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Beschluss

18 A 3481/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0112.18A3481.20.00
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Leitsätze

1. Ein unzuständiges Gericht hat jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, einen Rechtsmittelschriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

2. Mit der Formulierung „ordentlicher Geschäftsgang" ist gemeint, dass die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei der Weiterleitung per Post ist regelmäßig eine Postlaufzeit von einem Werktag anzunehmen.

3. Verletzt das unzuständige Gericht im Rahmen der Weiterleitung seine Fürsorgepflichten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unzuständiges Gericht hat jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, einen Rechtsmittelschriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 2. Mit der Formulierung „ordentlicher Geschäftsgang" ist gemeint, dass die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei der Weiterleitung per Post ist regelmäßig eine Postlaufzeit von einem Werktag anzunehmen. 3. Verletzt das unzuständige Gericht im Rahmen der Weiterleitung seine Fürsorgepflichten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Der Antrag wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2020 ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. November 2020 zugestellt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 5. Januar 2021 begründet werden müssen. Da eine Begründung nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden war - die bloße Aufzählung von drei Zulassungsgründen im Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 ist augenscheinlich unzureichend -, hätte sie beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Auf diese Erfordernisse sind die Kläger in der dem angefochtenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Eine Begründung des Antrags ist jedoch innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Den Klägern ist anlässlich des Eingangs des Begründungsschriftsatzes beim Oberverwaltungsgericht am 8. Januar 2021 - von Amts wegen - auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger waren nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten. Ihr Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern zugerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016- 2 B 18.15 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie darauf vertrauen durften, dass der an das Verwaltungsgericht Köln adressierte und dort am 4. Januar 2021 eingegangene Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung von diesem rechtzeitig (d. h. bis zum Fristablauf am 5. Januar 2021) an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet würde. Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt nicht die Fristen im Rechtsmittelverfahren. Dieses ist nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen. Jedoch hat das Gericht jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Einen hinreichenden zeitlichen Abstand zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorausgesetzt, darf die Partei nicht nur auf die Weiterleitung des Schriftsatzes, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Zivil-, sondern auch im Verwaltungsprozess, und zwar auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018- 9 B 20.17 -, juris, Rn. 6, und vom 15. Juli 2003- 4 B 83.02 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings braucht das unzuständige Gericht den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abzunehmen. Mit der Formulierung „ordentlicher Geschäftsgang" ist deshalb gemeint, dass die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. So muss sie weder die Partei, die ihren Schriftsatz irrtümlich bei ihr eingereicht hat, durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen, noch muss sie den Schriftsatz selbst per Telefax an das Rechtsmittelgericht weiterleiten. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris, Rn. 11. Die Fürsorgepflicht wird jedoch verletzt, wenn das vorinstanzliche Gericht den Schriftsatz auf einem Wege weiterleitet, der seine Fristgebundenheit unberücksichtigt lässt und deshalb vernünftigerweise für die Übersendung fristgebundener Schriftsätze „ohne schuldhaftes Zögern" nicht in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003- 4 B 83.02 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 18 B 1007/13 -. Gemessen daran durften die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht auf eine rechtzeitige Weiterleitung zum Oberverwaltungsgericht vertrauen. Ausweislich der Faxkennung des übersandten Begründungsschriftsatzes wurde dieser am 4. Januar 2021 um 16:04 Uhr - und damit nach Dienstschluss - an das Verwaltungsgericht gefaxt. Selbst wenn der Schriftsatz - ohne Berücksichtigung der Laufzeit von der zentralen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichts bis zum Eingang des Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer, für die der Bundesgerichtshof einen Tag veranschlagt, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020- IV ZB 18/19 -, juris, Rn. 15, - direkt am nächsten Tag (d. h. dem Tag des Fristablaufs am 5. Januar 2021) per Post an das Oberverwaltungsgerichts weitergeleitet worden wäre, wäre er dort unter Berücksichtigung der regelmäßig anzunehmenden Postlaufzeit von einem Werktag, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018- 1 WB 48.17 -, juris, Rn. 22; OVG NRW Beschluss vom 28. Juli 2014 - 18 B 1007/13 -, frühestens am 6. Januar 2021 und damit nach Fristablauf eingegangen. Unerheblich ist im Übrigen, ob der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger am Nachmittag des 4. Januar 2021 auch bereits das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht bekannt gewesen ist. Die in § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO normierte gesetzliche Pflicht zur Übersendung der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht besteht unabhängig von der Kenntnis eines entsprechenden Aktenzeichens. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 18 B 1463/14 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.