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Leitsatz

XII ZB 534/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520BXIIZB534
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520BXIIZB534.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 534/19 vom 6. Mai 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 5 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung); VBVG § 5 Abs. 2 Satz 1 Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späte- ren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemes- sung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Be- treuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 534/19 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 89. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 726 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Betreuervergütung. Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 16. Februar 2017 für den am 29. August 2019 verstorbenen, zum damaligen Zeit- punkt mittellosen und nicht in einem Heim lebenden Betroffenen zum vorläufi- gen Betreuer bestellt. Die bis zum 16. August 2017 befristete vorläufige Betreu- ung umfasste zunächst den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthalts- bestimmung zur Heilbehandlung. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsge- richt K. wurde der Aufgabenkreis des vorläufigen Betreuers um die Angelegen- heiten Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden sowie Wohnungsangelegen- heiten erweitert. Nachdem das Verfahren im August 2017 an das Amtsgericht P. abgegeben worden war, bestellte dieses den Beteiligten zu 1 mit einem am 1 2 - 3 - 6. Oktober 2017 zugestellten Beschluss zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden und Einrich- tungen mit einer Überprüfungsfrist bis zum 1. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 setzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung des Beteiligten zu 1 für den Zeitraum der vorläufigen Betreuung (17. Februar 2017 bis 16. August 2017) antragsge- mäß auf 1.650 € fest. Dabei legte es seiner Entscheidung einen Stundenansatz für die ersten drei Monate der vorläufigen Betreuung von jeweils sieben Stun- den monatlich und für die zweiten drei Monate jeweils von fünfeinhalb Stunden monatlich zugrunde. Für die Zeit vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 hat der Betei- ligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung in Höhe von 2.970 € auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € und eines nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fas- sung (nachfolgend: VBVG aF) gestaffelten Stundenansatzes, ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 7. Oktober 2017, beantragt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Betreuung bereits am 17. Februar 2017 begonnen hatte, und hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von fünf bzw. dreieinhalb Stunden pro Monat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 VBVG aF nur in Höhe von 2.244 € stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Vergütung für den Zeitraum vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ent- scheidung. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zu- gelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer mit Wirkung zum 7. Oktober 2017 als Erstbetreuung i.S.v. § 5 Abs. 2 VBVG aF gewertet und zur Begründung seiner in Rpfleger 2020, 153 veröffentlichten Ent- scheidung Folgendes ausgeführt. Die Einrichtung der vorläufigen Betreuung durch Beschluss vom 16. Feb- ruar 2017 könne nicht als Beginn der Betreuung i.S.v. § 5 Abs. 2 VBVG aF an- gesehen werden. Denn diese nur befristet angeordnete Betreuung habe am 16. August 2017 geendet, ohne dass sich eine Anordnung der Betreuung im Hauptsacheverfahren zeitnah angeschlossen habe. Zwar enthalte das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern keine ausdrückliche Rege- lung dazu, wie zu verfahren sei, wenn nach dem Ende einer im Eilverfahren eingerichteten Betreuung erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Betreuung in der Hauptsache angeordnet werde. Aus der Gesetzesbegründung gehe jedoch hervor, dass in Fällen der Vakanz einer Betreuung - vorbehaltlich von Miss- bräuchen, für die hier keine Anhaltspunkte bestünden - grundsätzlich von einer Erstbetreuung auszugehen sei. Dafür spreche auch der mit der Pauschalvergü- tung verfolgte Zweck, ein einfaches und streitvermeidendes Vergütungssystem zu schaffen. Gründe, die vorliegend eine Abweichung von dieser Regel begrün- den könnten, seien nicht ersichtlich. Der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf der vorläufigen und der Anordnung der Betreuung in der Hauptsache sei nicht unerheblich. Zudem beruhe die Vakanz darauf, dass die Ermittlungen des Amtsgerichts zur Anordnung einer Betreuung in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Betreuung noch nicht abgeschlossen gewesen 7 8 9 - 5 - seien. Dass der Beteiligte zu 1 bereits zum vorläufigen Betreuer bestellt gewe- sen sei, müsse aufgrund des Zwecks des pauschalen Vergütungssystems ebenso unberücksichtigt bleiben wie der Umfang des Aufgabenkreises der je- weiligen Betreuung. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Landgericht die dem Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 aus der Staatskasse zu erstat- tende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 2.970 € festgesetzt und dabei für die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG aF auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer im Haupt- sacheverfahren am 7. Oktober 2017 abgestellt. Endet eine vorläufige Betreuung - wie hier - durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Berechnung des Stun- denansatzes nach § 5 VBVG aF grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. a) Nach §§ 1 Abs. 2, 5 VBVG aF steht dem Berufsbetreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Der zu vergütende Zeitaufwand ist abhängig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie da- von, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist. Danach betrug in der hier rele- vanten Zeit der dem Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer zu vergütende Zeitauf- wand für die Betreuung des bemittelten, nicht in einem Heim lebenden Be- troffenen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb (Nr. 2), im siebten bis zwölften Monat fünf (Nr. 3) und danach dreieinhalb Stunden im Mo- nat. Welche Auswirkungen es auf die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG aF hat, wenn es nach der Beendigung einer vorläufigen Betreuung erst 10 11 12 - 6 - mit einer zeitlichen Verzögerung zu der Bestellung eines Betreuers im Haupt- sacheverfahren kommt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in diesen Fällen maß- geblich auf den Zeitraum abgestellt, in dem die Betreuung unterbrochen war. So hat es das Oberlandesgericht München bei einer zeitlichen Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren abgelehnt, für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG aF auf den Zeitpunkt der Bestel- lung des Betreuers in der Hauptsache abzustellen, wenn dieser in dem vakan- ten Zeitraum tatsächlich tätig wurde und einen einheitlichen Vergütungsantrag eingereicht hat (FamRZ 2007, 83, 84). In einem Fall, in dem eine vorläufige Be- treuung infolge Zeitablaufs endete und zweieinhalb Monate später ein Betreuer in der Hauptsache bestellt wurde, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe hinge- gen angenommen, dass dieser als Erstbetreuer anzusehen sei, wenn nicht die Umstände des konkreten Einzelfalls dagegen sprechen (NJW-RR 2007, 1086 f.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken soll bei einer zeitli- chen Lücke von neun Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreu- ung und der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren von einer (er- neuten) Erstbetreuung auszugehen sein, die die Zubilligung der erhöhten An- fangsvergütung rechtfertigt (NJW-RR 2006, 725, 726). In einem Verfahren, in dem die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch Zeitab- lauf endete und sieben Wochen und drei Tage später endgültig eine Berufsbe- treuerin in der Hauptsache bestellt wurde, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass diese für die Bemessung ihrer Vergütung den er- höhten Stundenansatz der Anfangsbetreuung beanspruchen kann (FamRZ 2009, 1708). 13 14 - 7 - In der veröffentlichten Rechtsprechung der Landgerichte wird bei kurzzei- tigen Unterbrechungen einer Betreuung für die Bemessung des Stundenansat- zes nach § 5 VBVG aF grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Betreu- erbestellung abgestellt, wenn diese im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 300 FamFG erfolgte (vgl. einerseits LG Koblenz Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 T 14/07 - juris zu einer Vakanz von weniger als zwei Mona- ten; LG Meiningen Beschluss vom 14. April 2008 - 3 T 260/07 - juris für eine zeitliche Lücke von wenigen Tagen; LG Bückeburg FamRZ 2009, 1709, und andererseits LG Kassel BtPrax 2018, 121, 122 bei einer Vakanz von zwei Wo- chen). Auch das Schrifttum hält in diesen Fällen vornehmlich die Dauer der zeit- lichen Unterbrechung der Betreuung für entscheidend und stellt für die Bemes- sung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG aF jedenfalls dann auf den Zeit- punkt der Bestellung des vorläufigen Betreuers ab, wenn sich die Betreuung in der Hauptsache nahtlos an die vorläufige Betreuung anschließt (Jürgens/ von Crailsheim Betreuungsrecht 6. Aufl. § 5 VBVG Rn. 6; BtKomm/Dodegge 5. Aufl. Teil F Rn. 188) oder nur eine kurze zeitliche Vakanz zwischen dem En- de der vorläufigen Betreuung und der Bestellung des Betreuers in der Hauptsa- che liegt (BeckOGK/Bohnert [1. Dezember 2018] § 5 VBVG Rn. 35; jurisPK- BGB/Jaschinski 9. Aufl. § 5 VBVG Rn. 56; vgl. auch Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 5 VBVG Rn. 7; MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 25; zum Betreuerwechsel vgl. BMJV Abschlussbericht „Qualität in der rechtlichen Be- treuung“ [2019] Seite 614). c) Nach Auffassung des Senats bewirkt eine zeitliche Vakanz zwischen einer durch Zeitablauf beendeten vorläufigen Betreuung und der späteren Be- stellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich, dass mit des- sen Bestellung die Berechnung der Betreuungszeit i.S.v. § 5 VBVG erneut be- 15 16 - 8 - ginnt. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der Betreuer in der Hauptsache personengleich sind. aa) Das Gesetz verhält sich zu der Frage, welche Auswirkungen zeitliche Lücken in der Betreuung auf die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG aF haben, nicht. Der Gesetzeswortlaut, der auf die „ersten drei Monate der Betreuung“ abstellt, spricht allerdings dafür, dass für die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG aF auf den Lauf der eingerichteten Be- treuung als solcher abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 12) und somit der Berechnungszeit- raum grundsätzlich mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt (vgl. Senats- beschlüsse vom 11. November 2015 - XII ZB 347/12 - BtPrax 2016, 78 Rn. 8 mwN und vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 11) und mit der Aufhebung der Betreuung oder bei einer vorläufigen Betreuung mit Ab- lauf der gerichtlich festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) endet. Denn die Aufhe- bung der Betreuung (§ 1908 d BGB) sowie das Ende der Betreuung durch Fristablauf (§ 302 FamFG) stellen eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG aF dazu führt, dass der Betreuer keine Vergü- tung mehr erhält. Dies spricht dafür, dass damit auch das Ende des Berech- nungszeitraums eintritt. bb) Anhaltspunkte für dieses Verständnis des § 5 VBVG aF lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Betreuungsrechtsänderungs- gesetzes entnehmen. Dort heißt es, dass im Einzelfall zu klären sei, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsver- gütung handele, grundsätzlich aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein dürfte. Missbräuchen könne das Vormundschaftsgericht begegnen (BT-Drucks. 15/2494 S. 35). 17 18 19 - 9 - cc) Schließlich spricht auch der Zweck des § 5 VBVG aF für ein solches Verständnis. (1) Mit der Einführung der pauschalierten der Vergütung der Berufsbe- treuer durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) wollte der Gesetzgeber ein Abrechnungssystem schaffen, das einfach, Streit vermeidend, an der Realität orientiert und für die Berufsbetreue- rinnen und -betreuer auskömmlich ist (BT-Drucks. 15/2494 S. 20, 31). Grundla- ge der zu bewilligenden Vergütung ist nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene, von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand, sondern ein pauschaler, von dem tatsächlichen Zeitaufwand unabhängiger Stundenan- satz, dessen Umfang nur von der Betreuungsdauer, dem Aufenthaltsort des Betreuten und davon abhängt, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt ist. Die Bildung der Fallgruppen und die Festlegung der Stundenansätze für die Fallgruppen beruhen auf Durchschnittswerten, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie ermittelt worden sind, die das da- malige Bundesministerium der Justiz bei dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) in Auftrag gegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 14). Um den mit der Pau- schalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, hat der Gesetzgeber die Ausnahmen von dem Pauschalierungssys- tem soweit wie möglich begrenzt (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34). (2) Mit diesem pauschalierten Vergütungssystem ist es nicht zu vereinba- ren, bei der Prüfung, ob der Betreuungszeitraum i.S.v. § 5 VBVG aF neu be- ginnt, maßgeblich auf den verstrichenen Zeitraum oder darauf abzustellen, ob der in dem späteren Betreuungsverfahren bestellte Betreuer aus der Tätigkeit des früheren Betreuers Vorteile ziehen kann. Denn das Pauschalierungssystem will gerade den geringeren oder höheren Zeitaufwand eines Betreuers durch 20 21 - 10 - eine Mischkalkulation kompensieren. Das schließt grundsätzlich eine Einzelfall- betrachtung aus. Zeiten einer vorläufigen Betreuung können daher lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen bei den Vergütungszeiträumen des § 5 VBVG aF zu berücksichtigen sein, etwa wenn sich die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren unmittelbar an die vorläufige Betreuung anschließt. d) Danach hat das Landgericht für die Bemessung des Stundenansatzes für die Betreuungszeiträume nach § 5 Abs. 2 VBVG aF zu Recht auf den Zeit- punkt der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer im Hauptsacheverfah- ren am 7. Oktober 2017 abgestellt und die für den Beteiligten zu 1 für den Zeit- raum vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 2.970 € festgesetzt. Da der betreuungsfreie Zeitraum im vorliegenden Fall ca. sieben Wochen betrug, be- stand auch kein Anlass, ausnahmsweise die Zeit der vorläufigen Betreuung bei der Bemessung des Stundenansatzes für die Vergütungszeiträume zu berück- sichtigen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 20.12.2018 - 54 XVII 99/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2019 - 89 T 71/19 - 22