Entscheidung
VII ZR 151/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300420BVIIZR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300420BVIIZR151.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 151/19 vom 30. April 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 19.000 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die Beklag- te begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwi- schen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum 22. Novem- ber 2017. Das Landgericht hat mit am 20. September 2018 verkündetem Teilurteil die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 antragsgemäß verurteilt. Die weiter- 1 2 - 3 - gehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. November 2014, hat es abgewiesen, ebenso die Wider- klage. Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Beru- fungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des Be- schwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs gemäß der Verurteilung durch das Landgericht auf 1.470 € beziffert. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsge- richt zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Beru- fungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Wi- derklage 15.000 €). Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte. Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines Buch- auszugs für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer betrage somit zumindest 34.000 €. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Dezember 2019 - VII ZR 151/19, mit dem der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Be- schwer auf bis 19.000 € festgesetzt worden ist, Bezug: "1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand- lung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft ge- macht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Be- schwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 7 8 9 - 5 - m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsachenin- stanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vor- instanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderklage gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung gel- tend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € über- steigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebe- gründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht be- anstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen." An diesen Ausführungen, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, hält der Senat mit der Maßgabe fest, dass nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an die Stelle von § 26 Nr. 8 EGZPO ohne inhaltliche Änderung getreten ist. 10 11 12 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Kartzke Sacher Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier und Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack haben an der Entscheidung mitgewirkt, sind jedoch wegen infektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Pamp Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 20.09.2018 - I-11 O 292/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2019 - I-18 U 97/18 - 13