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Beschluss

VII ZR 41/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung und ist nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu bestimmen. • Neue Tatsachen oder Wertangaben, die erst nach Schluss der Berufungsverhandlung vorgebracht werden, können grundsätzlich nicht herangezogen werden, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. • Die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich in der Regel nach der Festsetzung des Streitwerts in der Berufungsinstanz, sofern keine bereits vorgetragenen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Bewertung der Beschwer und Streitwertfestsetzung bei Nichtzulassungsbeschwerde • Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung und ist nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu bestimmen. • Neue Tatsachen oder Wertangaben, die erst nach Schluss der Berufungsverhandlung vorgebracht werden, können grundsätzlich nicht herangezogen werden, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. • Die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich in der Regel nach der Festsetzung des Streitwerts in der Berufungsinstanz, sofern keine bereits vorgetragenen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Kostenvorschuss für die Beseitigung von Rissen in einer Bodenplatte und Ersatz des merkantilen Minderwerts. In erster Instanz beantragte die Klägerin unter anderem einen Kostenvorschuss von 11.250 € und merkantilen Minderwert in Höhe von 33.400 €. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 11.250 € und eines merkantilen Minderwerts von 12.000 €, setzte den Streitwert der ersten Instanz auf 44.650 € fest und reduzierte damit den ursprünglich geltend gemachten Minderwert. Die Beklagte legte Berufung ein und beantragte dort eine Abänderung mit nur 3.750 € Kostenvorschusszahlung. Das Berufungsgericht setzte den Streitwert der Berufungsinstanz auf 19.500 € fest und wies die Berufung zurück. Die Beklagte erhob Beschwer gegen die Streitwertfestsetzung und legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; sie machte erstmals nach der Berufungsverhandlung höhere Wertangaben geltend (u.a. Indexanpassung und Nachschusspflicht). • Bemessung der Beschwer: Maßgeblich ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der Berufungsentscheidung und der Stand der Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 3 ZPO sinngemäß berücksichtigt). • Neue oder erst nach Schluss der Berufungsverhandlung vorgebrachte Angaben dürfen regelmäßig nicht zur Erhöhung der Beschwer herangezogen werden, insbesondere nicht zur Überschreitung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. • Die Beklagte hat die höheren Wertangaben (Baupreisindex, Nachschusspflicht, zusätzliche Umräumkosten und Produktionsausfall) nicht bereits in den Tatsacheninstanzen hinreichend vorgetragen; daher können diese neuen Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. • Das Berufungsgericht hatte den Streitwert in der Berufungsinstanz auf 19.500 € festgesetzt (7.500 € für den noch streitigen Kostenvorschuss und 12.000 € für den merkantilen Minderwert). Diese Festsetzung bleibt angesichts des fehlenden vorinstanzlichen Vortrags der Beklagten verbindlich. • Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob eine in einem Vorschussurteil enthaltene Feststellung über eine Nachschusspflicht den Streitwert der Vorschussklage erhöhen könnte, weil hierzu kein tragfähiger Vortrag in den Vorinstanzen existierte. Der Bundesgerichtshof setzte den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 19.500 € fest. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 19.500 € wird bestätigt, weil die Beklagte neue wertrelevante Angaben erst nach der Berufungsverhandlung vorgebracht hat und diese daher nicht herangezogen werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten kann deswegen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts über 19.500 € führen. Eine weitergehende Prüfung, ob bestimmte Feststellungen in einem Vorschussurteil den Streitwert erhöhen könnten, war nicht erforderlich, weil entsprechender Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlte.