Entscheidung
IV ZB 18/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZB18.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/19 vom 6. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richte- rinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 6. Mai 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 14.500 € Gründe: I. Die Kläger erstreben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen wor- den war, ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. März 2019 zugestellt worden. Dagegen haben sie mit Schriftsatz vom 1. April 2019, adressiert an das Landgericht und dort eingegangen per Telefax am 2. April 2019, Berufung eingelegt. Am 4. April 2019 hat die Geschäftsstellenbeamtin die Vorlage der Akte an den zuständigen Richter verfügt. Die Berufungs- schrift ist mit Schreiben des Landgerichts vom 3. Mai 2019 an das Ober- landesgericht weitergeleitet worden und dort am 9. Mai 2019 eingegan- gen. 1 2 - 3 - Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom 17. Mai 2019 auf das Eingangsdatum der Berufungsschrift hingewiesen hatte, haben die Kläger mit einem am 21. Mai 2019 eingegangenen Schriftsatz Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung beantragt und dazu unter anderem in einem Schriftsatz vom 22. Juni 2019 weiter vorgetragen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger geltend gemacht, dass sich das Verschulden ihres Prozessbevollmäch- tigten an der fehlerhaften Einreichung nicht ausgewirkt habe, weil der Schriftsatz bei einer ordnungsgemäßen Weiterleitung durch das Landge- richt im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs noch vor Fristablauf beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägervertreter die falsche Einlegung der Berufung schuldhaft und den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar verursacht habe. Die- se sei kausal für den verspäteten Eingang beim Oberlandesgerich t ge- wesen. Dass die Berufung bereits am 2. April 2019 beim Landgericht eingegangen sei, stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht als außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs liegend zu beanstanden, dass der nicht als "Eilt"/"unverzüglich zu bearbeiten" gekennzeichnete Berufungs- schriftsatz von der Geschäftsstellenmitarbeiterin erst am 4. April 2019 bearbeitet worden sei. Von ihr sei nur zu erwarten gewesen, dass sie den Eingang mit Akte dem zuständigen Richter über den Aktenbock - nicht von Hand zu Hand - vorgelegt habe. Dies zugunsten der Kläger un- terstellt, wäre die Sache am Freitag, den 5. April 2019, frühestens vom Richter zu bearbeiten gewesen. Dieser hätte im ordnungsgemäßen Ge- 3 4 5 - 4 - schäftsgang frühestens an diesem Tage verfügen müssen, dass die Be- rufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Hätte er dies tatsächlich am Freitag verfügt, wäre die Akte der Geschäftsstellen- mitarbeiterin mit dieser Verfügung erst am Montag, den 8. April 2019, vorgelegt worden. Diese hätte die Weiterleitung früheste ns an diesem Tag veranlassen müssen. Ein Zugang der Berufung beim Oberlandesge- richt wäre damit frühestens am Dienstag, den 9. April 2019, also nach Fristablauf möglich gewesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einreichung der Berufungsschrift beim hierfür unzuständigen Landge- richt (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die dadurch bedingte Versäumung der Be- rufungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhen, welches diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus die Kausalität dieses Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung bejaht. 6 7 8 9 - 5 - a) Zwar wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbe- vollmächtigten dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristge- rechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereich- ten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentli- chen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Se- natsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat aber darzule- gen und glaubhaft zu machen, dass es möglich und damit zu erwarten gewesen wäre, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterge- leitet worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, VersR 2018, 316 Rn. 5; vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 9; jeweils m.w.N.). b) So liegt es hier nicht. Die Erwartung, dass die am 2. April 2019 beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch bis zum Fristablauf am Montag, den 8. April 2019, das Berufungsgericht erreichen werde, war im Streitfall nicht gerechtfertigt. Das Landgericht war nicht verpflichtet, bei der Weiterleitung des Schriftsatzes Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den 10 11 12 - 6 - unzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforder ungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8 m.w.N.). Ein unzuständi- ges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn.13; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine weitergehende Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung und Weiterleitung des eingegangenen Schriftsatzes im Streitfall auch nicht daraus, dass die Berufungsschrift per Telefax und unter Beifügung des angefochtenen Urteils eingereicht worden ist. Der Schriftsatz war nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es kann deshalb weiter offenbleiben, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle de r Kammer beim Landgericht bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter ge- halten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8). c) Maßgeblich ist somit allein, ob mit einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht im Rahmen eines ordnungs- gemäßen Geschäftsgangs gerechnet werden konnte. Das ist nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beru- fungsgerichts nicht der Fall. 13 14 - 7 - aa) Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle noch nicht am Tag der Übermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht am 2. April 2019 zu erwarten war. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäfts- gangs ist mit dem Eingang eines Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer unter Umständen erst am Tage nach dem Ein- gang bei der zentralen Einlaufstelle des Gerichts zu rechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Berufungsschrift hier direkt an einen Faxanschluss der zuständigen Geschäftsstelle gesendet wor- den sei. bb) Für die weitere Bearbeitung des Eingangs ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu unterstellen, dass d ie Ge- schäftsstellenbeamtin die Berufungsschrift unmittelbar an das Beru- fungsgericht weitergeleitet hätte. Nach den im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen hat sie vielmehr die Vorlage an den zuständi- gen Richter verfügt. cc) Dabei kann offenbleiben, ob nur eine Verfügung der Vorlage bereits am Tag nach der Übersendung des Faxschreibens einem or- dentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte oder ob dies auch bei einer einen Tag später erfolgten Bearbeitung durch die Geschäftsstelle noch der Fall gewesen wäre, wie sie hier am 4. April 2019 erfolgt ist. Denn unabhängig davon hätte hier nicht auf einen fristgerechten Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht vertraut werden können. (1) Eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle bereits am 3. April 2019 unterstellt, wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges 15 16 17 18 - 8 - anzunehmen gewesen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle wäre wiederum erst am darauf folgenden Tag, d.h. Freitag, den 5. April 2019, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Mai 2016 aaO). (2) Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass un- ter diesen Umständen von einem Eingang beim Berufungsgericht am Montag, den 8. April 2019, hätte ausgegangen werden können. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde besteht unabhängig davon, ob bei den beteiligten Gerichten neben der Papierakte auch eine elektronische Akte geführt wird, kein Anhaltspunkt dafür, dass sie sich des elektroni- schen Rechtsverkehrs bedienten, um die Berufungsschrift vom Landge- richt zum Berufungsgericht weiterzuleiten. Ein fristgerechter Eingang beim Berufungsgericht hätte daher zu- nächst vorausgesetzt, dass nicht nur die Geschäftsstelle am 5. April 2019 das Schreiben zur Weiterleitung der Akte an das Berufungsgericht abgesetzt hätte, sondern die Akte auch noch an diesem Tag von der Ge- schäftsstelle zur Postausgangsstelle des Landgerichts weitergereicht sowie dort bearbeitet und in den Aktentransport gebracht worden wäre. Schon diese Bearbeitungszeit kann hier als Teil des ordentlichen Ge- schäftsgangs nicht festgestellt werden. Zudem hätte dann auch der Ak- tentransport vom Landgericht in Bochum zum Oberlandesgericht in Hamm bis zum Montag erfolgen müssen. Auch dafür ist nichts ersicht- lich. Nach den getroffenen Feststellungen ging die später mit Schreiben der Geschäftsstelle vom Freitag, den 3. Mai 2019, versandte Akte erst sechs Tage später am darauffolgenden Donnerstag, den 9. Mai 2019, 19 20 - 9 - beim Berufungsgericht ein. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass nur eine kürzere Aktentransportzeit dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprochen hätte. In ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2019 sind sie davon ausgegangen, dass die normale Postlaufzeit maximal drei Tage betrage - was hier ebenfalls nicht mehr zu einem rechtzeitigen Eingang geführt hätte -, ohne auf die Besonderheit des Aktentransports einzugehen. Eine Trennung der Rechtsmittelschrift von der Akte und deren Versendung per Briefpost konnten die Kläger aber nicht erwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12, FamRZ 2013, 436 Rn. 12). Auch das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schnellerer Trans- port dem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte. Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 08.02.2019 - 4 O 217/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2019 - I-20 U 96/19 -