19 Barren Gold 52,628 1.465.689,80 € 27 N32 22.10.2018 24 Barren Gold 65,379 1.840.418,85 € 28 N33 29.10.2018 9 Barren Gold 32,455 952.229,70 € 29 N34 31.10.2018 14 Barren Gold 46,969 1.521.795,60 € 30 N35 01.11.2018 9 Barren Gold 29,569 936.450,23 € 31 N36 09.11.2018 9 Barren Gold 31,816 31.816,12 € 32 N37 12.11.2018 9 Barren Gold 30,751 631.007,03 € 33 N38 15.11.2018 17 Barren Gold 45,549 1.346.428,44 € 34 N39 19.11.2018 19 Barren Gold 58,743 1.794.598,65 € 35 N40 22.11.2018 16 Barren Gold 36,180 862.893,00 € 36 N41 26.11.2018 29 Barren Gold 79,912 2.487.660,56 € 37 N42 30.11.2018 7 Barren Gold 30,698 955.628,74 € 38 N43 03.12.2018 22 Barren Gold 66,502 2.161.315,00 € 39 N44 06.12.2018 6 Barren Gold 22,006 684.163,43 € 40 N45 10.12.2018 12 Barren Gold 44,627 1.410.213,20 € 41 N46 13.12.2018 6 Barren Gold 25,037 751.616,74 € 42 N47 13.12.2018 9 Barren Gold 14,494 303.069,54 € 43 N48 17.12.2018 14 Barren Gold 64,094 2.158.044,98 € 44 N49 17.12.2018 9 Barren Gold 30,588 672.936,00 € 45 N50 19.12.2018 11 Barren Gold 35,140 1.232.008,40 € 46 N51 20.12.2018 14 Barren Gold 37,462 876.610,80 € 47 N52 24.12.2018 8 Barren Gold 49,500 1.450.350,00 € 48 N53 27.12.2018 19 Barren Gold 37,561 1.062.976,30 € 49 N54 29.12.2018 9 Barren Gold 37,120 966.233,60 € 50 N55 03.01.2019 19 Barren Gold 63,691 1.429.862,95 € 51 N56 05.01.2019 6 Barren Gold 29,130 836.322,30 € 52 N57 07.01.2019 18 Barren Gold 30,195 691.465,50 € 53 N58 10.01.2019 16 Barren Gold 53,987 1.444.164,56 € 54 N59 14.01.2019 16 Barren Gold 18,774 464.844,24 € 55 N60 17.01.2019 14 Barren Gold 42,451 1.189.901,53 € 56 N61 19.01.2019 10 Barren Gold 56,680 1.827.363,20 € 57 N62 N72.01.2019 N72 Barren Gold 33,190 798.551,40 € 58 N63 22.01.2019 8 Barren Gold 25,090 903.992,70 € 59 N64 23.01.2019 8 Barren Gold 36,890 1.097.477,50 € 60 N65 24.01.2019 15 Barren Gold 30,271 708.038,69 € 61 N66 26.01.2019 6 Barren Gold 18,099 496.817,55 € 62 N67 27.01.2019 8 Barren Gold 45,200 1.549.908,00 € 63 N68 28.01.2019 22 Barren Gold 25,677 568.232,01 € Summe 3.767,063 97.253.048,64 € Im Einzelnen kam es zu folgenden Edelmetallausfuhren von der Firma WC. an die Firma WK.: lfd. Nr. MRN Ausgangs-datum Warenbeschreibung Eigen-masse Rechnungs-betrag 1 N69 03.04.2018 49 Barren Gold 92,750 1.764.105,00 € 2 N70 05.04.2018 44 Barren Gold 73,600 1.399.872,00 € 3 N71 10.04.2018 58 Barren Gold 118,950 2.244.586,50 € Summe 285,300 5.408.563,50 € Beiden Angeklagten war bei ihrer Tätigkeit für die Organisation bewusst, dass diese auf den illegalen Betrieb eines Finanztransfersystems in die V. gerichtet war. Neben den eigenen finanziellen Interessen kam es den Angeklagten darauf an, den Fortbestand des Finanztransfersystems für die Zukunft zu sichern und eine Enttarnung und Zerschlagung des Systems durch Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden, um sich so zugleich eine maßgebliche Erwerbsquelle für ihren Lebensunterhalt zu sichern. II. Geldwäsche Am 11.03.2020 oder kurz zuvor erteilte der Angeklagte Y. seinem Mitarbeiter, dem insoweit Verurteilten WS. ZK. die Anweisung, in seinem Auftrag nach NP. zu fahren und dort einen hohen Geldbetrag abzuholen. Zuvor hatte der Angeklagte Y. einem früheren Geschäftspartner zugesagt, etwa 100.000 EUR für diesen aus NP. abzuholen und nach W. zu bringen und von diesem Zeit und Ort der Übergabe erfahren. Das zu transportierende Geld wollte der Angeklagte zumindest zwischenzeitlich für den Ankauf von Altgold nutzen, welches er anschließend mit Gewinn wieder verkaufen wollte. Aus dem Verkaufserlös wollte er dann seinen eigenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis entnehmen und den Rest zur Auszahlung des zu transferierenden Geldbetrags an den Geschäftspartner in W. nutzen. Um die Herkunft des Bargelds bei einer Kontrolle plausibel zu machen und eine legale Herkunft des Geldes aus dem Geschäftsbetrieb der X. vorzutäuschen, stellte der Angeklagte Y. einen Lieferschein der X. über 100.000 EUR zum Zwecke des Ankaufs von Alt- bzw. Bruchgold auf den WS. ZK. aus. Am 11.03.2020 begab sich der ZK. mit einem Firmenwagen der X. nach NP. und traf sich dort gegen 12:15 Uhr auf dem VQ.-straße in Höhe der Hausnummer 00 mit dem Zeugen B. MR., der wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammen mit dem Verurteilten JW. UY. rechtskräftig verurteilt ist. Der Zeuge MR., der u.a. mit dem UY. im Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich 13.03.2020 einen schwunghaften Kokainhandel in NP. betrieb, hatte kurz zuvor 3 kg Kokain für insgesamt 84.000 EUR verkauft und übergab dem gesondert verfolgten ZK. diesen Betrag in zwei eingeschweißten Geldpaketen von 50.000 EUR und 34.000 EUR verpackt in einer Tüte des Lebensmitteldiscounters TS.. Dabei handelte es sich trotz des geringeren Betrages um die für die Abholung durch den Angeklagten Y. bzw. dessen Mitarbeiter ZK. bestimmte Geldsumme. Dieser nahm das Geld entgegen und legte es in sein Fahrzeug. Anschließend fuhr er auf ein Tankstellengelände, wo er längere Zeit auf weitere Anweisungen des Angeklagten Y. wartete. Nach weiteren telefonischen Kontaktaufnahmen mit dem gesondert verfolgten YA. KW., einem Mitarbeiter der X., und dem Angeklagten Y., wurde aus Anlass der Observation der Betäubungsmittelgeschäfte des Zeugen MR. eine Zollkontrolle auf dem Tankstellengelände durchgeführt und der entgegengenommene Geldbetrag von 84.000 EUR schließlich sichergestellt. Im Rahmen dieser Zollkontrolle zeigte der gesondert Verfolgte ZK. entsprechend einer zuvor von dem Angeklagten Y. erteilten Anweisung den ihm eigens hierfür mitgegebenen Lieferschein vor und erklärte, das Geld von seinem Chef – dem Angeklagten Y. – erhalten zu haben, um hiermit Gold in NP. anzukaufen. Der Angeklagte Y. hatte zwar weder Kenntnis von der konkreten Herkunft des Geldes noch von der Identität oder den Straftaten des Zeugen MR., hielt es allerdings für möglich, dass das Geld aus Straftaten – insbesondere auch aus dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – herrührt, fand sich damit aber aus eigenem finanziellen Interesse ab. III. Verfahrensgang Das hiesige Strafverfahren wurde aus Anlass mehrerer Bargeldaufgriffe in HH. mit einem Schwerpunkt am Flughafen W. im Jahr 2018 eingeleitet. Hintergrund war, dass V.-stämmige Personen größere Mengen Bargeld im Großgepäck transportierten und dieses in der Regel ohne zollrechtliche Anmeldung in die V. ausführen wollten. Ermittlungsführende Polizeidienststelle wurde das LKA HH. unter dem Arbeitsnamen „EG JF.“. Die Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche führten am Morgen des 29.01.2019 zu Durchsuchungsmaßnahmen in Privatwohnungen sowie Geschäftsräumen hauptsächlich von Goldhändlern im Großraum W., so unter anderem auch der Geschäftsräume der X.. Dabei wurden Mobiltelefone der Angeklagten sichergestellt und ausgewertet. Insbesondere aus den Mobiltelefonen des Angeklagten B. (CP. 6s, Rufnummer Tel01 und CP. 7 Plus, Rufnummer Tel02) ergaben sich umfangreiche Erkenntnisse zu der Funktionsweise der Organisation und diversen Tathandlungen. Zeitweilig parallel dazu erfolgten zudem Ermittlungen des Zollfahndungsamtes JT. und des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in BF. gegen zahlreiche Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines illegalen Finanztransfersystems („EK WT.“). Mit Verfügung vom 19.01.2021 trennte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen die beiden hiesigen Angeklagten aus dem noch verdeckt geführten Ursprungsverfahren der EK WT. ab. Es wurden Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse u.a. gegen die hiesigen Angeklagten erlassen. Die Zugriffsmaßnahmen sowie Verhaftung des Angeklagten Y. erfolgten am 27.01.2021. Am 29.01.2021 stellte sich der Angeklagte B. selbst bei der Polizei. Am 19.02.2021 fanden jeweils Haftprüfungstermine statt, in denen sich die Angeklagten bereits teilweise geständig zur Sache einließen, woraufhin sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurden. Im Rahmen von Vernehmungen am 18.03.2021 und 11.05.2021 ließ sich der Angeklagte B. weiter umfassend und über seinen Tatbeitrag hinaus vollumfänglich geständig zur Sache ein. Am 27.09.2021 wurde Anklage gegen die gesondert verfolgten I., AG. und JB. und am 06.10.2021 gegen den gesondert verfolgten GY. aus dem Verfahren der EK WT. erhoben. Die Hauptverhandlung der daraufhin verbundenen Strafverfahren fand vom 14.02.2022 bis zum 23.05.2022 statt, wobei die dortigen Angeklagten zum Teil auch umfangreiche Angaben zu den Tatbeiträgen der hiesigen Angeklagten machten. Am 28.06.2022 wurde schließlich auch in dieser Sache Anklage erhoben. In der hiesigen Hauptverhandlung ist das Verfahren betreffend die Fälle 2 (Fallakte 1), 3 (Fallakte 3), 4 (Fallakte 5) und 6 (Fallakte 10) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft W. vom 29.06.2022 (Az.: StA W. 115 Js 897/18) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung eingestellt worden. Dabei hat der Angeklagte Y. auf alle ihm eventuell zustehenden Rechte an den in den Fällen 2 und 3 sichergestellten Geldbeträgen in Höhe von 325.635 EUR bzw. 335.000 EUR verzichtet, während die in Fall 4 beschlagnahmten 279.905 EUR sowie in Fall 6 sichergestellten 5,9 Kilogramm Goldschmuck gem. § 111n StPO an ihn herausgegeben worden sind. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren zudem bezüglich des Falles 1 auf den Vorwurf des vorsätzlichen und gemeinschaftlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung beschränkt worden. Die Angeklagten haben ferner den Verzicht erklärt im Hinblick auf die Herausgabe ihrer sichergestellten Mobiltelefone, die bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung keinen erheblichen Wert aufwiesen. C. Beweiswürdigung I. Zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Angeklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Grund hat, ferner auf die Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2022, die verlesen, mit den Angeklagten erörtert und von ihnen als richtig anerkannt worden sind. Sie stützen sich weiter auf die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertevermerke der KOK’in WL. „Betreff: Erkenntnisse zu LK. Y.“ vom 16.10.2018 sowie „Betreff: K.-straße N72“ vom 18.10.2018 und die Auskünfte aus dem Handels- und Gewerberegister zur X. LD. GmbH. II. Zur Sache Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die durch eine Vielzahl auch objektiver Beweismittel vollumfänglich bestätigt werden. 1. Einlassungen der Angeklagten a) B. Der Angeklagte B. hat sich bereits im Ermittlungsverfahren wie folgt geständig zur Sache eingelassen: Die in der V. wohnhaften und der türkischen, arabischen und kurdischen Sprache mächtigen nicht näher identifizierbaren Personen „QR.“ und „AM.“ hätten die Wechselstube QS. in UC. betrieben und ihn 2018 mit dem gesondert verfolgten A. O. (auch „M.“ genannt) bekannt gemacht. Diese hätten ihm vorgeschlagen, für sie zu arbeiten, er solle Gelder abholen und zu O. bringen. Das habe er dann ab April 2018 getan. Anfangs habe er hierfür ein Taschengeld von 50 bis 100 EUR erhalten. Insgesamt habe er anfangs 400-500 EUR pro Monat für seine Tätigkeit erhalten, später 1.000 EUR. Das entgegengenommene Geld habe er dann jeweils an O., den Inhaber des Juweliergeschäfts U. Juwelier, in dessen Geschäft übergeben. Dieser habe es dann gezählt und den Betrag notiert. Von diesem Geld sei dann Gold angekauft und in die V. ausgeführt worden, um die Gelder in die V. zu transferieren. Das in die V. ausgeführte Gold habe ein „SY.“ erhalten, der das Gold dann verkauft habe. Der gesondert verfolgte RV. XW. habe die Gelder dann von „SY.“ in der V. abgeholt und zur Wechselstube „QS.“ von „QR.“ und „AM.“ gebracht, um diese in der V. auszuzahlen. Die Aufträge für die Geldannahmen habe er anfangs meist per WhatsApp von „QR.“ und „AM.“ erhalten oder von Mitarbeitern der Wechselstube namens „KY.“, „JS.“ und „ IL.“. In der V. habe es zudem einen „FO. WG.“ und einen „FO. BN.“ gegeben, die ebenfalls Auszahlungen entgegengenommen und an die Empfänger weitergeleitet hätten. Nachdem er „FO. WG.“ und „FO. BN.“ etwas später über RV. XW. kennengelernt habe, habe er von diesen Adressen erhalten, zu denen er dann gefahren sei, um Geld zu übernehmen. Dieses habe er ebenfalls zu dem gesondert verfolgten O. in die GR.-straße in W. gebracht. Bei O. habe er auch den gesondert verfolgten E. Z. kennengelernt, der mit diesem eng zusammengearbeitet habe. Z. werde auch „alter Mann“ genannt. Später habe er erfahren, dass Z. mit allen Geldanlieferungen zu tun habe, die bei O. abgegeben worden seien, und dass er auch bei den entsprechenden Goldausfuhren und Auszahlungen beteiligt sei. Er habe dann weiter als Geldkurier für Z. gearbeitet. Er habe die Adressen der Übergabeorte, wo er Gelder für Z. abholen sollte, von „FO. WG.“ und „FO. BN.“ erhalten, der Kontakt sei über RV. XW. erfolgt. Er habe zudem mit dem Angeklagten Y. zusammengearbeitet. Nachdem er aus der V. von „FO. WG.“, der nur Arabisch spreche, eine Nachricht erhalten habe, dass Geld angenommen werden solle, habe er das dem Angeklagten Y. mitgeteilt, der dann bestimmt habe, welcher seiner Mitarbeiter KW., ZK., RP. oder AN. die Fahrt durchführen solle. Er selbst habe keine Entscheidungsgewalt darüber gehabt, wer fahre. Manchmal sei er auch gefahren worden. Die Identifizierung der Kuriere und Geldeinzahler sei durch Austausch eines „Tokens“ erfolgt, also der Seriennummer eines Geldscheins, die per Foto vorab übersandt worden sei, so dass der Kurier sich mittels des Geldscheines vor Ort als Berechtigter habe ausweisen können. Die Goldausfuhren hätten immer A. und E. organisiert. Die Goldausfuhren seien über Firmen erfolgt, die ein „C.“ für E. gegründet habe, eine Firma sei die „WC.“ im Innenhof der GR.-straße gewesen. Hinsichtlich der Herkunft der Gelder sei ihm gesagt worden, dass es Firmengelder seien. Er habe aber damit gerechnet, dass diese auch aus „schmutzigen Geschäften“, also auch Straftaten stammen könnten. Ihm sei nie gesagt worden, woher die Gelder tatsächlich stammten. Er hadere immer noch damit, diesen Fehler gemacht zu haben. Hätte er zu hundert Prozent gewusst, dass das Geld aus Straftaten stammte, hätte er das nicht gemacht. In der Hauptverhandlung hat er zunächst durch eine Erklärung seines Verteidigers und dann auf Befragen der Kammer persönlich sämtliche ihn betreffenden Anklagevorwürfe erneut vollumfänglich bestätigt und seine Einlassung im Ermittlungsverfahren im Einzelnen – teilweise auf entsprechende Vorhalte hin – bestätigt und vertieft. Auf Befragen der Kammer hat er zudem ausgeführt, dass er eine Herkunft der transferierten Gelder aus Straftaten wie etwa Steuerhinterziehung für möglich gehalten, sich aber damit abgefunden habe. Ihm sei zudem bewusst gewesen, dass die von ihm und den Kurieren angenommenen Geldbeträge später abzüglich Provision in der V. ausgezahlt würden. Die Beträge hätten zum Testen seiner Zuverlässigkeit anfangs bei 1.000 bis 2.000 EUR gelegen, dann aber bald 10.000 bis 20.000 EUR erreicht und schließlich häufig etwa 500.000 EUR betragen. Mit dem Geld sei Altgold angekauft, eingeschmolzen, auf dem Flugweg in die V. gebracht, dort verkauft und dann mittels des Erlöses die Auszahlung getätigt worden. Dass die angebotenen NX.-Finanztransfers nicht legal waren, sei ihm bewusst gewesen. Zu dem Ablauf der Bargeldannahmen hat er ergänzend angegeben, dass er eine Nachricht aus der V. mit der Adresse für eine Geldannahme erhalten und dies dem Angeklagten Y. dann mitgeteilt habe, wenn das Geld zur X. hätte gebracht werden sollen. Dieser habe dann einen seiner Mitarbeiter benannt. Dem Mitarbeiter sei dann gesagt worden, er solle zu einer bestimmten Zeit zu einer bestimmten Adresse fahren, um Geld abzuholen. Der Mitarbeiter habe das Geld anschließend zur X. gebracht, wo es gezählt worden sei. Das Geld habe dann oft der gesondert verfolgte GY. erhalten. Manchmal sei er, also der Angeklagte B., manchmal auch der Angeklagte Y. angerufen worden zwecks Abholung des Geldes bei der X.. Einmal sei er, also der Angeklagte B., auch selbst mitgefahren nach YJ.. Er hat ferner angegeben, dass er über den gesamten Tatzeitraum hin einen Verdienst in Höhe von 8.500 EUR erhalten habe. Zu der geplanten Bargeldabholung durch GY. am 29.01.2019, dem Tag der Durchsuchung der X., hat sich der Angeklagte B. wie folgt eingelassen: Aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Zetteln von Z., welche dieser ihm am 29.01.2019 per Chatnachricht geschickt habe, ergebe sich, wieviel Geld GY. habe erhalten sollen, um es anschließend nach YJ. zu bringen. Z. habe ihm – dem Angeklagten B. – vertraut und ihm die Zettel aus seinem Heft geschickt, aus denen sich das ergebe. GY. sei derjenige gewesen, der immer nach YJ. gefahren sei. GY. sei normalerweise auch immer zu dem Angeklagten Y. gekommen. Die Gelder seien in Koffer verpackt und diese mit einer Plombe versehen worden. Er könne sich erinnern, dass Z. ihm am Vorabend oder am Morgen des 29.01. gesagt habe, dass GY. 1,2 Mio. EUR abhole. Zu den weiteren sichergestellten Geldbeträgen könne er nichts sagen. b) Y. Der Angeklagte Y. hatte sich im Rahmen der Haftprüfung bereits wie folgt eingelassen: Er habe einen Goldhandel mit der X. Q. GmbH betrieben. Zum Geschäft der Firma habe der legale An- und Verkauf insbesondere von Gold gehört. Er sei aber auch angesprochen worden, höhere Geldbeträge anzunehmen und gegen Provision aufzubewahren, damit sie in die V. verbracht werden können. Er habe sich zunächst nichts dabei gedacht und eingewilligt. Im Laufe der Zeit seien ihm Zweifel an den Hintergründen dieser Vorgänge gekommen. Es sei aber sowohl im Goldgeschäft als auch insgesamt in der V. ausgesprochen üblich, auch große Geldbeträge in bar zu verfügen und zu transportieren, so dass sich seine Bedenken in Grenzen gehalten hätten. Er habe aber trotz der sich ihm stellenden Frage nach dem Interesse an der Verbringung von Bargeld in die V. Nachfragen dazu unterlassen. Ihm sei bewusst gewesen, dass das entgegengenommene Geld dem Z. zuzurechnen gewesen sei und A. O. sich auch um dessen Geld gekümmert habe. Das bei der Durchsuchung am 29.01.2019 sichergestellte Bargeld in Höhe von 1,2 Mio. EUR stamme aus legalen Geschäften seines Bruders in der V. und sei von dort ordnungsgemäß zur Ausfuhr deklariert und nach F. verbracht worden. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte Y. geständig eingelassen. Dabei hat er zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst eine schriftlich vorbereitete Erklärung seitens seines Verteidigers verlesen lassen und sich zu eigen gemacht, anschließend aber auch Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft über Verteidigererklärungen sowie zum Teil persönlich beantwortet und dabei die gegen ihn gerichteten Vorwürfe – soweit er verurteilt worden ist – wie folgt als zutreffend eingeräumt: aa) Finanztransfersystem Über den gesondert verfolgten A. O. habe der Angeklagte Ende 2016 den gesondert verfolgten E. Z. kennengelernt und angefangen, mit beiden Geschäfte zu machen. Z. sei der Chef gewesen. Beide seien sehr vertraut miteinander gewesen. Z. habe bei seinen Aufenthalten in W. bei O. gewohnt. Z. habe das legale Goldgeschäft des Angeklagten Y. für sich nutzen wollen. Daher habe er ihm vorgeschlagen, ihm Geld zu geben, damit er damit Altgold einkauft und daraus Barren schmelzen lasse. Die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis sei als sein Gewinn vorgesehen gewesen. Entsprechend dieser Vereinbarung habe der Angeklagte Y. dann hohe Bargeldbeträge angenommen, davon Altgold gekauft und eingeschmolzen. Die Barren habe er dann Z. übergeben. Im Einzelnen sei es so gewesen, dass er eine Nachricht von O. erhalten habe, dass er Geld auf der GR.-straße bei dem Juweliergeschäft U. des O. abholen könne. Dann habe er selbst oder einer seiner Mitarbeiter das Bargeld dort abgeholt. Mit dem Geld habe der Angeklagte Y. dann Altgold gekauft und eingeschmolzen. Die von ihm selbst hergestellten Barren habe dann O. oder ein von diesem beauftragter Kurier abgeholt und zum Zoll in den TH. Hafen in W. gebracht. In Ausnahmefällen habe der Angeklagte Y. das Gold auch selbst zum Zoll gebracht und dort O. bzw. dessen Mitarbeitern übergeben, damit es per Flug in die V. ausgeführt werden konnte. Nach einiger Zeit sei dem Angeklagten Y. klar geworden, dass diese Vorgänge einen nicht legalen Hintergrund hatten. Im Laufe der Zeit habe er sich dann bei Z. verschuldet. Es sei um Immobiliengeschäfte in der V. gegangen, bei denen der Bruder des Angeklagten Y. unter Liquiditätsproblemen gelitten habe. Er habe daher Schulden bei Z. genommen, indem er seinem Bruder durch Z. Beträge zwischen 50.000 und 80.000 EUR in der V. zur Verfügung stellen gelassen habe, bis sich schließlich bis 2018 ca. 350.000 EUR Schulden angehäuft hätten. Z. habe in der ersten Jahreshälfte 2018 sein Geld zurückgefordert und der Angeklagte Y. sei nicht in der Lage gewesen, dem nachzukommen. So sei es zu einem Streit zwischen beiden gekommen. Da er für den Angeklagten Y. gebürgt habe, habe auch O. eine Lösung gefordert. Z. habe dem Angeklagten Y. dann ca. Mitte 2018 ein anderes Geschäft vorgeschlagen: Z. habe Geld in die V. bringen wollen und dafür in F. verschiedene Sammelstellen gehabt. Er habe regelmäßig Geschäfte in YJ. gemacht und viel Geld dorthin gebracht. Er habe aber auch in W. größere Bargeldbeträge sicher lagern wollen. Er, also der Angeklagte Y., habe daher die Aufgabe bekommen, Bargeld für Z. aufzubewahren und nach ein paar Tagen an die Abholer wieder auszuhändigen. Es seien dann nach entsprechender Ankündigung durch Z. unterschiedliche Kuriere mit Bargeld in die Geschäftsräume der X. gekommen und hätten ihm oder seinen Mitarbeitern das Geld zur Aufbewahrung übergeben. Bald habe dann der Angeklagte B. das Bargeld zu ihm gebracht und dort sei es gezählt und dann gelagert worden. Der Angeklagte B. habe das Geld zuvor an verschiedenen Stellen abgeholt. Im Regelfall habe nach der Geldabgabe Z. angerufen und mitgeteilt, was mit dem Geld geschehen solle. So sei es auch vorgekommen, dass das Geld an verschiedene Kuriere übergeben werden sollte. Ein häufiger Kurier sei der gesondert verfolgte HD. GY. gewesen. Auch dabei habe der Angeklagte Y. erkannt, dass es sich um keinen üblichen Geldverkehr gehandelt habe und daraus den Schluss gezogen, dass dieser Geldverkehr einen ungesetzlichen Hintergrund habe. Für die Verwahrung des Geldes habe er einen Provisionsbetrag von 0,25 % der angenommenen Geldsumme gutgeschrieben bekommen. Das sei auf seine Schulden angerechnet worden. Der in der Anklageschrift genannte Betrag von ca. 8 Mio. EUR könne durchaus im Laufe der Zeit bis zum 29.01.2019 bei ihm gelagert worden sein. Jedenfalls seien ihm insgesamt ca. 20.000 EUR gutgeschrieben worden, so dass sich seine Schulden bei Z. auf ca. 330.000 EUR reduziert hätten. Anfang 2019 habe sich dann das Liquiditätsproblem des Bruders des Angeklagten Y. gelöst und er habe durch ein Immobiliengeschäft Geld einnehmen können. Daraufhin habe sein Bruder ihm die Rückzahlung der Schulden angeboten und ihn gefragt, ob er eine gute Investition habe. Da der Angeklagte Y. geplant habe, eine eigene Scheideanstalt aufzubauen, sei er im Januar 2019 in die V. geflogen und habe einen Bargeldbetrag von 1,2 Mio. EUR mit nach W. genommen. Dieses Geld habe aus den gemeinsamen Anlagen mit seinem Bruder und aus der Veräußerung von Immobilien gestammt. Als er das Geld nach W. verbracht habe, habe er von Z. die Anfrage erhalten, ob er ihm kurzfristig Geld leihen könne, weil Z. in YJ. einen hohen Geldbetrag zu zahlen habe und daher nach schnellem Bargeld suche. Z. habe wohl an dem Tag in YJ. eine große Menge an Gold bezahlen müssen, habe aber nicht genügend Bargeld gehabt. Die Rückzahlung des geliehenen Geldes habe noch am Abend desselben Tages erfolgen sollen, spätestens am folgenden Tag. Er, der Angeklagte Y., sei einverstanden gewesen, auch weil er weiterhin in der Schuld des Z. gestanden habe. Am 29.01.2019 habe der Angeklagte B. oder der GY. die 1,2 Mio. EUR bei dem Angeklagten Y. abholen und nach YJ. bringen sollen. Noch vor der Übergabe des bereitgestellten Geldes sei die Durchsuchung der Räumlichkeiten der X. und die Beschlagnahme des Betrags von 1,2 Mio. EUR sowie weiteren legalen Geldes aus dem Bestand seines Goldgeschäfts erfolgt. Mit der Durchsuchung seien alle weiteren Geschäfte sofort abgesagt worden. Es sei richtig, dass die 1,2 Mio. EUR für Z. und seine Geschäfte gedacht gewesen seien. Sie hätten aber ihm, dem Angeklagten Y., und seinem Bruder gehört und bei diesen sei nun der finanzielle Verlust eingetreten. In der Folgezeit hätten alle Kontakte und Geschäfte zwischen dem Angeklagte Y. und Z. geendet. Es habe auch keinen Kontakt mehr zu Z. gegeben und sei nicht zu Geldforderungen gegenüber dem Angeklagten gekommen. Im Gegensatz dazu habe sein Bruder nun große Probleme in der V. durch die Beschlagnahme des Geldes. Auf Befragen der Kammer hat der Angeklagte Y. seine Einlassung im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Der Zweck des Goldeinkaufs mit anschließendem Einschmelzen sei gewesen, dass so einfacher Vermögenswerte in die V. verbracht werden konnten. Die von dem Angeklagten Y. zunächst hergestellten Goldbarren seien in die V. gebracht und dort verkauft worden. So hätten die Eigentümer des Geldes, das Z. dem Angeklagten Y. habe zukommen lassen, in der V. ausbezahlt werden können. Im Ergebnis hätten also die Geldgeber den entsprechenden Geldbetrag in der V. ausbezahlt bekommen. Er habe dem Z. hierfür lediglich mitgeteilt, wenn er das Geld in Empfang genommen habe. Weitere Geldsammelstellen in W. habe es bei den gesondert verfolgten O., I., IX.. und XP. gegeben. Die Räumlichkeiten der X. seien für das Geschäft gut ausgestattet gewesen, weil neben einer Geldzählmaschine und sicheren Tresoren auch eine gute Sicherung durch eine Alarmanlage vorhanden gewesen sei. Er gehe ferner davon aus, dass der Geldtransfer in die V. nahezu ausschließlich über den Transport von Goldbarren abgewickelt worden sei. Er sei mit dem Angebot, einen bestimmten Prozentsatz zu bekommen, davon ausgegangen, dass es sich hier um ein Geldtransfersystem außerhalb der geltenden gesetzlichen Bestimmungen handle. Der Zweck sei weiterhin der unbemerkte Geldfluss von F. in die V. gewesen, damit die Berechtigten ohne staatliche Kontrolle in der V. ihr Geld nutzen konnten. Er habe auch Kenntnis davon, dass der Verurteilte I. gemeinsam mit der gesondert verfolgten AG. für Zwecke der Organisation die Firma BS AG. gegründet habe, über die der Geldtransport eine legale Fassade habe bekommen sollen. Er habe dem Verurteilten I. zu Beginn dessen Tätigkeit für die Organisation auch 10.000 EUR auf Anweisung des Z. gegeben. Die Rolle des Angeklagten B. sei gewesen, das Geld in ganz F. und gelegentlich auch in ZH. oder den YK. einzusammeln. Dieser habe die Aufbewahrung des Geldes bei ihm – dem Angeklagten Y. – stets mit diesem abgesprochen. Zwei bis dreimal pro Woche sei er in dessen Ladenlokal gewesen und habe bei diesen Gelegenheiten die weiteren Geldübergaben angekündigt, beispielsweise am folgenden Tag mit einem Betrag von 300.000 EUR zu kommen. Wenn dann das Geld gekommen sei, habe der Angeklagte B. den gesondert verfolgten Z. benachrichtigt, der dann mitgeteilt habe, was damit geschehen solle, beispielsweise, dass der gesondert verfolgte GY. das Geld einen Tag später abholen werde. Die gesondert verfolgten ZK., RP. und KW. seien Mitarbeiter des Angeklagten Y. gewesen und mit dem Angeklagten B. gefahren. Er, der Angeklagte Y., habe für die Fahrten jeweils einen bestimmten Mitarbeiter angewiesen, den Angeklagten B. zu fahren, weil dieser keinen Führerschein gehabt habe. Alle weiteren Anweisungen und Aufträge habe der Angeklagte B. erteilt. Für die Abholungen habe er, der Angeklagte Y., zudem seine Firmenfahrzeuge BMW 520 und 116 zur Verfügung gestellt. Der ebenfalls für diese Aufgaben eingesetzte gesondert verfolgte AN. habe keinen Firmenwagen genutzt. Er sei unmittelbar vom Angeklagten B. bezahlt worden. Seine Mitarbeiter und Fahrzeuge habe der Angeklagte Y. von sich aus zur Verfügung gestellt. Eine Abrechnung habe mit Z. erfolgen sollen, allerdings habe es dazu noch keine Absprache gegeben. Z. habe nach F. kommen wollen, dann habe dieses Thema besprochen werden und eine angemessene Verrechnung mit seinen Schulden angestrebt werden sollen. Die Gelder seien in verschiedenen Städten, auch in ZH. oder den YK. abgeholt worden. Aus welchen Geschäften das Geld herrührte, wisse er nicht genau. Er sei davon ausgegangen, dass es eine Mischung aus verschiedenen Bereichen gewesen sei. Zwar habe er keine konkreten Erkenntnisse über einen ungesetzlichen Hintergrund der Geldherkunft gehabt. Weil die Beträge aber immer größer geworden seien, sei für ihn etwa ab Juni 2018 ein ungesetzlicher Hintergrund der angenommenen Bargelder immer naheliegender geworden. Allerdings habe er davon abgesehen, konkrete Nachfragen zu stellen, weil er zum einen in der Schuld des Z. gestanden habe und zum anderen aufgrund seiner Vermutung eines ungesetzlichen Hintergrunds die konkreten Hintergründe nicht habe so genau kennen wollen. Häufig sei das Geld vom gesondert verfolgten GY., selten auch von der gesondert verfolgten AG. bei dem Angeklagten Y. abgeholt worden. Der Verurteilte I. habe mithilfe der gesondert verfolgten AG. die Firma BS AG. geführt und Z. nahegestanden. Er habe die Geld- und Goldangelegenheiten für Z. koordiniert. Andere Beteiligte wie zum Beispiel die gesondert verfolgte JB. kenne er aber nicht. Der RV. XW. sei dem Angeklagten Y. als Person, die in der V. Geld empfangen habe, bekannt. bb) Geldwäsche Zu dem Geldwäschevorwurf (Fall 5 der Anklageschrift, Fallakte 7) hat sich der Angeklagte Y. wie folgt eingelassen: Ein früherer Geschäftspartner aus der V. namens NJ. ZK. habe noch einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 EUR aus dem Angeklagten Y. völlig unbekannten Geschäften zu bekommen gehabt. Dieser habe ihn gebeten, diese Außenstände in NP. für ihn abzuholen. NJ. ZK. habe das Bargeld bald nach der Übergabe in W. abholen lassen wollen. Ein genauer Zeitpunkt sei noch nicht bestimmt gewesen. Er habe sich als Freundschaftsdienst dazu bereit erklärt und überlegt, bei dieser Gelegenheit in NP. oder in der Nähe direkt einen Goldeinkauf zu tätigen. Auf diese Weise habe er mit dem entgegengenommenen Geld kurzfristig „arbeiten" und einen finanziellen Vorteil erlangen wollen, indem er Altgold ankauft und mit Gewinn weiterverkauft. Er habe daher seinen Mitarbeiter WS. ZK. gebeten, in NP. die 100.000 EUR entgegen zu nehmen, um dann damit Gold zu kaufen. Parallel dazu habe er sich nach möglichen passenden Goldgeschäften erkundigt und dem WS. ZK. dann mitteilen wollen, wohin er sich dafür begeben solle. Aus diesem Grund habe er dem WS. ZK. eine Bestätigung mitgegeben, welche den Besitz von 100.000 EUR Bargeld erklären solle. Er habe dann aber die Nachricht erhalten, dass es nicht wie besprochen 100.000 EUR, sondern weniger gewesen sei. Außerdem habe er noch kein passendes Goldgeschäft gefunden. In dieser Zeit sei dann die Nachricht gekommen, dass der WS. ZK. von der Polizei angehalten und das Geld sichergestellt worden sei. Nach der Rückkehr des WS. ZK. nach W. habe er dann versucht, mit entsprechenden Papieren einen legalen Hintergrund für eine Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages an den WS. ZK. zu konstruieren. So habe die Herausgabe des dringend benötigten Geldbetrages, das der frühere Geschäftspartner NJ. ZK. nun gefordert habe, erreicht werden sollen. Erst später habe er die näheren Umstände des Bargeldhintergrundes und insbesondere die Beteiligung des MR., den er nicht kenne, erfahren. Er habe nicht gewusst, dass dieser mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Allerdings habe er es durchaus für möglich gehalten, dass es sich bei dem angekündigten Bargeldbetrag um Geld aus Straftaten handle. Er habe zwar keine konkrete Vorstellung zu der Herkunft des Geldes gehabt, aber aufgrund der Höhe des Bargeldbetrages Zweifel an der Gesetzmäßigkeit gehabt. Als Hintergrund sei ihm vieles denkbar erschienen, zum Beispiel Schwarzgeld aus dem Autohandel oder der Baubranche, Glücksspiel, aber auch Betäubungsmittelhandel. Die Geständnisse der Angeklagten stehen in Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Ermittlungen, das selbst gesondert betrachtet und erst recht vor dem Hintergrund der geständigen Einlassungen die Verurteilung der Angeklagten zu tragen vermag. Im Einzelnen: 2. Finanztransfersystem Die zum Modus Operandi und zur Rollenverteilung weitgehend übereinstimmenden und sich wechselseitig stützenden Geständnisse der Angeklagten werden bestätigt durch folgende damit im Einklang stehenden weiteren Beweismittel: Insbesondere aus der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone des Angeklagten B. ergibt sich ein umfassendes Bild der Abläufe der durchgeführten Geldtransfers anhand umfangreicher Chatverläufe, aus denen zahlreiche Geldtransfers in ihren Einzelheiten ersichtlich sind. Der „Auswertevermerk zu den bei ZR. B. sichergestellten Mobiltelefonen“ der ZAF YY. vom 05.06.2020 sowie die zu diesem Auswertvermerk als Anlage beigefügten Chatverläufe wurden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Ferner wurden einzelne Fotos aus dem Auswertevermerk bzw. den Chatverläufen nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommen sowie die Zeugin ZAF YY. zu der von ihr durchgeführten Auswertung vernommen. Neben den bereits unter B. I. 3. dargestellten beispielhaften Bargeldannahmen, die sämtlich durch entsprechende Chatnachrichten auf den Mobiltelefonen des Angeklagten B. dokumentiert sind, belegen insbesondere folgende Umstände die Funktionsweise des festgestellten Finanztransfersystems nach Art des NX.-Bankings: Die Bedeutung des Angeklagten B. für einen besonderen Kundenkreis, die anfängliche enge Anbindung der Angeklagten an den gesondert verfolgten O. sowie der Ablauf der Finanztransfergeschäfte über E. Z. werden anhand mehrerer Chatnachrichten deutlich. So teilte der Angeklagte B. am 24.06.2018 dem gesondert verfolgten O. mit, dass er an diesem Wochenende dem Angeklagten Y. insgesamt etwa 400.000 EUR übergeben habe. B. bedankte sich bei O. für dessen Loyalität, bat ihn („ Bruder M. “) aber zugleich darum, Y. („ Herrn LK. “) anzuweisen, „uns gegenüber mehr Interesse zu zeigen und tun, was notwendig ist, damit die Geschäfte zum Erfolg führen. Es geht uns darum, bis zu Ihrer Rückkehr, die Kunden [nicht] zu verlieren. Bruder M., ich habe am Donnerstag Herrn LK. getroffen, er sagte, dass Auszahlungen am Montag erfolgen würden, da sie am Wochenende eine Versammlung hätten. Ich habe mich auf sein Wort verlassen und alles gesammelt, den Kunden für Montag versprochen. Heute war ich bei ihm und er sagte, dass es vielleicht am Montag nicht klappt. Ich würde dadurch Kunden verlieren, mein Wort hätte dann bei ihnen kein Gewicht mehr. Daher bitte ich Sie, Herrn LK. anzuweisen, sein mögliches zu tun, damit ich mein Versprechen halten kann. Es geht mir darum, dass wir bis zu Ihrer Rückkehr keine Kunden verlieren. Das alles soll aber unter uns bleiben, es reicht, wenn Sie ihm eine Nachricht mit diesem Inhalt schicken. Bitte entschuldigen Sie mich, dass ich Sie im Urlaub mit diesen Themen belästige. Seien Sie in Gottes Händen, ich wünsche Ihnen eine heile Rückkehr nach Hause zu Ihrer Familie.“ Am 05.07.2018 schrieb der Angeklagte B. dem gesondert verfolgten O. zudem: „Hallo Bruder M., entschuldigen Sie bitte die Störung, lässt sich leider nicht vermeiden. Wir hatten hier für uns ein Programm festgelegt, wir haben uns über das alte Arbeitssystem mit JQ. und die Bedingungen für die direkte Zusammenarbeit mit der anderen Seite geeignet. Daraufhin habe ich gestern Abend ca. 174 Stück gesammelt. Als ich heute morgen bei Bruder Emre war, sagte er mir, dass es nicht möglich sei, diese sofort zu schicken, erst nächste Woche könne man das erledigen. Ich hatte ihm bei der ersten Besprechung erklärt, dass ich vorher benachrichtigt werden will, die Sachen von den Neukunden schnell erledigt werden müssen, um sie als Kunde behalten zu können. Heute bin ich in eine sehr schwierige Lage geraten. Deshalb habe ich zusammen mit RV. die Entscheidung getroffen, bis zu deiner Rückkehr alles zu stoppen. Alle, die uns angerufen haben, haben wir gestoppt, so lange bis Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Sonst bekommen wir mit den Kunden Probleme. Bruder M., möge Allah Ihnen ein langes Leben schenken und die Freundschaft zwischen uns ewig halten. Ich habe eine Bitte an Sie. Wie Herr E. es auch für richtig hält, egal wie hoch er die Kosten festsetzt, ich will den Betrag, den ich habe, gehen lassen, auch wenn ich dafür aus eigener Tasche bezahlen muss. Ich möchte mich bei den Leuten nicht blamieren. Wäre gut, wenn den Verlust gering halten könnte, Sie wissen ungefähr, wie viel ich daran verdiene, ich bin nie auf mehr aus, mir ist viel wichtiger, Menschen wie Sie als Freund zu gewinnen und in Frieden mein Geld zu verdienen, selbst, wenn es wenig ist. Das ist meine Bitte an Sie.“ Für die Abwicklung der NX.-Geschäfte wurde zudem eine Chatgruppe namens „UC. 36“ genutzt, an der unter anderem auch der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte RV. XW. teilnahmen. Dort kommunizierte der Angeklagte B. regelmäßig mit einer türkischen Mobilfunkrufnummer, deren Nutzer er „mein Onkel FO. WG.“ nannte. Diese Chats betreffen zumeist Geldübergaben, bei denen der Angeklagte B. als Kurier eingesetzt wurde. Der Angeklagte B. wiederum veranlasste in der Folge mehrfach, dass XW. dem „FO. WG.“ hohe Geldbeträge zukommen lässt. XW. teilte in diesen Zusammenhängen dem Angeklagten B. regelmäßig mit, von wem er Geld bekommen hat – wobei es sich fast ausschließlich um Z. oder den Angeklagten Y. handelte – und an wen er das Geld anschließend weitergibt. Ferner beinhalten die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten B. gespeicherten Daten diverse weitere, sein Geständnis stützende Indizien für die Bekanntschaft und Interaktion mit Beteiligten der Organisation um E. Z.: So versendete XW. am 05.11.2018 um 13:24 Uhr ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes Foto der Bürotüre der WC. UG, deren Geschäftsführerin die gesondert verfolgte JB. war, in der GR.-straße 52-54 in W. an den Angeklagten B.. Auch eine auf die MQ. UG registrierte Mobilfunkrufnummer konnte in den Kontakten des Mobiltelefons des Angeklagten B. festgestellt werden. Über die bereits unter B. I. 3. dargestellten Bargeldannahmen hinaus sind aus den Chatinhalten zahlreiche weitere ähnliche Transaktionen ersichtlich, bei denen unter Einbehalt einer prozentualen Provision Auszahlungen in der V. angewiesen werden. In einem Chat zwischen dem Angeklagten B. und XW. vom 22.11.2018 um 13:17 Uhr wurde zudem ausdrücklich geschrieben, man müsse viele „ PV. “ in UC. erledigen, was wiederum dafür spricht, dass den Beteiligten die Einordnung ihrer Tätigkeit als „NX.-Banking“ bewusst war. Die in den Chats versandten – im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen – Fotos illustrieren auch, wie der Ausgleich der Zahlungstöpfe vonstattenging: So schickte der Angeklagte B. etwa am 23.11.2018 um 15:49 Uhr dem E. Z. das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild eines roten verplombten Reisekoffers, was den Angaben des Angeklagten B. zum Procedere der Goldtransfers – Ausfuhr durch Kuriere auf dem Luftweg in verplombten Reisekoffern als Handgepäck – entspricht. Am 26.11.2018 beauftragte der Angeklagte B. per Chatnachricht den XW. ferner mit der Auszahlung von 714.880 EUR abzüglich 12.510 EUR (entspricht etwa 1,75%), also 702.370 EUR, an FO. WG. und sendete ein Foto von sechs Goldbarren (vier silberfarbene und zwei goldfarbene) an den E. Z.. Auf den Barren ist das Bruttogewicht und der Nettoanteil an Feingold („Fein“) notiert. Das Brutto-Gesamtgewicht beträgt demnach 20,6196 kg (2386,8g + 2063,4g + 1180,8g + 7064,2g + 7068,4g + 856g). Entsprechend der Netto-Angaben auf den Barren (die beiden goldfarbenen Barren tragen nur eine einzige Gewichtsangabe, wohl weil es sich um reines Feingold handelt) beträgt der Feingoldgehalt insgesamt 18,0025 kg. (1352,1g+ 1292,7g+ 787,7g+ 7064,2g+ 7068,4g+ 437,4g). Ausgehend vom damaligen Goldpreis von 1.105,49 EUR/Unze entsprächen 18kg Feingold (=634,931 Unzen) etwa 701.900 EUR, was fast genau dem Auszahlungsbetrag entspricht. Dies belegt die festgestellte generelle Handhabung, eine Edelmetallmenge in etwa im Wert des Auszahlungsbetrags auszuführen, um die Zahlungstöpfe hierdurch wieder auszugleichen. Die Feststellungen zum Ergebnis der Durchsuchungen beruhen neben der Inaugenscheinnahme der dabei gefertigten Fotos auf den entsprechenden Durchsuchungsberichten, so zum einen auf dem Durchsuchungsbericht des KOK AV. vom 30.01.2019 betreffend Juwelier TB. in der K.-straße N72 in W., bei der die Mobiltelefone des Angeklagten B. sichergestellt werden konnten, zum anderen des KHK KZ. vom 29.01.2019 betreffend der Räumlichkeiten der X. in der K.-straße N72 in W., bei der 1.200.000 EUR in einer verplombten Reisetasche, 305.000 EUR in einem Rucksack und 44.025 EUR in einem Tresor sowie diverse Unterlagen und später ausgewertete Computer sichergestellt werden konnten und ferner des KHK AV. vom 27.01.2021 betreffend die zweite Durchsuchung dieser Räumlichkeiten am 27.01.2021, bei der 43 Edelmetallbarren sichergestellt werden konnten, die später herausgegeben wurden. Die Feststellungen zu den Ein- und Ausfuhrbewegungen über die Organisation beruhen auf der Verlesung der entsprechenden WF.-Daten zu den Ein- und Ausfuhren der SF. und der WC. an die WK. im Selbstleseverfahren. Die Feststellungen zu dem Tatvolumen der beiden Angeklagten beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertevermerken nebst Anlagen der ZAF YY. zu den Mobiltelefonen des Angeklagten B. vom 05.06.2020 und 23.08.2021 sowie des KOK AV. vom 22.03.2019 und 29.03.2019 und der Inaugenscheinnahme von in den Chats ausgetauschten Fotos in der Hauptverhandlung. Aus den Chatprotokollen ergeben sich auch im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und verlesene Notizen, welche die für die Zwecke der Organisation beabsichtigte Abholung und Verwendung der bei der Durchsuchung der X. sichergestellten 1.505.000 EUR belegen. So schickte der gesondert verfolgte Z. dem Angeklagten B. am 29.01.2019 um 08:01 Uhr ein Foto eines Notizzettels mit folgendem Inhalt: 1707710 RV. 1707710€ A RV. IH. 250000 AA. E. 303000 150000 -------------------- 2410710 YJ. 1200000 ---------------------- 1210710 JP. BL. 620000 ---------------------- 590710 HD. 2000 --------------------- 588710€ BL. A Am selben Tag um 08:17 Uhr schickte der gesondert verfolgte Z. dem Angeklagten B. ein weiteres Foto des Notizzettels mit folgender Ergänzung unterhalb von „588710€ BL. A“: YJ. 303000 --------------- 285710 Die erstgenannten vier Beträge 1707710, 250000, 303000 und 150000 ergeben addiert den auf dem Zettel folgenden Gesamtbetrag von 2.410.710. Bei Abzug der im Folgenden genannten Posten „YJ. 1200000“, „JP. BL. 620000“, „HD. 2000“ und „YJ. 303000“ errechnet sich sodann der Endbetrag von „285710“, welcher auf dem um 08:17 Uhr geschickten Zettel notiert ist. Dies bestätigt zunächst die mit den Feststellungen jeweils übereinstimmende Einlassung der Angeklagten, dass der in einer verplombten Tasche bereitgestellte Betrag von 1.200.000 EUR für einen Transport durch den gesondert verfolgten GY. nach YJ. für die NX.-Geschäfte des Z. bestimmt war. Die Zeugin AG. hat insoweit ebenfalls bekundet, dass der gesondert verfolgte GY. an diesem Tag Geld in der K.-straße abholen sollte, um es nach YJ. zu bringen. Dies wird ferner gestützt durch die über die Vernehmung des Oberstaatsanwalts LX. eingeführten Angaben des gesondert verfolgten GY. in der Hauptverhandlung zu der Strafsache LG Köln 109 KLs 5/N72, wonach er an diesem Tag Geld in der K.-straße habe abholen sollen. Die von den Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten Y., wonach nur dieser Betrag von 1,2 Mio. EUR für Z. und seine Geschäfte gedacht gewesen sei, wird hierdurch indes ebenfalls widerlegt. Vielmehr bestätigen die notierten und dem Angeklagten B. am Morgen des 29.01.2019 mitgeteilten Beträge gerade die weitere Feststellung, dass auch der in einem Rucksack sichergestellte Betrag von 305.000 EUR hinsichtlich eines Betrages von 303.000 EUR ebenfalls für die Verbringung nach YJ. zum selben Zweck bestimmt war und die verbleibenden 2.000 EUR eine Entlohnung des gesondert verfolgten GY. darstellten. Für eine vergleichbare Zweckbestimmung der sichergestellten Bargeldbeträge spricht zunächst die einheitliche Bündelung sowie das Bereitstellen in Transportbehältnissen. Dass der Rucksack dabei anders als die Reisetasche nicht verplombt war, steht dem nicht entgegen. Dies kann nämlich insbesondere auch auf dem Umstand beruhen, dass der Betrag von 305.000 EUR ausweislich der beiden verlesenen Notizen erst später für die Verbringung nach YJ. bestimmt und daher zum Zeitpunkt der Durchsuchung ab 10:30 Uhr noch nicht vollständig dafür vorbereitet worden war. Ebenso wenig vermag auch die Einlassung des Angeklagten B., wonach er sich lediglich an ein Gespräch mit Z. über den Betrag von 1,2 Mio. EUR erinnere, die hierdurch gewonnene Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Zum einen hat der Angeklagte B. selbst bereits ausgeführt, zu den weiteren Beträgen nichts sagen zu können. Insoweit erscheint es weiter denkbar, dass der gesondert verfolgte Z. – entsprechend der um 08:01 Uhr und 08:17 Uhr am 29.01.2019 unterschiedlich notierten Beträge – gegenüber B. zunächst auch nur von einem Betrag in Höhe von 1,2 Mio. EUR gesprochen haben mag. Zum anderen hat der Angeklagte B. plausibel dargelegt, dass Z. aufgrund der zwischen ihm und dem Angeklagten B. entstandenen Vertrauensbasis gerade mit den übersandten Notizzetteln Klarheit über die durch den gesondert verfolgten GY. abzuholenden Bargeldbeträge schaffen wollte. Dass der gesondert Verfolgte GY. dabei unmittelbar dem Z. zuzuordnen war und von diesem auch einen entsprechenden Verdienst – ausweislich des Notizzettels 2.000 EUR – erhielt, folgt aus den insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin AG. und des Oberstaatsanwalts LX. zu den Angaben des Verurteilten I., wonach von dem Verurteilten I. lediglich die Zeugin AG. und die gesondert verfolgte JB. entlohnt worden seien, wohingegen der gesondert verfolgte GY. unmittelbar für Z. gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund fügen sich die bereits gebündelten und abgepackten Bargeldbeträge exakt zu den von Z. notierten Beträgen. Auch im Übrigen stützen die glaubhaften Aussagen der Zeugin AG. sowie des Zeugen LX., der von den früheren Einlassungen des Verurteilten I., der selbst als Zeuge nicht erreichbar war, berichtet hat, die weiteren Feststellungen der Kammer. Die Zeugin AG. hat detailreich und widerspruchsfrei zu dem Finanztransfersystem ausgesagt und ihre sowie die Rollen und Tatbeiträge der weiteren Mitglieder der Organisation wie folgt nachvollziehbar geschildert: Sie habe im Jahr 2016 den Verurteilten I. kennengelernt und für ihn als eine Art Büroservice gearbeitet. I. wiederum habe für Z., den „alten Mann“ gearbeitet. Sie habe fingierte Rechnungen und Zollausfuhrerklärungen für die Ausfuhr von Altgold der Firmen des I. bis zu ihrer Festnahme am 27.01.2021 erstellt. Die gesondert verfolgte JB. habe sie von früher gekannt und als weitere Mitarbeiterin für die Firma WC. angeworben. Der Sinn hinter dem System sei gewesen, dass Geld ohne die Banken in die V. verbracht werden sollte. Sie habe geglaubt, es habe sich dabei um unversteuertes Schwarzgeld gehandelt. Ihre Dienstleistung sei im Wesentlichen die Schaffung der notwendigen Papierlage zum Zweck des NX.-Bankings gewesen. Man habe ihr die Daten der Ausfuhr zukommen lassen, meistens über Chatnachrichten. Diese hätten die Anzahl der Goldbarren, den Grammpreis, das Gewicht und die Empfängerfirma enthalten. Ihr sei grundsätzlich aufgrund der großen Mengen klar gewesen, dass die Gelder keine legale Herkunft hatten. Das Altgold sei per Flugzeug mit Kurieren transportiert worden. Genutzt worden seien zunächst die Firmen PA. und ZN., später habe sie die SF. gegründet und über die gearbeitet. Die Kuriere hätten mit einer Rechnung und dem Gold zum Zoll am TH. Hafen gemusst. Teilweise sei mit „Kartoffeln“ gearbeitet worden, also unechten Goldbarren, die beim Zoll für die Beschau vorgezeigt worden seien. Ausgeführt worden sei dann das echte Gold. Sie wisse nicht im Einzelnen, wo das Gold hergekommen sei, jede Menge sei aber aus YJ. gekommen. Es habe auch Kuriere gegeben, die Bargeld abgeholt hätten. Dieses sei nach W. gebracht worden, um damit Altgold anzukaufen. Einer dieser Kuriere sei HD. GY. gewesen. Dieser habe am Anfang für IX.. und ab Ende 2018, Anfang 2019 für Z. gearbeitet. Er sei auf dem Papier bei der BS AG. angestellt gewesen, habe aber unmittelbar für den „alten Mann“ gearbeitet. Das von GY. angenommene Geld sei eingesetzt worden, um Gold zu kaufen. Empfänger von Ausfuhren des Z. sei auf türkischer Seite immer die Firma WK. gewesen. Vor 2019 habe auch LK. (Y.) mit Z. gearbeitet. Sie selbst habe auch einige Male in dem Geschäft des Angeklagten Y. in der K.-straße Bargeld abgeholt und es HD. GY. gegeben. Das sei dann nach YJ. gebracht worden. In der K.-straße habe sich das Büro der X. gefunden. Dort sei Altgold und Geld für NX. Geschäfte entgegengenommen worden. Sie habe dort zwei- bis dreimal etwas abgeholt. 2019 habe es dort eine Razzia gegeben, bei der Geld beschlagnahmt worden sei, das laut GY. oder I. Z. gehört habe. LK. Y. habe Geld für E. Z. aufbewahrt. Auch die Angaben des Verurteilten I. in der Hauptverhandlung zu der gegen ihn geführten Strafsache LG Köln 109 KLs 5/N72, die Oberstaatsanwalt LX. als Zeuge glaubhaft wiedergegeben hat, stehen im Einklang mit den getroffenen Feststellungen: Der Zeuge I. habe hierbei den Betrieb eines NX.-Netzwerks weitgehend eingeräumt und bestätigt. Er habe an mehreren Tagen von sich selbst aus und auf Nachfragen Angaben zur Sache gemacht. I. habe hiernach dringend Geld benötigt und sich deswegen 2016 an Ilhan ID. gewandt. Dieser habe ihn an den Angeklagten Y. verwiesen, von dem er 10.000 EUR geliehen erhalten habe, nachdem er sich zur Zusammenarbeit mit Z. bereiterklärt habe. I. habe Firmen gründen und Ansprechpartner von Z. in F. sein sollen. Es sei viel um persönliches Vertrauen gegangen, das er genossen habe. I. sei zuständig gewesen, mit Hilfe der Zeugin AG. Ausfuhren von Gold über die hierfür gegründeten Firmen vorzunehmen. Seit 2016 solle er selbst an den NX.-Geschäften mitgewirkt haben. Da soll der Angeklagte Y. schon mit Z. zusammengearbeitet haben, wohl auch schon früher. Geldannahmestellen seien über die X. hinaus unter anderem auch das Büro WC. sowie die IX.. LD. GmbH gewesen. Es sei Geld eingesammelt und dann davon Altgold gekauft worden. Am Anfang seien in W. Goldankäufe organisiert worden. Anschließend sei der Goldankauf meist über ein Pfandleihhaus in YJ. gelaufen. Die Ausfuhr der Goldmengen sei über die Firmen BS AG., PA., ZN., WC. (JB.) und FT. International erfolgt und von einem Kurier durchgeführt worden. Die Papiere hierfür seien von der BS AG. erstellt worden als offizielle Ausfuhr der BS an Firmen in der V.. Es sei in den Fällen der Auszahlung in der V. durch Z. immer die Firma WK. gewesen. Der Verkauf des Goldes sei an der staatlichen Börse erfolgt. Die Annahme der Gelder sei über Messenger zu melden gewesen. Zeitnah zur Bestätigung der Annahme in einer autorisierten Annahmestelle sei auch die Auszahlung in der V. durchgeführt worden. Er habe keinen prozentualen Anteil, sondern pro kg ausgeführtem Gold einen bestimmten Geldbetrag bekommen. Bis 50kg seien es 70 EUR pro kg, darüber 50 EUR pro kg gewesen. Daraus hätte er alles bezahlen müssen, etwa die Löhne für AG. und JB. in Höhe von 2.000 EUR monatlich. Z. habe gesagt, er solle sein Geld bei dem Angeklagten Y. holen. Der habe das Geld dann immer für Z. an I. ausgezahlt. E. Z. selbst habe 1 bis 3 % Provision erhalten. I. habe GY. dem E. Z. zugeordnet. Bayram Uyar sei der Onkel von GY.. Über seinen Onkel habe GY. von I. eine Anstellung bei IX.. bekommen. Später habe dann Z. seine Dienste in Anspruch genommen. Das bei der Durchsuchung in der K.-straße sichergestellte Geld habe der Angeklagte B. mitgebracht. Normalerweise habe das nach FA. gebracht werden sollen. Es sei aber in die K.-straße gebracht worden, weil es dort einen Tresor gegeben habe. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass diese Angaben – wie auch die des gesondert verfolgten GY. – mangels Möglichkeit einer konfrontativen Befragung des Zeugen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK besonders sorgfältig und kritisch zu würdigen waren (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022, Az. 3 StR 341/N72), nachdem der Zeuge I. seiner Ladung als Zeuge in diesem Verfahren nicht nachgekommen war und eine polizeiliche Vorführung scheiterte. Allerdings finden die Angaben über die weitgehend sich dazu fügenden geständigen Einlassungen der Angeklagten hinaus Bestätigung durch andere gewichtige objektive Beweismittel, namentlich die Chatinhalte aus den Mobiltelefonen des Angeklagten B.. Die Feststellung, dass keiner der Beteiligten im Tatzeitraum über eine Erlaubnis der BaFin für die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügte, folgt über die geständigen Einlassungen der Angeklagten hinaus aus den entsprechenden in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünften der BaFin vom 28.04.2022 und 24.11.2022. Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertevermerke der KOKin WL. vom 16.10.2018 und vom 18.10.2018 sowie der Handelsregisterauszug vom 26.09.2022 und die notarielle Urkunde des Notars von EG. vom 13.11.2017 zur Gründung der X. nebst Gesellschaftsvertrag stützen die Feststellungen zur X. und der Stellung des Angeklagten Y. als deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Dass die im Rahmen des Finanztranssystems entgegengenommenen Geldbeträge zumindest teilweise aus Straftaten stammten, steht zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage einer Gesamtwürdigung folgender Indizien fest: Es wurden regelmäßig fünf- bis sechsstellige Geldbeträge, häufig in dealertypischer kleiner Stückelung entgegengenommen, um sie in die V. zu transferieren, wobei allein schon der Umfang der transferierten Geldmittel eine legale Herkunft in Zweifel zieht. Dazu fügt sich, dass es auch nach Darstellung des Angeklagten B. in keinem Fall dazu gekommen ist, dass ein Transfer wegen des Verdachts einer inkriminierten Herkunft der Gelder abgelehnt worden wäre. Es erschiene bei einer legalen Herkunft der Gelder auch kaum plausibel, das provisionspflichtige Finanztransfersystem mit seinen offenkundigen Verlustrisiken während der Transportstrecken (mit sechsstelligen Bargeldsummen zwischen ZH. und den YK. bis nach W. und YJ.) in Anspruch zu nehmen, wenn nicht gerade die Abwicklung außerhalb jeglicher staatlicher Kontrolle zur Verschleierung der Geldquelle bezweckt würde, was wiederum bei einer Herkunft der Gelder aus Straftaten als besonders naheliegend erscheint. So hat etwa auch die Zeugin AG. anschaulich bekundet, dass im Gegensatz zu der anmeldepflichtigen Ausfuhr von Barmitteln bei der Ausfuhr von Altgold nie Fragen des Zolls zur Herkunft gestellt worden seien. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die gesamte Abwicklung des Geschäftsmodells konspirativ verlief und auf Verschleierung ausgerichtet war: So blieben die Kommunikationskreise zwischen den Beteiligten, wie etwa dem Kundenstamm einerseits und den Kurieren andererseits getrennt. Dementsprechend erfolgte eine Identifizierung der Kuriere und Geldeinzahler regelmäßig nur anhand eines per Foto vorab übersandten „Tokens“, also der Seriennummer eines Geldscheins. Auch blieben die Einzahler als Kunden bei den weiteren im Bereich der Logistik eingesetzten Beteiligten anonym. Dementsprechend lassen sich auch den umfangreichen Daten des Mobiltelefons des sowohl bei der Geldannahme als auch bei der Veranlassung der Auszahlung in der V. involvierten Angeklagten B. keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der Kunden entnehmen. Nach Annahme der Gelder wurden deren Herkunft zudem weiter verschleiert, indem mit diesen Altgoldbestände aufgekauft und hierfür ausschließlich fingierte Ankaufsrechnungen über die Firmen „SF.“ und „WC.“ erstellt wurden. Angesichts dieser Umstände erscheint es der Kammer überaus nachvollziehbar, dass nicht nur die hiesigen Angeklagten sondern in Übereinstimmung dazu auch die Zeugin AG. angegeben haben, nach kurzer Zeit einen ungesetzlichen Hintergrund für möglich bzw. immer naheliegender gehalten zu haben. Die von den Geständnissen der Angeklagten getragenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, also dem Wissen und Wollen von dem Ablauf des illegalen Finanztransfersystems unter Einbindung in die Organisation, werden schließlich ebenfalls gestützt von einer Gesamtschau einer Vielzahl von Beweismitteln, die den Schluss tragen, dass die Angeklagten über den gesamten ihnen zur Last gelegten Tatzeitraum hinweg alle wesentlichen Elemente des Geschäftsmodells, einschließlich einer zumindest in der Laiensphäre nachvollzogenen fehlenden notwendigen Erlaubnis, gekannt und aus eigenem finanziellen Interesse zumindest billigend in Kauf genommen haben. So ergibt sich bereits aus den bereits dargestellten Chatverläufen, dass den Angeklagten bewusst war, dass sie illegale Finanztransfers durchgeführt haben. Für die Angeklagten war offensichtlich, dass ihre jeweiligen Tätigkeiten auf den Betrieb eines illegalen Finanztransfersystems gerichtet waren, weil sie sowohl von den Einzahlungen als auch dem Goldexport zum Ausgleich der Zahlungstöpfe und den Auszahlungen in der V. wussten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Y. nach seiner Einlassung bereits aus Anlass seiner ab 2016 entfalteten Tätigkeit für Z. davon ausgegangen war, dass der Altgoldexport in die V. den Zweck hatte, dort Bargeldauszahlungen zu ermöglichen. 3. Geldwäsche Die Feststellungen zur Geldwäsche beruhen in erster Linie auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten Y., der sich durch Verlesung einer zu Eigen gemachten Verteidigererklärung, aber anschließend auch durch Beantwortung von Fragen der Kammer umfassend geständig entsprechend der Feststellungen eingelassen hat. Lediglich zur Herkunft des Geldes habe er keine positive Kenntnis gehabt, wenngleich er die Herkunft aus Drogenhandel für möglich gehalten und gebilligt habe. Die Feststellungen dazu, dass der seitens des Zeugen MR. an den gesondert verfolgten ZK. übergebene Geldbetrag aus dem unerlaubten Handeltreiben des Zeugen MR. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stammte, stehen zur Überzeugung der Kammer fest auf Grundlage einer Gesamtschau von Beweismitteln: Sie werden zunächst getragen durch das auszugsweise verlesene Urteil des Landgerichts NP. vom 08.04.2021 (Az. 625 KLs 13/20) betreffend den Zeugen MR.. Aus dessen Tenor, Feststellungen und Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Zeuge MR. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Verurteilung beruhte dabei auch auf dem Geständnis des MR., am 11.03.2020 von einem durch den Ilhami MR. beauftragten Kurier etwa 3kg Kokain (genau 2.902,1 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 67,2% Kokainhydrochlorid) entgegengenommen und am selben Tag den Betrag von 84.000 EUR an den gesondert verfolgten ZK. übergeben zu haben. Dieses Geld sei der vereinnahmte Kaufpreis für die zuvor entgegengenommene Menge von 3kg Kokain zum Kilopreis von je 28.000 EUR (3x28.000=84.000) und für die Weiterleitung an Ilhami MR. in den YK. bestimmt gewesen. Des Weiteren ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Observationsbericht des LKA NP. vom 13.03.2020 aus Anlass der gegen den Zeugen MR. geführten Ermittlungen und dem ebenso verlesenen Auswertevermerk des ZOI Büttner vom 23.03.2020 hinsichtlich der Videoüberwachung, dass der Zeuge MR. in der zu seiner Wohnanschrift gehörenden Tiefgarage in der RO.-straße in NP. am 11.03.2020 um 11:48 Uhr eine TS.-Plastiktüte auf der Fahrerseite seines Fahrzeuges LO. SQ 5 hinter den Fahrersitz gestellt habe und als alleiniger Insasse anschließend zu einem Lokal „KQ.“ am VQ.-straße in NP. gefahren sei. Dort habe er gegen 12:15 Uhr eine männliche Person getroffen, die später als der Zeuge ZK. identifiziert wurde. Beide Personen hätten sich anschließend zu einem BMW 116d, amtliches Kennzeichen „N73“, zugelassen auf die „Arzu Y.“ begeben, wo der Zeuge ZK. eine ihm von dem Zeugen MR. übergebene Plastiktüte letztlich hinter dem Fahrersitz verstaut habe. Anschließend sei der Zeuge ZK. auf das Gelände einer IJ.-Tankstelle in der RT.-straße gefahren, wo gegen 14:25 Uhr die Zollkontrolle stattfand. Zudem hat der Zeuge EF. als bei der Zollkontrolle des Zeugen WS. ZK. eingesetzter Zollbeamter glaubhaft bekundet, dass eine TS.-Tüte hinter dem Fahrersitz des Fahrzeugs des ZK. habe sichergestellt werden können. In der Tüte habe sich das sichergestellte Geld befunden. Der gesondert verfolgte ZK. habe bei der Kontrolle behauptet, das Geld sei für den Ankauf von Gold bestimmt gewesen, und habe einen entsprechenden Lieferschein der X. vorgezeigt. Der Zeuge ZK. habe zudem gesagt, dass es weniger Geld sei als angegeben, habe die genaue Summe aber auch selbst nicht gekannt. Die Umstände der Sicherstellung werden zudem belegt durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk des ZOS EF. vom 11.03.2020 sowie die ergänzend in Augenschein genommenen Lichtbilder, die aus Anlass der Kontrolle von dem Fahrzeuginneren, der TS.-Tüte sowie dem darin enthaltenen Geld gefertigt wurden. Entsprechendes hat auch der Zeuge ZK., der für diese Tat mittlerweile wegen leichtfertiger Geldwäsche rechtskräftig verurteilt worden ist, geschildert. Er sei auf Veranlassung seines Chefs, des Angeklagten Y., mit einem Fahrzeug der X. nach NP. zu einer Gaststätte gefahren und habe dort nach dem Namen der Person fragen müssen, von der er Geld habe entgegennehmen sollen. Diese habe dann das in einer TS.-Tüte befindliche Geld aus ihrem Auto geholt und ihm gegeben. Die Umstände der Übergabe des Geldes in einer TS.-Tüte ohne Kenntnis von der Höhe des Betrages und die anschließend versuchte Täuschung über die Herkunft des Geldes stützen hierbei die Feststellungen zur illegalen Herkunft des Geldes. Aus der Vernehmung des Zeugen Dr. CC. und der Verlesung des von ihm verfassten Vermerks vom 12.03.2020 zur Zählung des sichergestellten Geldes folgt schließlich, dass es sich insgesamt um 84.000 EUR handelte. Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten Y. an den Zeugen ZK. übergebenen Lieferschein der X. über 100.000 EUR werden belegt durch die Verlesung des sichergestellten Lieferscheins im Wege des Selbstleseverfahrens. Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk des Zeugen Dr. CC. vom 08.06.2020 zur Auswertung des Mobiltelefons des gesondert verfolgten ZK. nebst Anrufprotokoll zum 11.03.2020 folgt weiter, dass der Zeuge ZK. zwischen 09:45 und 13:55 Uhr eine Vielzahl von Anrufen mit als YA. KW. und als LK. Y. in seinem Telefon gespeicherten Personen getätigt hat. Ferner kam es zu folgendem Chatverlauf mit der als YA. KW., einem Mitarbeiter des Angeklagten Y., gespeicherten Person: YA. KW.: 13:07 Uhr: Abi (Bruder) 13:07 Uhr: Kannst zurückkehren, ist abgesagt ZK.: 13:07 Uhr: Ok 13:08 Uhr: Ist es die letzte Entscheidung YA. KW.: 13:08 Uhr: Ja ZK.: 13:08 Uhr: Ok YA. KW.: 13:12 Uhr: Abi (Bruder), warte an einer Ecke 13:12 Uhr: Bringt es vermutlich 13:12 Uhr: Nachricht ist gekommen 13:12 Uhr: Werde dir Bescheid geben 13:13 Uhr: ? 13:13 Uhr : Hallo Dieser Chatverkehr sowie die Anrufliste zum 11.03.2020 unterstreichen die Feststellung, dass der gesondert verfolgte ZK. auf entsprechende Anweisung des Angeklagten Y. handelte. Schließlich erscheint auch die Einlassung des Angeklagten Y., die Herkunft der Gelder aus Drogenhandel für möglich gehalten und letztlich gebilligt zu haben, angesichts der vorgenannten und für ihn absehbaren Umstände der Geldübergabe sowie vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsräume der X. bereits mehr als ein Jahr zuvor wegen des Verdachts der Geldwäsche durchsucht worden waren und er während seiner Unterstützung des Geschäftsmodells von Z. die Möglichkeit einer illegalen Herkunft der bei der X. verwahrten Gelder erkannt hatte, als plausibel. III. Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf der Vernehmung der Zeuginnen KOK’in WL. und ZAF YY. zu dem Gang der Ermittlungen der „EG JF.“ bzw. der „EK WT.“. D. Rechtliche Würdigung I. Die Angeklagten haben sich des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht. Der Angeklagte Y. hat sich zudem tatmehrheitlich dazu wegen vorsätzlicher Geldwäsche strafbar gemacht. Der näheren Darlegung bedarf nur Folgendes: II. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sind die Angeklagten des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, 10 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG schuldig. Indem die Angeklagten an dem etablierten NX.-Finanztransfersystem wie festgestellt mitwirkten, haben sie Zahlungsdienste in Gestalt von Finanztransfergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG erbracht. Danach sind Zahlungsdienste die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Die Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen NX.-Systems beinhaltet das Erbringen von Finanztransfergeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG. Die an dem NX.-System beteiligten Personen leisteten solche Dienste im Inland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/N72), wie sich hier allein schon aus dem großen Umfang der Edelmetallausfuhren ergibt, die als Mittel zum Ausgleich der Zahlungstöpfe zugleich spiegelbildlich den Umfang der Finanztransfers wiedergeben. Die Erbringung der Zahlungsdienste war damit gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG erlaubnispflichtig. Die Durchführung der Geldwertüberweisungen ging auch über den bloßen physischen Transport von Bargeld im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZAG hinaus. Insbesondere soweit die Angeklagten bei den vorgenannten Finanztransfergeschäften nicht alle Geldbeträge eigenhändig entgegen genommen haben, war ihnen der entsprechende Tatbeitrag Dritter zuzurechnen. Die Angeklagten handelten hinsichtlich des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten insoweit mittäterschaftlich nach § 25 Abs. 2 StGB. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestands-merkmale selbst verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und um-gekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, m.w.N.). Gemessen hieran waren beide Angeklagte Mittäter. Sie hatten wegen ihrer Provision bzw. Vergütung ein eigenes Interesse an der Erbringung der Zahlungsdienste und erbrachten durch die Mitwirkung an der Geldannahme und -verwahrung zum Zwecke des Ausgleichs der Zahlungstöpfe für die Durchführung der Zahlungsdienste unerlässliche Aufgaben. Ohne die durch die Angeklagten durch ihre jeweiligen in den Feststellungen dargelegten Tatbeiträge wäre die Durchführung der Finanztransfergeschäfte, insbesondere etwa der Ausgleich der Zahlungstöpfe und dadurch auch die Auszahlungen in der V. nicht möglich gewesen. Die Entgegennahme der entsprechenden Geldbeträge war für die Durchführung der NX.-Finanztransfers ebenso notwendig wie die Auszahlung des Bargelds in der V.. Durch ihre Einbindung in die Hierarchie der Organisation und Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB) haben sich die Angeklagten auch bewusst in die Finanztransfergeschäfte durchführende Organisation eingefügt und die Erbringung dieser Zahlungsdienste vorsätzlich ermöglicht. Die teilweise gegebene Weisungsgebundenheit der Angeklagten steht der Annahme eines mittäterschaftlichen Vorgehens nicht entgegen, weil die Angeklagten zum einen nicht nur fremdes Handeln förderten und zum anderen auch selbst Weisungen erteilten, so etwa den mit den Geldabholungen befassten Kurieren bzw. Mitarbeitern der X.. Der jeweilige Tatbeitrag der Angeklagten stellt sich als wesentlich und als Teil der Tätigkeit aller Mittäter bei der Durchführung der Finanztransfergeschäfte dar. Sie alle hatten angesichts ihrer Entlohnung auch ein eigenes Interesse an der Tat. Es genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands, dass die Angeklagten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch ohne Subsumtion normativer Rechtsbegriffe die strafbarkeitsbegründenden Aspekte ihres Handelns erfasst haben. Dies war hinsichtlich beider Angeklagten der Fall. Ihnen war bewusst, dass es sich bei den durchgeführten Geldtransfers um Zahlungsdienste handelte und dass diese erlaubnispflichtig waren und weder sie noch andere Beteiligte eine Erlaubnis hierfür besaßen. Für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum lagen bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte vor. Eine bloße Unkenntnis von der Rechtslage genügt insoweit jedenfalls nicht. Das mehrfache Tätigwerden der Angeklagten im Rahmen des NX.-Systems beinhaltet eine tatbestandliche Handlungseinheit, weil sich das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes als eine Tat im Rechtssinne darstellt (BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/N72; Beschluss vom 28.06.2022, Az. 3 StR 403/20). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil die Angeklagten die Zahlungsdienste nicht jeweils insgesamt eigenständig, sondern als Teil der Gesamtorganisation erbrachten. Danach ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht allein auf deren individuelles Verhalten, sondern auf die Tätigkeit insgesamt abzustellen. III. Beide Angeklagte haben sich zudem mitgliedschaftlich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, wobei dies tateinheitlich mit der vorsätzlichen unerlaubten Erbringung von Zahlungsdiensten erfolgte. Nach § 129 Abs. 2 StGB in der ab dem 24.08.2017 gültigen Fassung ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können dabei ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen Vereinigung fallen. Erforderlich hierfür ist, dass der Zusammenschluss ein – über lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder hinausgehendes – übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dieses muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen. Zur Ermittlung des für eine Vereinigung konstitutiven übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/N72, Urteil vom 02.06.2021 - 3 StR N72/N72 Rn. N72 ff. m.w.N.). Von Bedeutung sind hierfür unter anderem der Umfang und das Ausmaß genutzter – gegebenenfalls auch grenzüberschreitender – organisatorischer Strukturen sowie sachlicher Mittel, eine festgelegte einheitliche Willensbildung, die Anzahl der Mitglieder, ein von den konkreten Personen losgelöster Bestand, eine etwaige Gemeinschaftskasse und die Beanspruchung quasistaatlicher Autorität. Da eine Gesamtbetrachtung geboten ist, müssen nicht sämtliche Merkmale in besonderer Weise vorliegen. Entscheidend ist, ob sie insgesamt den Schluss auf die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses und die damit einhergehende vereinigungstypische Dynamik zulassen. Bei einer ein NX.-System betreibenden Organisation kann es sich hiernach um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln, wenn ein übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des NX.-Systems besteht (BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/N72; Beschluss vom 28.06.2022, Az. 3 StR 403/20). So liegt es hier. Der auf längere Dauer angelegte, organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist hier ohne Weiteres gegeben, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, wie viele weitere Personen Mitglieder der Vereinigung waren. Dieser Zusammenschluss verfolgte auch ein übergeordnetes gemeinsames Interesse. Dafür genügt zwar nicht bereits das Ziel der einzelnen Täter, durch ihre von der Organisation erhaltene Entlohnung jeweils selbst an den NX.-Provisionen teilzuhaben. Der Fortbestand des NX.-Systems stellte aber ein eigenständiges Ziel der Vereinigung über die individuelle Gewinnschöpfung hinaus dar. Die von den Angeklagten durchgeführten bzw. koordinierten Geldannahmen dienten dem übergeordneten Zweck, das NX.-Finanztransfersystem aufrechtzuerhalten. Dieser Zweck ging auch über das bloße Interesse der Angeklagten an ihrer Entlohnung hinaus. Bereits der Umfang und das Ausmaß der grenzüberschreitend bestehenden Organisationsstrukturen sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung dieses übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Daneben ist die Vielzahl unterschiedlicher Quellen für transferierte Gelder und deren Umfang, die sich nicht nur auf F. sondern auch auf die Niederlande und ZH. erstreckten, zu berücksichtigen. Der Fortbestand der Organisation hing auch nicht von einzelnen Beteiligten ab, wie schon aus der von der Zeugin AG. beschriebenen Fortsetzung der Tätigkeit der Organisation nach Beendigung der Zusammenarbeit mit Y. und B. aufgrund der Durchsuchung am 29.01.2019 ersichtlich ist. Die jeweils eingehenden Geldbeträge bzw. Goldmengen wurden durch die Angeklagten selbst entgegengenommen oder deren Entgegennahme mitorganisiert. Der Transfer des hiermit angekauften Altgoldes wurde anschließend durch weitere Beteiligte mittels fingierter Eingangs- und Ausgangsrechnungen und der Erledigung von Zollformalitäten durchgeführt. Relevant ist zudem die insofern vorgegebene interne Willensbildung, indem E. Z. als zentrales Mitglied und Rädelsführer die übergeordneten Entscheidungen traf und regelmäßige Treffen mit diesem in F. stattfanden. Innerhalb der Organisation gab es zudem regelmäßig genutzte Kommunikationswege und eingefahrene Hierarchieebenen. Schließlich war fester Bestandteil des Konzepts, sich gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht zu entziehen. Den immensen Altgoldausfuhren in die V. zum Ausgleich der Zahlungstöpfe wurde über den Logistikbereich der Organisation der Anstrich eines vermeintlich legalen Goldhandels verschafft. Mithin lief das Geschäftsmodell auf die Schaffung eines Schattenfinanzwesens hinaus, das nicht allein allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern ebenso einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegensteht. Die beachtliche Höhe der transferierten Vermögenswerte verdeutlicht dabei sowohl das Ausmaß der durch die Organisation geschaffenen Gefährdung als auch ihre über die Einzelinteressen ihrer Mitglieder hinausgehende Interessenverfolgung. Die zum Zwecke der Verschleierung der Hintergründe der Edelmetallausfuhren genutzten Unternehmen wie die MQ. UG und die WC. und der sich aus deren Aktivitäten ergebende hohe betriebliche Organisationsgrad verfolgten auch keinen legalen Geschäftszweck, vielmehr lag dieser primär in der Begehung von Straftaten. Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auch auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 S. 1 StGB), nämlich auf das vorsätzliche unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG). Unabhängig davon, welchen Zwecken die Zahlungen dienten oder welcher Herkunft die Vermögenswerte waren, bedeutet bereits der bezweckte strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021 – 3 StR 61/N72; Beschluss vom 28.06.2022, Az. 3 StR 403/20, jew. m.w.N.) Beide Angeklagte haben sich mitgliedschaftlich und auch vorsätzlich an der Vereinigung beteiligt, da sie sich einvernehmlich in diese eingliederten. Hierbei ist es unschädlich, dass beide Angeklagte ihrerseits in gewissem Umfang weisungsgebunden erschienen, weil dies der hierarchischen Struktur der Organisation geschuldet war. Entscheidend ist vielmehr, dass sie durch ihre jeweils für das Funktionieren des Gesamtsystems unverzichtbar notwendigen Tätigkeiten wie die Koordination der Bargeldannahmen und das Verwahren der Bargeldmengen das Gesamtsystem gleichsam von innen heraus förderten und das aus einem eigenen finanziellen Interesse heraus, das allein durch diese illegalen Geschäfte bedient wurde. Insoweit handelten sie auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern der Vereinigung, deren Tatbeiträge jeweils mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere für die von dem Verurteilten I. und den gesondert verfolgten AG. und JB. organisierten Edelmetalltransporte sowie die von E. Z. veranlassten Auszahlungen von Geldbeträgen an Dritte in der V.. Es handelte sich bei der gegenständlichen Vereinigung auch um eine Inlandsvereinigung. Der Schwerpunkt der Organisationsstrukturen lag trotz der grenzüberschreitenden Ausrichtung in F.. Die maßgeblichen Aktivitäten der Organisation wurden in F. entfaltet, lediglich die Auszahlung der zu transferierenden Geldsummen fand außerhalb der EU statt. In F. waren auch die Angeklagten wohnhaft und die Firma X. sowie die von den gesondert verfolgten Mittätern zum Zwecke der Tätigkeit der kriminellen Vereinigung gegründeten Firmen BS AG. und WC. ansässig. Auch die Ankäufe von Altgold fanden überwiegend in F. statt, auch aus dem EU-Ausland abgeholte Gelder wurden stets hierhin verbracht. Das Einschmelzen der Edelmetalle sowie die Ausfuhr per Flugzeug in die V. erfolgten von W. oder YJ. aus. Schließlich wurde auch die für die Durchführung der Finanztransfergeschäfte zwingend notwendige „Papierlage“ in F. geschaffen. IV. Der Angeklagte Y. hat sich tatmehrheitlich dazu der vorsätzlichen Geldwäsche schuldig gemacht. Sein Handeln ist sowohl nach der zur Tatzeit als auch nach der derzeit geltenden Fassung strafbar. Die Vortat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beinhaltet eine Katalogtat nach dem im Tatzeitraum geltenden § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 lit. b) StGB a.F. (vom 23.06.2017). Durch die von ihm beauftragte Entgegennahme des inkriminierten Bargelds unter Vortäuschen der Herkunft aus dem legalen Bargeldbestand der Firma X. (durch Vorlage des auf den 10.03.2020 ausgestellten Lieferscheins über 100.000 EUR) hat der Angeklagte Y. die Tatbestandsvarianten der Verschleierung der Herkunft bzw. der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. erfüllt. Unter Verschleierung der Herkunft fallen nämlich alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BT-Drs. 18/6389, S. 14; BGH, Urteil vom 27.07.2016, Az. 2 StR 451/15). Ferner hat der Angeklagte Y. durch die von ihm veranlasste Vorlage des Lieferscheins bei der Polizeikontrolle die Tatbestandsvariante des Verschleierns von Tatsachen, die für die Ermittlung der Herkunft des Gegenstands von Bedeutung sein können (§ 261 Abs. 2 StGB n.F. vom 09.03.2021) verwirklicht. Da der Regelstrafrahmen der aktuellen Fassung milder war und ein besonders schwerer Fall nicht vorlag, hatte die aktuelle Fassung in Form des Verschleierns von Tatsachen, die für die Ermittlung der Herkunft des Gegenstand von Bedeutung sein können, letztlich Anwendung zu finden. E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen. I. Y. 1. Finanztransfersystem a) Strafrahmen Für die Bestrafung des Angeklagten Y. im Hinblick auf die unter B.I. festgestellte Tat des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung hat die Kammer gem. § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 129 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. des § 63 Abs. 1 ZAG zugrunde gelegt, der jeweils Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der erhöhte Strafrahmen nach § 129 Abs. 5 S. 1 StGB wegen eines besonders schweren Falles war vorliegend nicht anzuwenden. Der Angeklagte Y. war nicht als Rädelsführer oder Hintermann der kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 5 S. 2 StGB einzustufen. Ebenso wenig lassen die im Folgenden erörterten allgemeinen Strafzumessungserwägungen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit – auch eingedenk des erheblichen Volumens der von der Organisation getätigten Finanztransfers – die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als geboten erscheinen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 S. 1 StGB (oder ein Absehen von Strafe gem. § 46b Abs. 1 S. 4 StGB) kam nicht in Betracht. Gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Dabei hat das Gericht gemäß § 46b Abs. 2 StGB aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände, insbesondere von Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen, sowie des Verhältnisses dieser Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters innerhalb des ihm eröffneten Ermessensspielraums zu entscheiden, ob eine Strafrahmenverschiebung oder gar ein Absehen von Strafe geboten ist. Die Vorschrift greift nach § 46b Abs. 1 S. 1, 1. Hs. StGB indes nur bei Tätern von solchen Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Eine Absenkung des Strafrahmens kam daher schon deswegen nicht in Betracht, weil der Strafrahmen der §§ 129 Abs. 1 S. 1 StGB, 63 Abs. 1 ZAG nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem mangelte es an einer entsprechend qualifizierten Einlassung des Angeklagten Y. vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Die im Rahmen der Haftprüfung abgegebene Einlassung genügte hierfür nicht. Ebenso wenig war die Strafe nach § 129 Abs. 7 StGB zu mildern oder von dieser abzusehen, weil die Einlassung des Angeklagten weder zur Verhinderung geplanter Straftaten geführt hat noch ein ernsthaftes Bemühen ersichtlich war, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern. Auch ein Absehen von Strafe nach § 129 Abs. 6 StGB kam nicht in Betracht, weil weder die Schuld des Angeklagten Y. als gering noch dessen Mitwirkung als von untergeordneter Bedeutung einzuordnen war. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Erheblich strafmildernd zu werten ist, dass sich der Angeklagte Y. frühzeitig geständig eingelassen und dadurch die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat. Ferner war zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass der Tatzeitraum bereits längere Zeit zurückliegt und das Strafverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, wobei zu berücksichtigen war, dass die Ermittlungen im Zuge der „EK WT.“ aufwändig waren und auch angesichts umfangreicher Einlassungen von Mitbeschuldigten nicht früher hätten abgeschlossen werden können. Die Kammer hat zudem strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Y. das Finanztransfersystem nicht selbst initiiert hatte, sondern erst später dazugestoßen ist und die Organisation nach dem Zugriff am 29.01.2019 auch ohne seine Mitwirkung ihr Ziel weiterverfolgen konnte. Ebenso wenig hat sie außer Acht gelassen, dass eingedenk der Gleichförmigkeit der Begehungsweise bei dem Angeklagten ein Gewöhnungseffekt anzunehmen ist und insoweit seine Hemmschwelle im Tatzeitraum sukzessive abnahm. Darüber hinaus hat die Kammer möglicherweise drohende ausländerrechtliche Maßnahmen strafmildernd im Hinblick auf die langjährige Verwurzelung des Angeklagten sowie seiner Kinder und neuen Lebensgefährtin in F. gewürdigt. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat aus einer schwierigen privaten Situation und wirtschaftlicher Not heraus beging, um seine durch Immobiliengeschäfte seines Bruders bedingten Schulden bei dem gesondert Verfolgten Z. abzutragen. Strafmildernd zu werten ist auch, dass der Angeklagte – soweit ihm insoweit Rechte zustehen – auf sichergestellte Gegenstände (iPhone 8; in den Fällen 2 und 3 sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 325.635 bzw. 335.000 EUR unter Bestreiten einer Tatbeteiligung) verzichtet hat und dass die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung erhebliche Vermögenswerte des Angeklagten eingezogen hat, wodurch die wirtschaftliche Existenzgrundlage seines auch legal operierenden Unternehmens nachhaltig betroffen ist. Positiv wirkte sich ferner aus, dass er nicht vorbestraft ist. Zum Vorteil des Angeklagten Y. hat die Kammer weiter in Rechnung gestellt, dass er als Ausländer mit nach wie vor bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten und als Erstverbüßer – zudem unter den Einschränkungen, welche die Bekämpfung des Ausbreitung des Coronavirus im Justizvollzugsalltag mit sich bringt – als besonders haftempfindlich erscheint und unter diesen erschwerten Bedingungen Untersuchungshaft erlitten hat. Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung von Unrechtseinsicht und Reue geprägt war. Diesen Strafmilderungsgesichtspunkten stehen jedoch Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer ebenfalls zu berücksichtigen hat. Zulasten des Angeklagten wirkt sich zunächst aus, dass er im Rahmen seiner Funktion als Geldannahme- und verwahrstelle durch Einsatz seiner Mitarbeiter als Kuriere, Zurverfügungstellung von Dienstfahrzeugen und Räumlichkeiten mit besonders gesicherten Verwahrmöglichkeiten zentrale logistische Voraussetzungen geschaffen und damit einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat. Der in einem Zeitraum von etwa zehn Monaten über eine Vielzahl einzelner Transaktionen bewirkte Finanztransfer wies dabei ein – aufgrund des hohen Organisationsgrades und der abgestimmten Abläufe absehbar – erhebliches Gesamtvolumen von über 100 Millionen Euro auf, wobei der Angeklagte Y. eine zumindest teilweise inkriminierte Herkunft aus Straftaten in Kauf nahm. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte persönlich unmittelbar nur mit der Annahme von Geldern in Höhe von 8 Mio. EUR befasst war und er selbst – neben seinem Verdienst aus dem mit der X. legal betrieben Altgoldhandel – nur in Höhe seiner Provision von insgesamt 20.000 EUR von den Transfers profitierte, was trotz des nicht unerheblichen Betrages gemessen an dem Gesamtvolumen der bewegten Vermögenswerte sowie dem Gewinn des E. Z. dennoch als verhältnismäßig wenig erscheint. Die prozentuale Beteiligung unterstreicht hingegen seine in der Organisation bereits herausgehobene Stellung gegenüber anderen Beteiligten, die lediglich eine feste Entlohnung erhielten, so dass die Höhe der erhaltenen Provision nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann. Strafschärfend fällt auch die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ins Gewicht, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der kriminellen Vereinigung auf die Aufrechterhaltung des NX.-Systems und damit auch auf die Begehung des tateinheitlich verwirklichten vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gerichtet war. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für den Angeklagten Y. für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hält diese Einzelstrafe für erforderlich und angemessen, aber auch gerade noch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. 2. Geldwäsche a) Strafrahmen Für die unter B. II. festgestellte Tat findet der Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe Anwendung. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war kein besonders schwerer Fall anzunehmen. Die Kammer hat eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht sicher feststellen können. Auch ein unbenannter besonders schwerer Fall lag nicht vor: Zu Gunsten des Angeklagten Y. hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass dieser sich auch im Hinblick auf sein Wissen und Wollen darum, dass die transferierten Vermögenswerte aus geldwäschetauglichen Vortaten stammen könnten, im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer neben den bereits zuvor unter 1. b) dargestellten strafmildernden Erwägungen, die auch für die Bewertung dieser Tat Geltung beanspruchen, zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat unter polizeilicher Beobachtung stattfand, er lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte und der von dem Zeugen ZK. entgegengenommene Geldbetrag sichergestellt und eingezogen werden konnte. Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um einen erheblichen Geldbetrag von weit über 50.000 EUR handelte und dass der Angeklagte die Tat trotz der Warnwirkung der zuvor erfolgten Durchsuchung seiner Geschäftsräume am 29.01.2019 wegen des Verdachts der Geldwäsche beging. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits zuvor erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, nochmals gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten als tat- und schuldangemessene Einzelstrafe erkannt. 3. Gesamtstrafe Aus den zuvor genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten Y. sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet. Diese Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt gerade noch ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe, welche die höchste verwirkte Einzelstrafe von zwei Jahren angemessen erhöht, hat die Kammer insbesondere die umfassende geständige Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie die erhebliche finanzielle Belastung durch die Einziehungsentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gem. § 41 StGB kam hier auch unter Berücksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen Belastung durch die angeordnete Einziehung in Höhe von insgesamt 1,525 Millionen EUR nach pflichtgemäßem Ermessen der Kammer für ein schuldangemessenes Gesamtstrafübel nicht in Betracht. Sie konnte insbesondere nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2019, Az. 1 StR 367/18). II. B. Finanztransfersystem 1. Strafrahmen Für die Bestrafung des Angeklagten B. im Hinblick auf die unter B. I. festgestellte Tat des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung hat die Kammer gem. § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 129 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. des § 63 Abs. 1 ZAG zugrunde gelegt, der jeweils Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der erhöhte Strafrahmen nach § 129 Abs. 5 S. 1 StGB wegen eines besonders schweren Falles war aus den bereits bei dem Angeklagten Y. dargelegten Gründen, die auch für den Angeklagten B. gelten, nicht anzuwenden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 S. 1 StGB (oder ein Absehen von Strafe gem. § 46b Abs. 1 S. 4 StGB) kam bei ihm ebenso wenig in Betracht, weil der Strafrahmen der §§ 129 Abs. 1 S. 1 StGB, 63 Abs. 1 ZAG nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Die bereits sehr früh im Ermittlungsverfahren erfolgte vollumfängliche geständige Einlassung des Angeklagten B. und Mitwirkung bei der Auswertung seiner Mobiltelefone war jedoch als leitender allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt erheblich strafmildernd zu berücksichtigen. Ebenso wenig war die Strafe nach § 129 Abs. 7 StGB zu mildern oder von dieser abzusehen, weil die Einlassung des Angeklagten weder zur Verhinderung geplanter Straftaten geführt hat noch ein ernsthaftes Bemühen ersichtlich war, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern. Auch ein Absehen von Strafe nach § 129 Abs. 6 StGB kam nicht in Betracht, weil weder die Schuld des Angeklagten B. als gering noch dessen Mitwirkung als von untergeordneter Bedeutung einzuordnen war. 2. Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten B. anzuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Sie hat sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Erheblich strafmildernd zu werten ist, dass sich der Angeklagte B. bereits sehr früh im Ermittlungsverfahren umfangreich geständig eingelassen und an der Auswertung seiner Mobiltelefone durch freiwillige Angabe der PIN mitgewirkt hat. Er hat im Rahmen von ausführlichen Vernehmungen das hiesige Finanztransfersystem und seinen eigenen Tatbeitrag daran beleuchtet. Über den bereits feststehenden Sachverhalt hinaus hat er auch die Tatbeiträge weiterer Mitglieder der kriminellen Vereinigung erläutert. Seine Einlassung hat er zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt, auf Nachfrage der Kammer vertieft und hierbei Unrechtseinsicht und aufrichtige Reue gezeigt. Zwar konnte sein Geständnis dabei nicht gemäß § 46b StGB zu einer Strafrahmenverschiebung führen. Die Kammer hat das frühzeitige Geständnis aber als erheblichen Strafmilderungsgesichtspunkt gewertet. Die Kammer stellt zum Vorteil des Angeklagten in seine Würdigung ein, dass bei ihm eingedenk der Gleichförmigkeit der Begehungsweise ein Gewöhnungseffekt anzunehmen ist und insoweit seine Hemmschwelle im Tatzeitraum sukzessive abnahm. Zu Gunsten des Angeklagten B. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er durch sein Geständnis die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat. Mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten hat die Kammer weiter als strafmildernd anerkannt, dass er nicht vorbestraft ist und sich nach Kenntnisnahme von der Fahndung nach ihm selbst bei der Polizei gestellt hat. Ferner war zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass der Tatzeitraum bereits längere Zeit zurückliegt und das Strafverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, wobei zu berücksichtigen war, dass die Ermittlungen im Zuge der „EK WT.“ aufwändig waren und auch angesichts umfangreicher Einlassungen von Mitbeschuldigten nicht früher hätten abgeschlossen werden können. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat aus beengten finanziellen Verhältnissen und aus seiner persönlichen Lebenssituation als Kriegsflüchtling mit schwieriger Arbeitsperspektive heraus beging. Strafmildernd zu werten ist auch, dass der Angeklagte – soweit ihm insoweit Rechte zustehen – auf sichergestellte Gegenstände verzichtet hat. Zu Gunsten des Angeklagten B. hat die Kammer weiter in Rechnung gestellt, dass er als Erstverbüßer und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sowie wegen der Einschränkungen durch die Bekämpfung des Coronavirus im Justizvollzugsalltag als besonders haftempfindlich erscheint und unter diesen erschwerten Bedingungen Untersuchungshaft erlitten hat. Diesen Strafmilderungsgesichtspunkten stehen jedoch Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer ebenfalls zu berücksichtigen hat. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Bindeglied zwischen Z. und den arabischsprachigen Auszahlungsempfängern in der V. einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet hat, zumal er weisungsbefugt gegenüber weiteren Kurieren war und mit Transfers in Höhe von über 37 Millionen EUR unmittelbar persönlich befasst war. Der in einem Zeitraum von zehn Monaten über eine Vielzahl einzelner Transaktionen bewirkte Finanztransfer wies dabei ein – aufgrund des hohen Organisationsgrades und der abgestimmten Abläufe absehbar – erhebliches Gesamtvolumen von über 100 Millionen Euro auf, wobei der Angeklagte B. eine zumindest teilweise inkriminierte Herkunft aus Straftaten in Kauf nahm. Zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte in Höhe von 8.500 EUR und damit einem nicht unerheblichen Geldbetrag von der Straftat profitierte. Dabei hat die Kammer zugleich aber berücksichtigt, dass sein Verdienst gemessen an dem Gesamtvolumen der bewegten Vermögenswerte sowie dem Gewinn des E. Z. verhältnismäßig gering ausgefallen ist. Strafschärfend fällt die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte ins Gewicht, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der kriminellen Vereinigung auf die Aufrechterhaltung des NX.-Systems und damit auch auf die Begehung des tateinheitlich verwirklichten vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gerichtet war. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe erachtet die Kammer für den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hält diese Freiheitsstrafe für erforderlich und angemessen, aber auch gerade noch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. 3. Bewährung Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte künftig auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafen keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Seine Kriminalprognose ist günstig. Der Angeklagte hat von Anfang an aufrichtige Reue gezeigt und in bestmöglicher Form an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Taten mitgewirkt, unter anderem durch Nennung des Zugangscodes zu seinen Mobiltelefonen und seine sehr frühen umfangreichen Einlassungen. Er lebt in stabilen Verhältnissen, ist ehrenamtlich tätig und hat sich beruflich erfolgreich neu orientiert und sich eine entsprechende berufliche Perspektive erarbeitet. Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und den von ihm begangenen Taten liegen nach pflichtgemäßem Ermessen auch besondere Umstände vor, die eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe entbehrlich machen (§ 56 Abs. 2 StGB), namentlich vor allem sein Geständnis, sein straffreies Vorleben sowie der Umstand, dass er sich seit den bereits länger zurückliegenden Taten straffrei geführt hat. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe würde angesichts dessen eine besondere Härte bedeuten. Die Vollstreckung der verhängten erheblichen Freiheitsstrafe ist weder aus spezialpräventiven Gründen noch zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) geboten. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts wird angesichts des sehr frühen, umfassenden und andere Beteiligte erheblich belastenden Geständnisses des Angeklagten und seiner aufrichtigen Reue durch die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht erschüttert, zumal er nur in Höhe von 8.500 EUR von der begangenen Tat profitiert hat und eine zwar wichtige, aber doch nicht führende Rolle in der Organisation einnahm. F. Einziehung Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB war gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz für das durch bzw. für die Tat Erlangte anzuordnen. „Für“ die Tat erlangt ist der Verdienst, den die Angeklagten für ihre Tätigkeit innerhalb der Organisation um E. Z. bekommen haben. Für die Tat erhält der Beteiligte den Vorteil, wenn Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, insbesondere eine Belohnung (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73 Rn. 24 m.w.N.). Dies sind bei dem Angeklagten Y. 20.000 EUR und bei dem Angeklagten B. 8.500 EUR, berechnet anhand des jeweiligen Tatzeitraums und des Geständnisses der Angeklagten. Der Angeklagte Y. erhielt 0,25% der von ihm entgegengenommenen Beträge als Provision, mithin bei einem Volumen von 8 Mio. EUR 20.000 EUR. Der Angeklagte B. erhielt von April 2018 bis Juni 2018 500 EUR und danach bis Januar 2019 1.000 EUR monatlich, mithin insgesamt 8.500 EUR. Bei dem Angeklagten Y. war nach pflichtgemäßem Ermessen ferner gem. § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB die Einziehung von 1.505.000 EUR als Tatmittel anzuordnen. Soweit es die tateinheitliche Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 S. 1 StGB betrifft, sind für NX.-Transfers bestimmte Geldbeträge Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 3 StR 403/20, Rn. 39ff.). Es genügt insoweit, dass die Gelder zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat „bestimmt“ gewesen sind. Eine tatsächliche Durchführung der Straftaten oder ein unmittelbares Ansetzen zu diesen im Sinne einer Versuchsstrafbarkeit sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Das Geld war für die Verbringung nach YJ. zum Zwecke des Ankaufs von Altgold zum Ausgleich der Zahlungstöpfe und der dadurch ermöglichten Auszahlung in der V. bestimmt, also für die mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung. Die Geldscheine waren bereits gezählt, geordnet nach Nennwert in entsprechende Geldbündel mit einer bestimmten Anzahl an Banknoten gebündelt, in Transportbehältnisse verpackt, die Behältnisse teils bereits verplombt und alle zur Abholung bereitgestellt worden. Die Gelder gehörten auch gem. § 74 Abs. 3 StGB dem Angeklagten Y. bzw. standen diesem zu, selbst wenn er diese zumindest teilweise – ausgehend von seiner Einlassung – darlehensweise von seinem Bruder überlassen bekommen hätte, da sie ihm auch insoweit zur Vornahme der geplanten Investitionen notwendigerweise gehörten bzw. zustanden. Auf etwaige schuldrechtliche Verpflichtungen zur Rückzahlung – sei es gegenüber Z., ungeachtet der Frage einer zivilrechtlichen Wirksamkeit eines solchen Rückzahlungsanspruches, oder gegenüber seinem Bruder – kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Einziehung stünde aber auch nicht entgegen, wenn diese dem Angeklagten Y. nicht gehört oder zugestanden hätten. Denn auch wenn es sich um noch den Kunden oder Z. zustehende NX.-Kundengelder gehandelt hätte, hätten diese im Sinne des § 74a Nr. 1 StGB mindestens leichtfertig dazu beigetragen, dass die Gelder als Tatmittel für das Agieren der Mitglieder der kriminellen Vereinigung – das NX.-Banking – Verwendung finden. Ihnen waren nämlich die tatsächlichen Umstände des Finanztransfergeschehens bekannt und sie sahen mithin in jedenfalls groben Umrissen die von den Angeklagten begangenen Taten voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 3 StR 403/20, Rn. 41). Die Kammer hat das ihr obliegende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Einziehung anzuordnen war. Die Einziehung steht auch zur begangenen Tat und dem Vorwurf, der den Angeklagten Y. trifft, nicht außer Verhältnis, § 74f Abs. 1 S. 1 StGB. Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass es sich um einen äußerst hohen Geldbetrag handelte, dessen Einziehung die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Angeklagten, der auch legalen Geschäften nachging, nachhaltig beeinträchtigen wird. Dies gilt auch in Anbetracht der aufgrund der erfolgten Einstellung weiterer Angeklagter Fälle erfolgten Freigabe zuvor sichergestellter erheblicher Vermögenswerte wie etwa 5,9 kg reines 24karätiges Gold und 279.905 EUR. Auch war zu berücksichtigen, dass die nicht ausschließbar aus legalen Quellen stammenden Gelder für die Geschäfte der kriminellen Vereinigung bestimmt und bereitgestellt, aber noch nicht abgeholt und tatsächlich eingesetzt worden waren. Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Einziehung der Tatmittel angesichts des erheblichen Tatvorwurfs und vor dem Hintergrund der Verhinderung weiterer ähnlicher Straftaten auch aus generalpräventiven Erwägungen geboten erscheint. Ein Verzicht auf die Einziehung der für das NX.-System bestimmten Geldbeträge könnte sonst als Signal verstanden werden, dass bei Begehung gleichgelagerter Taten kein Verlust der zu transferierenden Vermögenswerte droht und die Nutzung illegaler Finanztransfersysteme vor dem staatlichen Zugriff sicher ist. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Einziehung angesichts des erheblichen – auch den Angeklagten Y. konkret betreffenden – Tatvorwurfs letztlich für geboten, auch wenn diese mit erheblichen finanziellen Einbußen für ihn verbunden ist. G. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Ausgefertigt